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Urteil

15 K 2374/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1228.15K2374.07.00
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Leitsätze

1. Dem Fragerecht des Ratsmitglieds entspricht eine Antwortpflicht der Verwaltung (zu § 47 As. 2 Satz 2 GO NRW a.F., jetzt § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Das Fragerecht reicht nicht weiter als die Beantwortungspflicht der Verwaltung.2. Das Fragerecht eines Ratsmitglieds findet dort seine Grenzen, wo die Beantwortung der Frage im konkreten Fall mit einem - mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung - nicht mehr vertretbaren Aufwand verbunden wäre.3. Wegen überragenden Bedeutung des Fragerechts für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Ratsmitglied kraft seines Mandats obliegenden Aufgaben schließt die dem Fragerecht korrespondierende Antwortpflicht der Verwaltung zumindest deren Bemühen ein, bei komplexen Anfragen anstelle einer vollständigen Ablehnung der Beantwortung zunächst zu prüfen, inwieweit die Anfrage sich mit noch vertretbarem Aufwand jedenfalls zum Teil beantworten lässt, selbst wenn der Fragesteller seine Frage nicht entsprechend eingeschränkt hat.

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Beklagten vom 9. November 2006 zu Punkt 12 der Tagesordnung über die Nichtzulassung der Anfrage des Klägers rechtswidrig ist.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Fragerecht des Ratsmitglieds entspricht eine Antwortpflicht der Verwaltung (zu § 47 As. 2 Satz 2 GO NRW a.F., jetzt § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Das Fragerecht reicht nicht weiter als die Beantwortungspflicht der Verwaltung.2. Das Fragerecht eines Ratsmitglieds findet dort seine Grenzen, wo die Beantwortung der Frage im konkreten Fall mit einem - mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung - nicht mehr vertretbaren Aufwand verbunden wäre.3. Wegen überragenden Bedeutung des Fragerechts für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Ratsmitglied kraft seines Mandats obliegenden Aufgaben schließt die dem Fragerecht korrespondierende Antwortpflicht der Verwaltung zumindest deren Bemühen ein, bei komplexen Anfragen anstelle einer vollständigen Ablehnung der Beantwortung zunächst zu prüfen, inwieweit die Anfrage sich mit noch vertretbarem Aufwand jedenfalls zum Teil beantworten lässt, selbst wenn der Fragesteller seine Frage nicht entsprechend eingeschränkt hat. Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Beklagten vom 9. November 2006 zu Punkt 12 der Tagesordnung über die Nichtzulassung der Anfrage des Klägers rechtswidrig ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Zulassung einer durch den Kläger in der Ratssitzung vom 9. November 2006 an die Verwaltung gerichteten Anfrage. Der Kläger, der Mitglied des Beklagten ist und dort der Fraktion Die B. angehört, übersandte dem Oberbürgermeister der Stadt U. mit Schreiben vom 7. November 2006 eine von ihm in der Ratssitzung vom 9. November 2006 zu stellende Anfrage des Inhalts: 1.) Wie hoch waren im Jahre 2005 die Kosten für die Beauftragung von Beraterfirmen, Anwaltskanzleien, Agenturen etc.? 2.) In welchen Bereichen, mit welcher Zielstellung und mit wem wurden die Verträge abgeschlossen? Zur Begründung heißt es in dem Schreiben, daß in einer Reihe von Fällen, die nach seinem, des Klägers, Eindruck immer häufiger würden, die Stadt sich fremden Sachverstands bediene, der teuer eingekauft werden müsse. Wie die Beauftragung der Agentur X. mit der Ausrichtung des Sommerfests hinreichend belegt habe, geschehe das nicht immer mit dem gewünschten Erfolg. Er, der Kläger, sei davon überzeugt, daß die Verwaltung genügend Ressourcen besitze, um die meisten dieser Verträge überflüssig zu machen. Hier ergäben sich nicht nur große Einsparpotentiale, sondern es würden auch kommunale Arbeitsplätze sicherer gemacht und gleichzeitig Vertrauen in die Fähigkeiten der eigenen Mitarbeiter demonstriert. In der Ratssitzung vom 9. November 2006 trug der Kläger unter TOP 12 „Mitteilungen und Anfragen" die Anfrage und die Begründung mit den angekündigten Inhalten mündlich vor. Daraufhin äußerte der Oberbürgermeister, daß dies nicht leistbar sei; deshalb bitte er, die Anfrage einzugrenzen. Der Kläger entgegnete, er habe das Ganze auf das Jahr 2005 eingegrenzt; seines Erachtens seien die Kosten zu ermitteln. Nachdem der Oberbürgermeister sodann den Rat um einen Beschluß gebeten hatte, weil die Beantwortung der Anfrage Arbeitskraft binde und nicht nebenbei erledigt werden könne, stellte ein Ratsmitglied der P. fest, daß es sich nicht um eine Anfrage, sondern um einen Arbeitsauftrag an die Verwaltung handele; er beantrage daher, die Anfrage nicht zuzulassen. Diesem Antrag stimmte der Beklagte mehrheitlich - bei Gegenstimmen der Fraktion des Klägers - zu. Am 20. