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Beschluss

13 K 2120/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebührenschuldner nach Satzungsrecht ist der eingetragene Eigentümer, nicht der wirtschaftliche Eigentümer. • Ein bloßer wirtschaftlicher Eigentumsübergang, der nicht im Grundbuch vollzogen ist, begründet keine Haftung nach der einschlägigen Satzung. • Ein Verwaltungsakt, der auf der Feststellung des Bucheigentums beruht, ist rechtmäßig, wenn der angezeigte rechtliche Eigentumsübergang nicht nachgewiesen wird. • Das Gericht kann per Gerichtsbescheid entscheiden, wenn Sachverhalt und Rechtslage klar sind und keine besonderen Schwierigkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Haftung für Grundbesitzgebühren richtet sich nach eingetragenem Eigentum • Gebührenschuldner nach Satzungsrecht ist der eingetragene Eigentümer, nicht der wirtschaftliche Eigentümer. • Ein bloßer wirtschaftlicher Eigentumsübergang, der nicht im Grundbuch vollzogen ist, begründet keine Haftung nach der einschlägigen Satzung. • Ein Verwaltungsakt, der auf der Feststellung des Bucheigentums beruht, ist rechtmäßig, wenn der angezeigte rechtliche Eigentumsübergang nicht nachgewiesen wird. • Das Gericht kann per Gerichtsbescheid entscheiden, wenn Sachverhalt und Rechtslage klar sind und keine besonderen Schwierigkeiten bestehen. Die Beklagte (Stadt/Behörde) setzte die Klägerin mit Bescheid vom 12. Februar 2008 zur Zahlung von Grundbesitzgebühren für 2004–2007 in Höhe von 2.729,12 EUR heran. Die Festsetzung beruhte auf einem Miteigentumsanteil der Klägerin von 462/1000 an drei Wohnungen. Die Klägerin behauptete, die Wohnungen seien bis Ende 2004 verkauft worden und Besitz, Nutzen und Lasten seien durch Kaufverträge auf die Käufer übergegangen, sodass sie nicht mehr gebührenpflichtig sei. Sie erhob Klage und begehrte Aufhebung des Bescheids. Die Behörde hielt dagegen, nach Satzungsrecht sei Gebührenschuldner der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, und ein entsprechender Eintragwechsel sei bis 2007 nicht erfolgt. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Klägerin wurde zuvor abgelehnt. Das Gericht verwies auf die Aktenlage und die vorangegangene Entscheidung im Eilverfahren. • Zulässigkeit der Entscheidung per Gerichtsbescheid, weil Sachverhalt und Rechtslage geklärt sind und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen. • Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids folgt daraus, dass die Satzung den Bucheigentümer als Gebührenschuldner bestimmt; maßgeblich ist das eingetragene Eigentum, nicht der wirtschaftliche Eigentümer. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen, dass der rechtliche Eigentumsübergang ins Grundbuch eingetragen wurde; ohne solchen Nachweis bleibt die Rechtslage zugunsten der Behörde. • Das Gericht stützt sich ergänzend auf die Gründe des rechtskräftigen Beschlusses vom 16. Juni 2008, denen die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den Vorschriften der VwGO und ZPO: Klägerin trägt die Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung mit Sicherheitshinterlegung geregelt. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 12. Februar 2008 ist rechtmäßig. Entscheidender Maßstab ist das im Grundbuch eingetragene Eigentum; ein behaupteter wirtschaftlicher Eigentumsübergang ohne Eintragung begründet keine Befreiung von der Gebührenpflicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, sofern der Beklagte nicht gleichfalls Sicherheit leistet.