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Beschluss

5 L 1404/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung nach § 212a BauGB ist nur dann zu gewähren, wenn das Interesse an der Aussetzung die Interessen des B. überwiegt. • Im summarischen Verfahren ist primär auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzustellen; es ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu prüfen, sondern ob durch sie subjektive Rechte der N. verletzt wurden. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB begründet Schutz nur bei qualifizierter Unzumutbarkeit; die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen (z. B. § 6 BauO NRW) spricht gegen Rücksichtslosigkeit. • Lärmgutachten, das die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhält, trägt erheblich zur Abwehr nachbarlicher Einwände bei. • Ein Gebietserhaltungsanspruch greift grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets; ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht gegenüber der Gemeinde regelmäßig nicht (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB).
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung scheitert an Erfolgsaussichten der K. • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung nach § 212a BauGB ist nur dann zu gewähren, wenn das Interesse an der Aussetzung die Interessen des B. überwiegt. • Im summarischen Verfahren ist primär auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzustellen; es ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu prüfen, sondern ob durch sie subjektive Rechte der N. verletzt wurden. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB begründet Schutz nur bei qualifizierter Unzumutbarkeit; die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen (z. B. § 6 BauO NRW) spricht gegen Rücksichtslosigkeit. • Lärmgutachten, das die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhält, trägt erheblich zur Abwehr nachbarlicher Einwände bei. • Ein Gebietserhaltungsanspruch greift grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets; ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht gegenüber der Gemeinde regelmäßig nicht (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB). A. sind N. eines genehmigten Messehotels mit Tiefgarage; die B. erhielt am 3.11.2008 die Baugenehmigung. Die A. suchten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer K. nach § 212a BauGB. Sie rügten insbesondere Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Lärm und Verkehrsbelastung durch die Tiefgarage sowie Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs. Die Grundstücke der A. liegen in einem als Reines/Allgemeines Wohngebiet qualifizierten Gebiet, das durch einen Grünstreifen vom Messegrundstück getrennt ist. Die B. legte ein Lärmgutachten vor, das Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm festgestellt hat. Die Kammer prüfte im summarischen Verfahren vor allem, ob subjektive Rechte der N. verletzt sind und ob die K. voraussichtlich Erfolg haben wird. • Der Antrag ist zulässig und antragsbefugt (§§ 42 Abs.2, 80 Abs.5 VwGO), da eine mögliche Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung umfassend zu prüfen; entscheidend sind die überwiegenden Interessen und die Erfolgsaussichten der Hauptsache (§§ 80, 80a VwGO). • Die A. können sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, weil ihre Grundstücke nicht im selben Baugebiet wie das Messegrundstück liegen; Gebietsgewährleistungsansprüche greifen grundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets. • Ein Planungsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans besteht nicht gegen die Gemeinde; die Aufstellung liegt im Ermessen der Gemeinde (§§ 1 Abs.3, 2 Abs.1 BauGB). • Die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist maßgeblich; viele der in § 34 Abs.1 genannten Kriterien sind nicht nachbarschützend, sodass nur das Gebot der Rücksichtnahme relevant bleibt. • Das Gebot der Rücksichtnahme schützt nur gegen qualifizierte Unzumutbarkeiten; bloße Beeinträchtigungen wie verminderte Gartennutzung oder eingeschränkte Sonne/Licht genügen nicht. Die Einhaltung der Abstandflächen nach BauO NRW spricht zusätzlich gegen Rücksichtslosigkeit. • Der Abstand zwischen Hotel und Nachbargrundstücken beträgt etwa 40 m; Schattenwurf beschränkt sich auf die Wintermonate und ist in Innenstadtquartieren zumutbar. • Die Lage und der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr der Tiefgarage verletzen weder das Rücksichtnahmegebot noch § 51 Abs.7 BauO NRW, da konkrete außergewöhnliche Umstände fehlen. • Das vorgelegte Lärmgutachten hält die TA Lärm-Werte ein; es ist im summarischen Verfahren nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sodass von keiner unzumutbaren Immissionsbelastung auszugehen ist. • Aufgrund der vorstehenden Erwägungen überwiegen die Interessen der B. an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung; die K. der A. wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Antrag wird abgelehnt; die A. tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner, die außergerichtlichen Kosten der B. sind erstattungsfähig (§§ 154, 162 VwGO). Die Kammer sieht keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften und keine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit; besonders maßgeblich sind die Einhaltung der Abstandflächen, der weite Abstand von rund 40 m sowie das unbeanstandete Lärmgutachten, das die maßgeblichen Immissionsrichtwerte einhält. Ein Gebietserhaltungs- oder Planungsanspruch der A. besteht nicht. Insgesamt überwiegen die Interessen des B. an der sofortigen Nutzung der Genehmigung gegenüber dem Interesse der N. an deren Aussetzung.