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, daß der o.a. Beschluß des Beklagten rechtswidrig sei. Zur Begründung führt der Kläger aus, daß sein Klagebegehren die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfülle; denn es gehe um ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis, dessen Beteiligte auch kommunale Organe oder Teile derselben als Träger organisationsintemer Rechte sein könnten. In diesem Rahmen seien ebenfalls Ratsbeschlüsse gerichtlich überprüfbar, soweit sie nachteilig in die Rechte kommunaler Organe oder Organteile eingriffen. Das sei hier geschehen, weil der Beklagte durch den Beschluß vom 9. November 2006 in unzulässiger Weise das sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) ergebende Fragerecht verletzt habe, das ihm, dem Kläger, wie jedem Stadtverordneten individuell zustehe. Seine Klagebefugnis folge daraus, daß das Fragerecht ein im Innenrecht eingeräumtes, jedem Ratsmitglied zur eigenständigen subjektiven Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges Organrecht darstelle. Durch § 47 Abs. 2 Satz 2 GO werde jedem Abgeordneten das subjektive Recht gewährt, Fragen an die Verwaltung zu richten - und diese natürlich auch beantwortet zu bekommen. Er, der Kläger, könne sich ferner auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung berufen; denn der Beschluß vom 9. November 2006 berühre unmittelbar nicht nur seine Arbeit als Ratsmitglied und dabei vor allem seine Pflicht bzw. sein Recht, die Verwaltung - insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäße und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln - zu kontrollieren, sondern auch seine organschaftlichen Rechte als gewählter Stadtverordneter. Der Beschluß vom 9. November 2006 sei rechtswidrig, weil er ihn, den Kläger, in seinen ureigensten Rechten als Stadtverordneter einschränke. Als der Gesetzgeber im Jahre 1979 den § 47 Abs. 2 Satz 2 GO in die Gemeindeordnung eingefügt habe, sei er davon ausgegangen, daß jedes Ratsmitglied kraft seines Mandats berechtigt sei, an den Rat oder die Verwaltung Fragen zu richten, die Angelegenheiten der Gemeinde beträfen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle der Verwaltung besitze die Ausübung des Fragerechts durch ein Ratsmitglied eine essentielle Bedeutung für die Wahrnehmung des Mandats. Ebenso erfordere die Erfüllung der sachlichen Aufgaben eines Ratsmitglieds einen gewissen Informationsstand. Nur ein Ratsmitglied, das informiert sei, könne seine Mitwirkungsbefugnisse voll ausschöpfen, Initiativen und Vorschläge entwickeln oder Anträge vorbereiten. Diese für Landtagsabgeordnete seit langem anerkannten Grundsätze besäßen gleichermaßen Gültigkeit für das Fragerecht von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften, deren Aufgaben als Mandatsträger sich im Hinblick auf die Bedeutung und die Notwendigkeit eines bestimmten Informationsstandes nicht von denen eines Landtagsabgeordneten unterschieden. Im übrigen erfülle seine, des Klägers, Anfrage die insoweit in § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt U. (GeschO) aufgestellten Voraussetzungen. Zudem erweise die Anfrage sich nicht deshalb als unzulässig, weil sie etwa mißbräuchlich sei oder weil ihre Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Da nach den vorstehenden Kriterien mit dem Fragerecht sorgfältig umzugehen und an dessen Einschränkung ein strenger Maßstab anzulegen sei, müßten die Gründe, aus denen die Beantwortung der Fragen einen unverhältnismäßigem Aufwand verursachen solle, konkret dargelegt und nicht nur pauschal behauptet werden. An einer solchen Erläuterung fehle es hier. Es sei weder ersichtlich noch anzunehmen, daß er, der Kläger, nach Umständen gefragt habe, die nicht ohne erheblichen Aufwand feststellbar seien. Zudem müsse es angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Fragerechts hingenommen werden, daß die Beantwortung jeder Anfrage selbstverständlich einen gewissen Aufwand bedeute. Die Darlegung, daß in der konkreten Situation die Grenze zu einem unverhältnismäßigen Aufwand überschritten sei, sei zwingend erforderlich, damit nicht einer willkürlichen, vordergründig politisch oder parteipolitisch motivierten Einschränkung des Fragerechts per Mehrheitsbeschluß Tür und Tor geöffnet werde. Vorliegend dränge sich aber der Eindruck auf, daß genau das geschehen sei. Im Jahr 2005 habe die Verwaltung für erhebliche Summen aus dem städtischen Haushalt externe Firmen beauftragt, obwohl sie selbst die notwendigen Sach- und Fachkompetenzen einschließlich der personellen Ausstattung für die Erfüllung der betreffen den Aufgaben besessen habe. Der Rat und erst recht die einzelnen Stadtverordneten hätten keinen Überblick über das Ausmaß dieser Aufträge und vor allem darüber erhalten, welche zusätzlichen finanziellen Mittel dafür eingesetzt worden seien. Deshalb dränge sich die Vermutung auf, daß mit dem angegriffenen Ratsbeschluß gerade diese Aufklärung habe verhindert werden sollen. Es lasse sich nicht nachvollziehen, daß die Höhe der entsprechenden Zahlungen und die für die Beantwortung des zweiten Teils der Frage benötigten Informationen nicht verfügbar sein sollten und erst durch umfangreiche Arbeit der Verwaltung ermittelt werden müßten. Im Hinblick auf die Klageerwiderung, in der der Beklagte darlegt, daß die gewünschten Auskünfte der Verwaltung nicht abrufbereit vorlägen und daß deren Ermittlung offensichtlich die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung über lasten würde, ergänzt der Kläger, daß die Verwaltung sich mitseinen Fragen zumindest zum Teil hätte befassen müssen. Dem Fragerecht stehe auch und gerade die Verpflichtung der Verwaltung gegenüber, Fragen jedenfalls insoweit und in dem Umfang zu beantworten, daß die Grenzen des Mißbrauchs oder der Unverhältnismäßigkeit des dazu erforderlichen Arbeitsaufwands nicht überschritten würden. Es sei keineswegs zulässig, bei komplexeren Fragestellungen unter Berufung auf diese Grenzen von vornherein eine Befassung deshalb abzulehnen, weil bei einer Beantwortung die Grenzen unter Umständen in Teilbereichen überschritten würden. So hätte die Verwaltung die für externe Dienstleistungen eingesetzten Beträge mindestens zum Teil angeben können. