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Beschluss

7 L 1399/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1212.7L1399.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5422/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2008 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkten ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind nämlich 23 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 6 In der Anlage zur Anhörung vom 29. August 2008 (Bl. 91 f der Verwaltungsvorgänge) sind im Einzelnen Verkehrsverstöße aufgeführt, die mit insgesamt 21 Punkten zu Buche schlagen. Hierauf wird Bezug genommen, zumal der Antragsteller diese Verkehrsverstöße nicht in Abrede stellt. Hinzu kommen die am 3. Juni 2008 im Verkehrszentralregister getilgten 3 Punkte für eine am 4. April 2003 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Denn dieser Bußgeldbescheid war noch eingetragen, als der Antragsteller die übrigen Verkehrsverstöße begangen hat. Deshalb zählt er bei dem für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Punktestand noch mit. Bei der Ermittlung des Punktestandes sind nämlich dann, wenn 18 (oder mehr) Punkte erreicht worden sind, danach eintretende Punktetilgungen nicht mehr zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der die Kammer folgt, dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystems. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris. 8 Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG verringert sich der Punktestand von 24 Punkten um 1 Punkt auf 23 Punkte. Denn gegen den Antragsteller ist erst bei Erreichen von 18 Punkten die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Aufbauseminaraufforderung vom 20. Juli 2007) ergriffen worden, so dass sein Punktestand zu diesem Zeitpunkt auf 17 Punkte reduziert wurde. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer auch insoweit folgt, 9 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 und 3 C 34.07 -, juris, 10 der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagprinzip). Deshalb spielt es keine Rolle, dass dem Antragsgegner bei seiner Anordnung nur 14 Punkte bekannt und erst Bußgeldbescheide, die zu 17 Punkten führten, rechtskräftig waren. 11 Allerdings steht dem Antragsteller aus den gleichen Gründen der vom Antragsgegner vorgenommene Abzug von 2 Punkten für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht zu. Einen Rabatt für die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung erhält gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG nur, wer bei der Teilnahme noch keine 18 Punkte erreicht hatte. Der Antragsteller hatte aber bei Abschluss der verkehrspsychologischen Beratung am 1. Dezember 2007 Verkehrsverstöße begangen, die unter Berücksichtigung des oben erörterten Punktabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zusammen 22 Punkte ergaben. Für die Gutschrift von Punkten kommt es auf den Tag an, an dem die Bescheinigung über die Teilnahme an der Maßnahme (Aufbauseminar oder verkehrspsychologische Beratung) ausgestellt worden ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 und 3 C 34.07 -, juris. 13 Das geschah im vorliegenden Fall an dem Tag, an dem die verkehrspsychologische Beratung endete. Unerheblich ist daher, dass der Antragsteller bei ihrem Beginn erst Verkehrsverstöße begangen hatte, die unter Berücksichtigung des Punktabzugs nur mit 17 Punkten zu Buche schlugen. 14 Nach dem am 11. August 2007 abgeschlossenen Aufbauseminar hat der Antragsteller noch vier weitere Verkehrsverstöße begangen, die zusammen mit 6 Punkten zu bewerten sind, davon allein drei während der verkehrspsychologischen Beratung. Die darin zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit unterstreicht zusätzlich und eindrucksvoll seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich allerdings nach dem Mehrfachtäter- Punktsystem ohnehin unwiderleglich ergibt. Dem Vortrag, er sei nur unter dem Druck seines Arbeitgebers zu schnell gefahren, braucht unter diesen Umständen nicht weiter nachgegangen zu werden. Er wäre aber auch sonst unerheblich. 15 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt darin nicht. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und C in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 17