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Beschluss

7 L 1347/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1211.7L1347.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5581/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2008 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes zu ergänzen: 7 Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht aufgefordert hat, ein Drogenscreening beizubringen, und dass er, da die Antragstellerin sich einem Drogenscreening nicht unterzogen hat, von ihrer mangelnden Kraftfahreignung ausgehen durfte (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass die am 14. Februar 2008 gefertigte polizeiliche Niederschrift über die Angaben der Antragstellerin im Kern zutreffend und das erstmals mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2008 erfolgte Bestreiten dieser Angaben unter Darstellung eines völlig anderen Sachverhaltes eine Schutzbehauptung ist. Es ist fernliegend, dass der aufnehmende Polizeibeamte sich die protokollierten Details ausgedacht haben könnte, wenn sich die Antragstellerin nicht so geäußert hätte. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, welches Motiv für ein solches wohl auch strafrechtlich erhebliches Verhalten denn vorgelegen haben könnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihre Aussage auch unterschrieben hat. Wenn sie jetzt zur Erklärung vorträgt, sie habe diese vor Aufregung gar nicht gelesen - womit im Übrigen der Polizeibeamte gar nicht rechnen konnte -, so ist dies unglaubhaft. Hinzu kommt, dass auch die „neue" Aussage der Antragstellerin offenkundig falsch oder zumindest unvollständig ist, da sie nicht nur zweimal im Jahre 2004 und im August 2006 Hasch konsumiert hat, sondern nach der „Eidesstattlichen Versicherung" ihres Freundes vom 10. Dezember 2008 auch noch im Zeitraum Silvester 2007/Neujahr 2008. 8 Auf der Grundlage ihrer Angaben vom 14. Februar 2008 hat die Antragstellerin mehrfach Hasch konsumiert und auch im Jahr vor ihrer Aussage zweimal eine Menge von 1 bis 2 Gramm Hasch zum Eigengebrauch erworben, die jeweils einen mehrfachen Konsum ermöglichten. 9 vgl. zur Berechnung von Hasch - Konsumeinheiten: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2001 - 19 B 814/01 - 10 Die Anordnung eines Drogenscreenings durch das Schreiben des Antragsgegners vom 15. September 2008 ist angesichts dieses Sachverhaltes rechtmäßig. Dieses Schreiben ist auch hinsichtlich der Tageberechnung und der für die Blutabnahme zuständigen Stellen einschließlich Telefonnummern eindeutig, so dass die insoweit vorgetragenen „Mißverständnisse" nicht nachvollziehbar sind. Im Übrigen hätte die Antragstellerin selbst dann noch am 29. September 2008 sich einem Screening unterziehen und ein Gutachten darüber vorlegen können, wenn sie die Auffassung des Antragsgegners, dafür sei es ohnehin zu spät, nicht geteilt hätte. Da die Antragstellerin sich aber dem Screening nicht gestellt hat - aus welchen Gründen auch immer, ist von ihrer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. 11 Angesichts der damit feststehenden Ungeeignetheit der Antragstellerin bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihr ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss die Antragstellerin hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt der Antragstellerin aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 13