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten wäre es offensichtlich ohne besonderen Aufwand problemlos möglich gewesen, die angefragten Gesamtkosten aus dem Referat Stadtkämmerei und Finanzen zu ermitteln. Darüberhinaus folge aus den Ausführungen des Beklagten, daß die Verwaltung ohne erheblichen Aufwand in der Lage sei, diejenigen Bereiche zu bezeichnen, in denen sie von den gestellten Fragen betroffene Dienstleistungen in Anspruch genommen habe, und daß es ferner möglich sei, diese Dienstleistungen grob nach Zielsetzungen zu differenzieren. Etwa für den Regiebetrieb Zentrales Immobilienmanagement könne die Verwaltung offensichtlich auch die Anzahl der relevanten Vorgänge benennen. Daher hätte man vor allem die ersten beiden Teilbereiche der zweiten Frage ohne weiteres beantworten und dabei gegebenenfalls mitteilen können, daß eine weitere Spezifizierung bzw. Aufschlüsselung nach beauftragten Firmen den jetzt durch den Beklagten geschilderten Arbeitsaufwand verursachen würde und deshalb als unverhältnismäßig anzusehen sei. Zudem hätte die Verwaltung ihm, dem Kläger, die Summen aus denjenigen Bereichen vorlegen können, in denen das keinen zusätzlichen Aufwand erfordere. Demgegenüber erweise die völlig undifferenzierte und pauschale Einordnung der Frage als „mit unverhältnismäßigem Aufwand verbundenen Arbeitsauftrag an die Verwaltung" sich auf jeden Fall als rechtswidrig. Nur wenn der Oberbürgermeister bzw. die Verwaltung die Fragen im jeweils möglichen Umfang beantworte und sodann erläutere, wo und in welchem Ausmaß von einer Überschreitung des verhältnismäßigen Umfangs auszugehen sei, könne der Fragesteller seine Frage gegebenenfalls sachgerecht und in Anbetracht seines Informationsbedürfnisses eingrenzen oder präzisieren. Der Kläger beantragt, festzustellen, daß der Beschluß des Beklagten vom 9. November 2006 unter Punkt 12 der Tagesordnung über die Nichtzulassung seiner Anfrage rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, daß das in § 20 GeschO konkretisierte Fragerecht dort seine Grenze finde, wo die Beantwortung offensichtlich mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Das gelte etwa dann, wenn ausschließlich Angaben erfragt würden, die der Gemeinde nicht abrufbereit zur Verfügung stünden, sondern nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnten bzw. wenn sonst die Funktions- und Arbeitsfähigkeit von Rat oder Verwaltung beeinträchtigt würden. Dem Bürgermeister als Ratsvorsitzendem erwachse daraus eine Einschätzungsprärogative, inwieweit Anfragen zurückgewiesen werden müßten. Die Ausübung der Einschätzungsprärogative durch den Oberbürgermeister sei hier nicht zu beanstanden. Die durch den Kläger gewünschten Auskünfte stünden in den einzelnen Bereichen nicht abrufbereit zur Verfügung, während ihre Ermittlung offensichtlich die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung überlasten würde. Die Grenze der Unverhältnismäßigkeit sei regelmäßig überschritten, wenn der Aufwand zur Beantwortung der Anfrage nicht neben dem Tagesgeschäft leistbar wäre oder dieses so erheblich behindern würde, daß es in einem nicht zu vertretenden Umfang nicht mehr erledigt werden könnte. Es sei Aufgabe des Bürgermeisters, dem Rat die Tatsachen zu vermitteln, auf denen seine Einschätzung beruhe, daß die Beantwortung einer Anfrage einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. An den Umfang und den Detaillierungsgrad dieser Information seien umso weniger Anforderungen zu stellen, je offensichtlicher die maßgeblichen Tatsachen - aufgrund eigener Sachkunde der Ratsmitglieder oder wegen ihrer Plausibilität - erkennbar seien. Hier hätten die protokollierten Informationen des Oberbürgermeisters diesen rechtlichen Voraussetzungen genügt. Für die übergroße Ratsmehrheit sei es klar gewesen, daß die Beantwortung der Anfrage den Rahmen des Fragerechts sehr deutlich überschreiten würde. Überdies hätte jeder Stadtverordnete während der Ratssitzung beim Oberbürgermeister nachfragen können. Dieser und die in der Sitzung anwesenden Vorstände der betroffenen Verwaltungsbereiche hätten hierzu ergänzende Informationen geben können. Die durch den Kläger erfragten Angaben lägen in der gewünschten konkreten Differenzierung nicht generell und zentral vor, sondern müßten zunächst in den betroffenen Referaten und Bereichen ermittelt und sodann zusammengetragen werden. Da der Kläger richtige und vollständige Informationen beanspruche, komme hinzu, daß etwa Schätzungen oder Hochrechnungen nicht genügen würden, sondern eine umfassende und vollständige Prüfung erfolgen müßte. In den hauptsächlich von den Fragen des Klägers betroffenen Verwaltungsbereichen würde die Beantwortung der Fragen den im Folgenden skizzierten Aufwand mit sich bringen, der nach der Einschätzung des jeweiligen Bereichs derzeit nicht leistbar sei. Das Referat Stadtkämmerei und Finanzen könnte die Kosten über das Buchungssystem ermitteln; um aber festzustellen, welche Firmen mit welchen Zielsetzungen beauftragt worden seien, müßten die einzelnen Vorgänge gesichtet werden. Im Regiebetrieb Zentrales Immobilienmanagement, in dem im Jahre 2005 etwa 260 Aufträge vergeben worden seien, läge der Aufwand für die Feststellung der Ziele der Beauftragungen und der Namen der Dienstleister bei etwa 20 Arbeitstagen; denn dazu sei es notwendig, etwa 2.000 Rechnungen bzw. Kontierungsfahnen mit den entsprechenden Aktenvorgängen durchzusehen. Das Referat Recht und Ausländerangelegenheiten verfüge abrufbar nur über die pauschale Position „Kosten der Rechtsverfolgung". Im übrigen wären zur Beantwortung der Anfrage des Klägers sämtliche Kontierungsfahnen aus dem Jahre 2005 anhand der zugehörigen Sach- und Prozeßakten sowie der durch die Justitiare erstellten Gutachten (etwa 800) zu überprüfen. Dafür würden zumindest etwa 40 Stunden oder eine Arbeitswoche eines Mitarbeiters benötigt. Demgegenüber scheide im Referat Kinder, Jugend und