Beschluss
15 L 1159/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1209.15L1159.08.00
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Leitsätze
Präklusion der Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW bei nicht eingehaltener Schriftform (Eingabe per E-Mail)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Präklusion der Einwendungen nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW bei nicht eingehaltener Schriftform (Eingabe per E-Mail) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 4931/08 gegen den Planfeststellungsbeschluss Abwasserkanal Emscher der Antragsgegnerin vom 8. August 2008 hinsichtlich der Trassenführung zwischen den Schächten 87 und 90 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da ein Erfolg der Klage 15 K 4931/08 nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Daher kommt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses - deren Anordnung die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise begründet hat (S. 401 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) - und dem Interesse der Beigeladenen an der alsbaldigen Realisierung des Vorhabens vorrangige Bedeutung zu. Der Erfolg der Klage ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, weil keine Klagebefugnis gegeben sein dürfte. Auch der vorliegende Antrag hat deshalb keinen Erfolg, weil dem Antragsteller die notwendige Antragsbefugnis fehlt. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller seine Einwendungen nicht in das gerichtliche Verfahren einbringen kann. Vgl. insoweit zur Klagebefugnis: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage, Rdnr. 92 zu § 73. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zum Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Die Vorschriften des VwVfG NRW sind hinsichtlich der Durchführung des Verbandsunternehmens nach § 170 Landeswassergesetz (LWG NRW) gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW anzuwenden. Der Ausschluss der Einwendungen folgt aus § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Das in § 73 VwVfG NRW geregelte Anhörungsverfahren ist frist- und formgerecht durchgeführt worden. Der Plan ist gemäß § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG NRW u.a. im Stadthaus der Stadt S. , dem Wohnort des Antragstellers, in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis einschließlich 21. Februar 2007 ausgelegt worden. Die Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW) lief damit am 21. März 2007 ab. Mit seiner am 20. März 2007 per E-Mail bei der Stadtverwaltung S1. eingereichten Eingabe hat der Antragsteller die Einwendungsfrist nicht gewahrt. Die Eingabe ist nicht mit einer Unterschrift, sondern lediglich mit der maschinenschriftlichen Angabe seines Namens versehen. Damit ist die in § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW vorgegebene Schriftform nicht eingehalten worden. Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Rdnr. 76 zu § 73. Auf die Notwendigkeit, die Einwendung zu unterschreiben, ist in der Bekanntmachung über das Planfeststellungsverfahren im Amtsblatt für die Stadt S1. Nr. 1 vom 12. Januar 2007 ausdrücklich hingewiesen worden. Bei Erhebung der Einwendungen per E-Mail wäre die Schriftform nur dann eingehalten worden, wenn die dazu in § 3 a VwVfG NRW festgelegten Vorgaben eingehalten worden wären. Grundsätzlich kann eine durch Rechtsvorschrift - hier § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW - angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). In diesem Fall ist gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Das Signaturgesetz sieht für eine qualifizierte elektronische Signatur u.a. vor, dass diese auf einem von einem Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht (vgl. § 2 Ziffern 3., 7., 8. Signaturgesetz). Diesen Anforderungen genügt die per E-Mail eingereichte Eingabe des Antragstellers vom 20. März 2007 nicht. Die materielle Präklusion nicht fristgerecht eingereichter Einwendungen erfasst alle Einwendungen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative VwVfG NRW). Der Antragsteller hat keine privatrechtlichen Titel geltend gemacht. Darauf, ob die Einwendungen das Verfahren verzögern (§ 73 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz, 2. Alternative VwVfG NRW), kommt es hier nicht an. Die Bekanntmachung durch die Stadt S1. hat auch - wie dies in § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW gefordert wird - auf den Inhalt des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW hingewiesen. Der materiell-rechtliche Ausschluss der Einwendungen mit dem Verlust einer antragsfähigen Rechtsposition wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin sich in dem Planfeststellungsbeschluss mit den Einwendungen des Antragstellers befasst und diese beschieden hat. Die gesetzliche