Familie, in dem man in ver schiedenster Weise die Hilfe externer Dienstleister in Anspruch nehme, eine computergestützte Feststellung der erforderlichen Angaben aus. Die Beantwortung der Fragen würde hier deshalb die Durchsicht aller Honorarverträge und Rechnungen des Jahres 2005 per Hand voraussetzen. Es sei zu erwarten, daß dabei ein Vielfaches des beim Referat Recht und Ausländerangelegenheiten zu betreibenden Aufwandes entstünde. Im Referat Feuerwehr wären für das Kalenderjahr 2005 sämtliche Kontierungsfahnen (etwa 70 Ordner) auszuwerten. Im Referat Soziales würde die Sichtung und Erfassung der infrage kommenden Vorgänge den etwa vierwöchigen Einsatz eines Mitarbeiters erfordern. Das Referat Umwelt müßte im Hinblick auf die Fragen des Klägers durch einen erfahrenen Mitarbeiter rund 200 Rechnungen prüfen, was nach dortiger Einschätzung etwa 17 Stunden dauern würde. Im Referat Stadtplanung, in dem man 2005 zahlreiche externe Büros (Architekten und Ingenieure) beauftragt habe und in dem eine Reihe zusätzlicher Sonder- und Einzelleistungen zu berücksichtigen seien, würde das Verfahren zur Ermittlung der gewünschten Informationen die sehr arbeitsaufwendige Sichtung und Aufarbeitung vielfältiger Unterlagen erfordern. Das Referat Verkehr schätze den Gesamtaufwand auf einen Arbeitstag. In dem kommunalen Eigenbetrieb R. (R.) könnten die notwendigen Ermittlungen nur auf der Basis des Aktenarchivs mit einem erheblichen manuellen und zeitlichen Aufwand durch einen erfahrenen Mitarbeiter durchgeführt werden. Der Eigenbetrieb veranschlage dafür mindestens vier bis sechs Arbeitswochen. Schließlich setze der kommunale Eigenbetrieb W. den Aufwand, der mit einer umfassenden Darstellung der extern in Anspruch genommenen Dienstleistungen verbunden wäre und der u.a. eine systematische Überprüfung mehrerer Tausend Einzelbelege umfassen würde, mit mindestens zwei Arbeitswochen einer qualifizierten Buchhaltungskraft zuzüglich der notwendigen Rücksprachen im gleichen Umfang an. Die Ermittlungen im Bereich Gerichtskosten/Jahresabschlußprüfung würden sich hier allerdings noch relativ einfach gestalten. Im übrigen seien der Oberbürgermeister oder er, der Beklagte, nicht verpflichtet gewesen, die komplexe Anfrage des Klägers von Amts wegen einzugrenzen oder in Teilfragen zu gliedern, die sich mit noch verhältnismäßigem Aufwand beantworten ließen, um sodann jedenfalls die entsprechenden Teilauskünfte zu geben. Eine solche Eingrenzung sei Sache des Fragestellers und sei durch den Kläger auf die ausdrückliche Anregung des Oberbürgermeisters hin abgelehnt worden. Auch deshalb, weil der Kläger - sofern er überhaupt eine Antwort zu beanspruchen hätte - vollständige und richtige Informationen verlangen könnte, obliege es nicht dem Oberbürgermeister oder ihm, dem Beklagten, aus der Anfrage einzelne denkbare Komplexe herauszulösen bzw. die Frage in Teilfragen zu „sezieren". Ebenso wenig sei es ihre Aufgabe, die Intention des Fragenden zu erforschen. Letzterer habe seine Frage selbst so zu formulieren und einzugrenzen, daß sie zulässig sei und mit verhältnismäßigem Aufwand beantwortet werden könne. Im Rahmen der Erörterung seines Anliegens dürfe er insoweit selbstverständlich Verständnisfragen stellen; dabei könne es u.a. darum gehen, welche Teilfragen einen unverhältnismäßigen Aufwand hervorrufen würden. Der Kläger habe jedoch in der Ratssitzung trotz ausdrücklicher Aufforderung nur behauptet, seines Erachtens seien die Fragen zu beantworten. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Da die Klage einen lnsichprozeß zwischen Organen aus dem kommunalen Verfassungsleben bzw. deren Mitgliedern oder Teilen darstellt, kann sie nur im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens zulässig sein; dieses zeichnet sich dadurch aus, daß die Beteiligten vor Gericht über den Umfang der zwischen ihnen bestehenden organschaftlichen Rechte streiten, und ist mit einem solchen Streitgegenstand angesichts der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich als zulässig anzusehen. Dabei ist das entsprechende Begehren im Rahmen eines der Klagetypen zu verfolgen, die die Verwaltungsgerichtsordnung regelt, und zwar je nach dem konkreten Klageziel vor allem als allgemeine Leistungsklage oder als Feststellungsklage. Eine solche Klage kann, wie es auch dem hier erhobenen Antrag entspricht, insbesondere auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch ein·kommunales Gremium gefaßten Beschlusses gerichtet sein; das gilt nicht nur, soweit der Gegenstand dieses Beschlusses unmittelbar den Inhalt oder den Umfang von Mitgliedschaftsrechten auf der Klägerseite betrifft, sondern ebenso, wenn vorgetragen wird, daß ein eine bestimmte Sachentscheidung beinhaltender Beschluß unter Verletzung von Mitgliedschaftsrechten gefaßt worden sei. Eine im Kommunalverfassungsstreitverfahren grundsätzlich statthafte Klage erweist sich jedoch als unzulässig, wenn es dem Kläger an der klagefähigen Kompetenz fehlt, d.h. an der Möglichkeit, sich auf eine seitens des Beklagten geschehene Verletzung eigener Mitgliedschaftsrechte zu berufen. Wenn der Kläger, wie es hier der Fall ist, als Mitglied eines kommunalen Beschlußorgans die Rechtswidrigkeit eines durch dieses Organ gefaßten Beschlusses behauptet, ist eine solche Kompetenz nur anzuerkennen, wenn der Kläger geltend machen kann, daß der Beklagte in die rechtlich geschützte Position eingegriffen hat, welche er, der Kläger, in seiner Eigenschaft als einzelner Angehöriger des betroffenen Beschlußorgans diesem als ganzem gegenüber besitzt. Durch die Beachtung einer solchen Zulässigkeitsvoraussetzung wird verhindert, daß der Kommunalverfassungsstreit auf ein - allein der Staatsaufsicht vorbehaltenes - objektives Beanstandungsverfahren hinausläuft, was er bei dem auf Individualrechtsschutz angelegten System der Verwaltungsgerichtsordnung nicht sein kann. In einem Kommunalverfassungsstreitverfahren handelt es sich lediglich darum, über innerorganisatorische Kompetenzen zu entscheiden, die dem Kläger nicht um seiner selbst willen, sondern im ausschließlichen Funktionsinteresse der kommunalen Körperschaft zur eigenen Wahrnehmung zugewiesen sind. Zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. März 1980- 7 B 58.79 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179;OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBI 2002, 381, vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -,NVwZ-RR 2003, 376, sowie vom 2. Mai 2006- 15 A 817/04 -, Städte- und Gemeinderat 2007, 37 f., und juris; Rehn/ Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 40 Anm. II 4; s. auch Wansleben in Held/Becker/Decker, Gemeindeordnung für das Land Nord rhein-Westfalen, § 56 Rdnr. 2. Sofern im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststelllungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, die Verletzung wehrfähiger Innenrechtspositionen im o.a. Sinne geltend gemacht werden kann, sind sowohl die Beteiligtenfähigkeit des Organs oder Organteils nach § 61 VwGO als auch das berechtigte Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO und schließlich ebenso die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen, welche in der allgemeinen Ausgestaltung als Prozeßführungsbefugnis nicht nur bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern grundsätzlich bei jeder verwaltungsgerichtlichen Klage vorhanden sein muß. Vgl. dazu .im einzelnen Fehrmann, Rechtsfragen des Organstreits, NWVBI 1989, 303 (305 ff.). Mit seinem Vortrag, daß der Beschluß des Beklagten vom 9. Oktober 2006 das ihm als einzelnem Ratsmitglied zustehende Fragerecht verletze, behauptet der Kläger die Beeinträchtigung von Kompetenzen, die nach dem Gemeindeverfassungsrecht ihm zur Wahrnehmung gegenüber dem Beklagten zugewiesen sind. So zeigt die Formulierung des im Jahre 1979 in die Gemeindeordnung eingeführten § 47 Abs. 2 Satz 2 GO, wonach der Rat in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder regelt, daß der Gesetzgeber von der Existenz eines solchen Fragerechts, das nicht auf der Tagesordnung stehende Themen betrifft, schon damals ausgegangen ist. Vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 47 Anm. 114; Plückhahn in Held/Becker/ Decker, a.a.O., § 47 Anm. 7.1 ff., § 55 Anm. 9.1; Articus, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, § 47 Rdnr. 6. Erst im Jahre 2007 ist dieses Fragerecht sodann durch die Normierung des Auskunftsrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben worden. Vgl. Plückhahn in Held/Becker/Decker, a.a.O., § 55 Anm. 9.1. Als Inhaber des Fragerechts ist ferner nicht der Rat oder eine Mehrheit von dessen Mitgliedern, sondern originär das einzelne Ratsmitglied anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBI 2002, 381; ebenso VGH Baden-Württemberg (VGH Ba-Wü), Urteil vom 30. März 1992 - 1 S 1762/91 -, DÖV 1992, 838, für das Fragerecht nach der dortigen Landkreisordnung sowie Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 4. Oktober 1993 - 15/92 -, NWVBI 1994, 1Off., für parlamentarische Anfragen an die Landesregierung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Informationsrecht des einzelnen Bundestagsabgeordneten, zu dieser Rechtsprechung s. etwa BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 und 4/84 -, BVerfGE 70, 324 (355 ff.). Da der Kläger vorbringt, daß der Beklagte mit dem Beschluß vom 9. November 2006 die von ihm, dem Kläger, in derselben Ratssitzung mündlich gestellte Anfrage zu Unrecht nicht zugelassen habe, kommt es in Betracht, daß dieser Beschluß das dem Kläger kraft seines Mandats zustehende Fragerecht verletzt. Die Zulässigkeit der Festellungsklage scheitert schließlich nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, daß er, um sein Ziel zu erreichen, in einer gegen den Oberbürgermeister der Stadt U. gerichteten allgemeinen Leistungsklage - die zu einem vollstreckbaren Urteil hätte führen können - ein Begehren des Inhalts hätte verfolgen müssen, daß seine Anfrage beantwortet wird. Denn einem solchen Verhalten des Oberbürgermeisters steht zunächst der hier angegriffene Beschluß des Beklagten entgegen, durch den die Anfrage nicht zugelassen wird. Unabhängig davon gilt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch im Kommunalverfassungsstreitverfahren der Grundsatz, daß eine Feststellungsklage zulässigerweise anstelle einer Leistungsklage erhoben werden kann, wenn sie sich gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder eine Behörde richtet, von denen die Beachtung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 2. September 1997 – 15 A 2770/94 -, NWVBI 1998, 149; dem folgend VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 - 1 K 1190/01 -, juris. Die Klage ist auch begründet. Der Beschluß des Beklagten vom 9. November 2006 erweist sich als rechtswidrig; denn er verletzt das aus § 47 Abs. 2 Satz 2 GO abzuleitende Fragerecht des Klägers als ein diesem als Stadtverordnetemzustehendes Mitgliedschaftsrecht. Wie dargelegt, folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 2 GO, daß die Gemeindeordnung ein mit dem Mandat des einzelnen Ratsmitglieds originär verbundenes Recht voraussetzt, zu Themen, die sich nicht auf einen Tagesordnungspunkt einer Ratssitzung beziehen, Fragen zu stellen bzw. Auskünfte zu verlangen. Dabei soll durch § 47 Abs. 2 Satz 2 GO, wonach der Rat