Regelung zur Präklusion der Einwendungen steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 89 zu § 73. Der Ausschluss ist daher im gerichtlichen Verfahren zu beachten. Selbst wenn entgegen der gesetzlichen Bestimmung § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW der Ausschluss der Einwendungen außer acht gelassen würde, hätte der Antrag keinen Erfolg. Dem Antragsteller fehlt auch dann die notwendige Antragsbefugnis, weil er nicht geltend machen kann, durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Behauptung des Antragstellers, er werde - durch die Trassenführung des Abwasserkanals - in seinen subjektiven Rechten verletzt, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung eigener Rechte durch den angegriffenen Verwaltungsakt als möglich erscheinen lassen. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 70. Richtet sich der Antrag - wie hier - gegen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung, so ist zu prüfen, ob Schutznormen verletzt sein können und Tatsachen vorgebracht sind oder sonst ins Auge fallen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller die Schutznormen in eigener Person zu aktualisieren vermag. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Mai 1998 - 20 D 77/94.AK -, S. 7. Der Antragsteller kann als Drittbetroffener, dessen Eigentum für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen wird, mit Aussicht auf Erfolg grundsätzlich nur die Verletzung seinen Schutz bezweckender Vorschriften oder des Abwägungsgebots, soweit dieses seinem Schutz dient, geltend machen. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O., S. 8. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auf immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Der Antragsteller hat sein Vorbringen im Schreiben vom 20. März 2007 zur Abluftstation Schacht 88 und dem davon gegebenenfalls ausgehenden Fäkaliengestank im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt. Damit wird offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass u.a. auf die Einwendung des Antragstellers (Einwendernummer 003002) - vgl. dazu Planfeststellungsbeschluss, S. 243 - hin, der Plan nunmehr für den Schacht 88 einen Biofilter vorsieht. Vgl. dazu Planfeststellungsbeschluss, S. 207. Der Antragsteller weist in diesem Verfahren auf die - nach seiner Meinung - massiven Auswirkungen hin, die der Bau und der Betrieb des geplanten Abwasserkanals für das Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiet Brandheide (einbezogen in den Landschaftsplan Emscherniederung) haben werde. So würden 4.000 m2 Wald vernichtet und irreparable Schäden an der Baumallee Emschertalweg entstehen. Die in dem Landschaftsplan Emscherniederung ausgewiesenen Entwicklungsziele würden temporär oder dauerhaft gefährdet. Die Nutzung des Gebiets zur Erholung und für Freizeitaktivitäten durch ihn, seine Familie sowie die Bewohner der umliegenden Städte würde in erheblicher Weise eingeschränkt. Die aufgezeigten natur- und landschaftsschutzrechtlichen Belange sind jedoch nicht dem Individualrechtsschutz - hier des Antragstellers - zuzuordnen, sondern lediglich objektiv-rechtlich relevant. Vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band I, Stand: März 2008, Rdnr. 218 zu § 42 Abs. 2. Landschaftsschutz ist ein öffentlicher Belang, dem der Bezug zu rechtlich geschützten Interessen einer Einzelperson fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O., S. 13. Derartige öffentliche Belange kommen grundsätzlich jedermann zugute und nicht nur dem Antragsteller. Sie bezwecken damit auch nicht seinen individuellen Schutz. Soweit sich aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Hinsicht Vorteile für den Antragsteller ergeben, handelt es sich dabei lediglich um Rechts-reflexe, die eine Antragsbefugnis nicht begründen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württem-berg, Urteil vom 7. Februar 1991 - 5 S 2029/90 -, in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 3050. Dem Antragsteller fehlt zudem für eine Planbetroffenheit die dazu notwendige engere räumliche und zeitliche Beziehung zu dem Genehmigungsgegenstand. Der Antragsteller wohnt mehrere Kilometer entfernt von der Anlage. Eine enge zeitliche Beziehung zu dem planfestgestellten Vorhaben ist dann nicht anzunehmen, wenn sich Personen nur vorübergehend im Einzugsbereich des Vorhabens aufhalten, sich etwa wie der Antragsteller dort auf Ausflügen aufhalten. Vgl. zu diesem Aspekt Wahl/Schütz, a.a.O., Rdnr. 265 zu § 42 Abs. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichts-kostengesetzes. Dabei hat die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren maß-geblichen Streitwert von 15.000,00 Euro wegen der nur vorläufigen Bedeutung des vorliegenden, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Antrags auf die Hälfte reduziert.