in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts regelt,. erreicht werden, daß die Fragestellung in einem geordneten Verfahren abläuft und die Arbeitsfähigkeit des Rats gewährleistet bleibt, vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 47 Anm. II 4; Plückhahn in Held/Becker/Decker, a.a.O., § 47 Anm. 7.3; Articus, a.a.O, § 47 Rdnr. 6 während die Vorschrift den Rat nicht ermächtigt, in der Geschäftsordnung das Fragerecht gänzlich auszuschließen. Vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 47 Rdnr. II 4; Articus, § 47 Rdnr. 6. Dem Fragerecht des Ratsmitglieds entspricht eine Antwortpflicht der Verwaltung; denn ansonsten ginge das Fragerecht ins leere. Das bedeutet, daß das Ratsmitglied kraft seines Mandats einen Rechtsanspruch auf die inhaltlich zutreffende und vom Umfang her - nach Maßgabe der im folgenden aufzuzeigenden Grenzen - sachlich ausreichende Beantwortung seiner Anfrage an die Verwaltung hat. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 47 Anm. 114; Plückhahn in Held/Becker/Decker, § 47 Anm. 7.3; Articus, a.a.O., § 47 Rdnr. 47.6; ebenso VGH Ba-Wü, Urteil vom 30. März 1992 -1 S 1762/91 -, DÖV 1992, 838, für das Fragerecht nach der dortigen Landkreisordnung sowie VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 - 15/92 -, NWVBI 1994, 1O (11), und Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH), Ent scheidung vom 17. Juli 2001 - Vf.56-IVa-00-, NVwZ 2002, 715 (716), jeweils für parlamentarische Anfragen von Landtagsabgeordneten. Nach alledem erweist es sich als rechtlich unbedenklich, wenn der Beklagte in der Geschäftsordnung zum Inhalt und Umfang des Fragerechts bestimmt hat, daß in § 20 Abs. 2 GeschO jedem Ratsmitglied grundsätzlich das Recht eingeräumt wird, im Rahmen des nach § 20 Abs. 1 GeschO regelmäßig am Schluß einer Sitzung stattfindenden Tagesordnungspunkts „Mitteilungen und Anfragen" von der Verwaltung durch Fragen, die sich auf den Zuständigkeitsbereich der Stadt U. beziehen, Auskünfte zu verlangen, und wenn gemäß § 20 Abs. 3 GeschO die Beantwortung regelmäßig in der Weise erfolgt, daß die schriftliche Stellungnahme der Verwaltung als Mitteilung zur nächsten Sitzung allen Stadtverordneten zugeleitet wird. Im übrigen ist das den Ratsmitgliedern zustehende Fragerecht, welches nicht weiter reichen kann als die Beantwortungspflicht der Verwaltung, nach im wesentlich übereinstimmender Meinung nicht nur durch die in der Geschäftsordnung enthaltenen Regeln zu seiner Ausübung, sondern auch seinem Inhalt nach dadurch begrenzt, daß die Erteilung der Antwort nicht mit einem unangemessenen oder unvertretbaren Aufwand verbunden sein darf. Diese Auffassung, die bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die (nach der dortigen Landkreisordnung) dem Landrat gegenüber einem Kreistagsmitglied obliegende Auskunftspflicht grundsätzlich vertreten hat, vgl. VGH Ba-Wü; Urteil vom 30. März 1992- 1 S 1762/91 -, DÖV 1992, 838 f. hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen für die dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbare Situation bei parlamentarischen Anfragen von Landtagsabgeordneten an die Landesregierung im Hinblick auf das nordrhein-westfälische Verfassungsrecht umfassend konkretisiert. Vgl. VerfGH NRW, Urteilvom 4. Oktober 1993- 15/92 -, NWVBI 1994, 10 (11 ff.} Dem haben sich die Literatur für das nordrhein-westfälische Kommunalrecht vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O., § 47 Anm. II 4; Plückhahn in Held/Becker/ Decker, a.a.O., § 47 Anm. 7.3; Articus, a.a.O., § 47 Rdnr. 6 und ebenso grundsätzlich der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit parlamentarischen Anfragen an die bayerische Staatsregierung BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - Vf.56-IVa-00 -, NVwZ 2002, 715 (716) angeschlossen, während das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG SA) derartige Einschränkungen des Fragerechts für das dortige Gemeinde recht nur als zulässig erachtet, wenn der Rat sie in der Geschäftsordnung konkret vorgesehen hat. Vgl. OVG SA, Urteil vom 10. Dezember 1998- A 2 S 502/96 -, juris Dazu, ob die Frage des Mitglieds eines Vertretungsorgans auf parlamentarischer oder auf kommunaler Ebene wegen des damit verbundenen unvertretbaren Aufwands gar nicht beantwortet zu werden braucht oder ob im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt nur die Art und Weise und der inhaltliche Umfang der Antwort modifiziert werden können oder diese erst nach einem längeren Zeitraum erteilt werden darf, führt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen aus: Das Fragerecht solle den sachlichen Aufgaben des Abgeordneten dienen, der seine Mitwirkungsbefugnisse einschließlich der Ausübung der Kontrollfunktion des Parlaments nur voll ausschöpfen könne, wenn er so umfassend wie möglich unterrichtet sei. Zu den Grenzen des Fragerechts gehöre der auf der Verpflichtung der Verfassungsorgane zur gegenseitigen Rücksichtnahme beruhende Grundsatz, daß die Funktions und Arbeitsfähigkeit der Landesregierung auf diese Weise nicht beeinträchtigt werden dürfe. Daraus erwachse der Regierung eine in eigener Verantwortung auszuübende, verfassungsrechtlich umgrenzte Einschätzungsprärogative, die vor allem die Art und Weise und in gewissem Umfang auch den Zeitpunkt der Antwort zum Gegenstand habe. Die Regierung müsse als Teil ihrer politischen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament die Bindung von Arbeitskapazität durch die Beantwortung parlamentarischer Anfragen einkalkulieren, selbst wenn solche Anfragen in großer Zahl und mit umfangreicher Thematik eingebracht würden. Der Antwortpflicht sei die Regierung ganz oder teilweise nur enthoben, sofern sie anderenfalls ihre sonstigen Aufgaben in unvertretbarem Umfang vernachlässigen müßte oder in diesem Bereich gar ein Zustand der Funktionsunfähigkeit zu besorgen wäre. Soweit die Regierung nach diesen Kriterien eine inhaltliche Beantwortung ganz oder teilweise (zunächst) ablehne, habe sie ihre Entscheidung zur Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung zu begründen. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 - 15/92 -, NWVBI 1994, 10 (11 ff.). Ferner leitet der Bayerische Verfassungsgerichtshof daraus, daß das Fragerecht des einzelnen Abgeordneten im wesentlichen den auch durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dargestellten Zielen diene, die Folgerung ab, daß für eine Begrenzung der Beantwortungspflicht nur ein enger Spielraum der Regierung bestehe. Deshalb müsse die Ablehnung, die Frage überhaupt zu beantworten, die - durch die Exekutive zu begründende - Ausnahme bleiben. Hinsichtlich der Art und Weise der Beantwortung sei der Regierung jedoch ein auf der Pflicht der Verfassungsorgane zur gegenseitigen Rücksichtnahme beruhender gewisser Entscheidungsspielraum einzuräumen, zu dessen Ausfüllung ihr eine Einschätzungsprärogative zukomme. Die insoweit durchzuführende Abwägung habe sich am Umfang der Frage, den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der in Rede stehenden Sachverhalte sowie der Dringlichkeit, der Aktualität und der Ziele des Informationswunsches zu orientieren. Vgl. BayVGH, Entscheidung vom 17. Juli 2001- Vf.56-IVa-00 -, NVwZ 2002, 715 (716). Hiernach muß das aus § 47 Abs. 2 Satz 2 GO folgende Fragerecht eines Ratsmitglieds nach der Überzeugung der Kammer zwar, auch über die Vorschriften der Geschäftsordnung hinaus, dort seine Grenzen finden, wo die Beantwortung der Frage im konkreten Fall mit einem - mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung - nicht mehr vertretbaren Aufwand verbunden wäre. Angesichts der überragenden Bedeutung des Fragerechts für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Ratsmitglied kraft seines Mandats obliegenden Aufgaben schließt die dem Fragerecht korrespondierende Antwortpflicht der Verwaltung aber zumindest deren Bemühen ein, bei komplexen Anfragen anstelle einer vollständigen Ablehnung der Beantwortung zunächst zu prüfen, inwieweit die Anfrage sich mit noch vertretbarem Aufwand jeden falls zum Teil beantworten läßt, selbst wenn der Fragesteller seine Frage nicht entsprechend eingeschränkt hat. Das bedeutet, daß die danach - in Ausübung der in soweit bestehenden wertenden Einschätzungsprärogative des Bürgermeisters - mögliche Teilantwort zu geben ist und die Beantwortung nur in dem darüberhinausgehenden und zu begründenden Umfang verweigert werden darf, für den sich ein unvertretbarer Aufwand wirklich herausgestellt hat. Grundsätzlich kann dann allerdings auch die Ablehnung jeglicher Beantwortung gerechtfertigt sein. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte das Fragerecht des Klägers und dessen daraus resultierenden Anspruch auf eine richtige und in Bezug auf den Umfang sachlich ausreichende Antwort verletzt, indem er mit dem Beschluß vom 9. November 2006 - auf den Antrag eines anderen Ratsmitglieds hin - die seitens des Klägers in derselben Ratssitzung vorgetragene Anfrage nicht zugelassen, sondern als „Arbeitsauftrag an die Verwaltung“ eingestuft und sich dabei, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, allein auf die Äußerungen des Oberbürgermeisters gestützt hat, wonach die Beantwortung nicht leistbar sei, Arbeitskraft binde und nicht nebenher erledigt werden könne. Die vollständige Zurückweisung der Anfrage ohne zumindest eine Teilbeantwortung und/oder zeitlich verzögerte Beantwortung, ohne vorherige Überprüfung durch die Verwaltung auf die (zeitnahe) Beantwortbarkeit im übrigen hin und ohne die Mitteilung der Gründe für eine etwa nicht vollständige oder zeitlich verzögerte Beantwortung schränkt das Fragerecht des Klägers und dessen damit korrespondierenden Anspruch auf eine Beantwortung in einer nicht mit§ 47 Abs. 2 Satz 2 GO zu vereinbarenden Weise ein. Dabei bleibt es offen, ob die Verwaltung angesichts des zu erwartenden Aufwands verpflichtet gewesen wäre, die Frage des Klägers vollständig zu beantworten; denn die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses folgt bereits daraus, daß zumindest eine Teilbeantwortung möglich gewesen wäre und daher die - zudem nicht näher begründete - vollständige Nichtzulassung der Anfrage das Fragerecht des Klägers ungerechtfertigt verkürzte, ohne daß die Kammer indessen der diesbezüglichen Einschätzungsprärogative des Oberbürgermeisters vorgreifen und etwa genaue Teilbereiche bestimmen könnte, für die ein Beschluß, der die Zulassung der Anfrage ablehnte, nicht hätte gefaßt werden dürfen. Allein der Gesichtspunkt, daß die städtischen Ämter zur Beantwortung der Anfrage des Klägers Arbeitskraft einsetzen müssen und die erforderlichen Feststellungen möglicherweise nicht neben den laufenden Tätigkeiten erledigen können, berechtigte den Beklagten nicht dazu, die Zulassung der Frage abzulehnen. Wie dargelegt, hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf parlamentarische Anfragen ausgeführt, daß die Regierung als Teil ihrer politischen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament die Bindung von Arbeitskapazität durch die Beantwortung parlamentarischer Anfragen einzukalkulieren habe, selbst wenn solche Anfragen in großer Zahl und mit umfangreicher Thematik eingebracht würden. Durfte der Beklagte demgemäß die Frage des Klägers nicht in vollem Umfang allein aus dem Grunde für unzulässig erklären, daß die Beantwortung überhaupt Arbeitskraft in Anspruch genommen hätte und nicht nebenbei zu erledigen gewesen wäre, erweist sich der Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom 9. November 2006 auch nicht im Hinblick darauf als gerechtfertigt, daß im konkreten Einzelfall selbst die nur teilweise Beantwortung von der Verwaltung einen nicht mehr vertretbaren Aufwand verlangt hätte. Das ist schon deshalb zu verneinen, weil aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu schließen ist, daß die Verwaltung mit einem noch vertretbaren Einsatz in der Lage gewesen wäre, zumindest einen Teil der hier gestellten Fragen zu beantworten. So konnten die städtischen Ämter im Klageverfahren in den für die Übersendung der Klageerwiderung insgesamt benötigten etwa sieben Wochen, die zudem in die Urlaubszeit in den Sommermonaten fielen, nicht nur feststellen, in welchen Referaten und Verwaltungsbereichen im wesentlichen überhaupt Verträge mit auswärtigen Firmen, Kanzleien und Agenturen geschlossen worden sind, sondern diese Recherchen haben darüberhinaus u.a. gezeigt, daß im Referat Stadtkämmerei und Finanzen die für die Erfüllung derartiger Verträge entstandenen Gesamtkosten über das Buchungssystem ermittelt werden könnten, daß der Regiebetrieb Zentrales Immobilienmanagement im Jahre 2005 etwa 260 hier in Betracht kommende Aufträge vergeben habe, daß im Referat Recht und Ausländerangelegenheiten jedenfalls eine pauschale Position „Kosten der Rechtsverfolgung" abrufbar zur Verfügung stehe, daß ferner in den Referaten Umwelt bzw. Verkehr der Aufwand für die vollständige Beantwortung der Frage des Klägers auf 17 Stunden bzw. einen Arbeitstag, d.h. zusammen gut drei Arbeitstage, geschätzt werde und daß in dem Eigenbetrieb W. die Ermittlung im Bereich Gerichtskosten/Jahresabschlußprüfung sich noch relativ einfach gestalten würde. Wenn die Verwaltung diese Informationen allein zur Vorbereitung der Klageerwiderung binnen sieben Wochen in der Urlaubszeit zusammentragen konnte, bedeutet das, daß jedenfalls ein Teil der Anfrage des Klägers mit einem zwar größeren, aber noch nicht unvertretbaren Aufwand im hier maßgeblichen Sinne schon in der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen Zeitspanne bis zur nächsten Ratssitzung, d.h. binnen fünf bis sechs Wochen, hätte beantwortet werden können. Das umfaßt insbesondere die vollständige Beantwortung der Anfrage betreffend die Ressorts Umwelt und Verkehr mit einem dort geschätzten Aufwand von gut drei Arbeitstagen oder die nach den Angaben des Beklagten voraussichtlich noch relativ einfachen Ermittlungen des Eigenbetriebs W. im Bereich Gerichtskosten/Jahresabschlußprüfung. Auch für das Referat Recht und Ausländerangelegenheiten mit einem für die Beantwortung der Anfrage durch die Verwaltung erwarteten Arbeitsumfang von mindestens einer Woche liegt eine solche Bewertung nicht fern. Wegen der dann eventuell noch verbleibenden nicht mehr mit vertretbarem Aufwand oder etwa erst innerhalb eines längeren Zeitraums zu erledigenden Teilbereiche wäre dem Kläger, wie es auch der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen für parlamentarische An fragen an die Regierung ausdrücklich vertritt, VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 - 15/92-, NWVBI 1994, 10 (13) zur Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung eine begründete Ablehnung oder die begründete Zusage einer späteren weiteren Bearbeitung zu erteilen gewesen. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, daß der Kläger eine komplexe Frage gestellt und diese in der Ratssitzung vom 9. November 2006 trotz einer Aufforderung des Oberbürgermeisters nicht eingegrenzt hat. Die Kammer folgt nicht der dazu vertretenen Auffassung des Beklagten, daß es nicht Aufgabe der Verwaltung sei, aus einer komplexen, insgesamt nicht mit vertretbarem Aufwand zu beantwortenden Frage diejenigen Teilbereiche herauszulösen, die sich mit dem noch zu vertretenden Aufwand erledigen ließen. Der Bedeutung des einem Ratsmitglied eingeräumten grundsätzlich umfassenden Fragerechts, das unter dem Gesichtspunkt eines von der Verwaltung nicht mehr zu erwartenden Aufwands nur insoweit begrenzt ist, als die Verwaltung bei einer Beantwortung ihre sonstigen Aufgaben in unvertretbarem Umfang vernachlässigen müßte oder sogar ihre Funktionsfähigkeit verlieren könnte, wird es nicht gerecht, wenn dem fragenden Ratsmitglied das Risiko aufgebürdet wird, einerseits wegen einer zu weiten Formulierung seiner Frage überhaupt keine Antwort und andererseits wegen einer - in Unkenntnis des wirklichen Verwaltungsaufwands - etwa unnötigerweise zu engen Formulierung der Frage eine nur entsprechend eingeschränkte Antwort zu erhalten. Das gilt umso mehr, weil dem Bürgermeister zur Beurteilung dessen, in welchem Umfang eine Frage ohne Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung noch beantwortbar ist, eine gerichtlich nicht voll überprüfbare Einschätzungsprärogative zusteht. Hiervon ausgehend, konnte vom Kläger auch nicht erwartet werden, daß er in der Ratssitzung vom 9. November 2006 durch Erkundigungen beim Oberbürgermeister oder bei den anwesenden Vorständen der betroffenen Verwaltungsbereiche den Umfang seines Fragerechts im konkreten Fall selbst auslotete. Wie dargetan, obliegt es der Gemeindeverwaltung, auf eine, wie hier, ansonsten nicht zu beanstandende inhaltlich komplexe Frage eines Ratsmitglieds hin zunächst zu ermitteln, ob und inwieweit diese mit Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand noch bearbeitet werden kann, und sodann, wenn die Beantwortung ganz oder zum Teil abgelehnt wird, dem Fragesteller dazu eine Begründung zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.