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Beschluss

4 L 1364/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:1125.4L1364.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird abgelehnt,

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 3823/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird abgelehnt, Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 3823/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2008 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekanntgegeben werden. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das Verfahren aus den Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 VwGO, 114 ff ZPO. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Hat eine Behörde die sofortige Vollziehung eines Bescheides angeordnet, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf entsprechenden Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist in formeller Hinsicht, ob die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet wurde (1), in materieller Hinsicht, wie eine - gerichtliche - Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem privaten Interesse, von der Vollziehung vor endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage im Rechtsbehelfsverfahren verschont zu bleiben, ausfällt (2): Das Gericht berücksichtigt in diesem Rahmen in erster Linie, ob der zu vollziehende Bescheid offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig ist. So kann jedenfalls an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen. Erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, kommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Lässt sich (noch) nicht verlässlich abschätzen, wie die Rechtslage hinsichtlich des Bescheides zu beurteilen ist, muss das Gericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die wahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen. 1. Das Gericht geht unter dem Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung letztlich formal ordnungsgemäß ist. a) Sie ist allerdings fehlerhaft, soweit die Vollziehung im Interesse des Antragstellers angeordnet wird. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten kann nur in Fällen sog. Verwaltungsakte mit drittbegünstigender Wirkung vorgenommen werden; eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. b) Soweit die Anordnung der Vollziehung auf ein öffentliches Interesse gestützt wird, geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass eine unter den Umständen des Einzelfalles noch ausreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO vorliegt. Auch wenn die Begründung unter Verweis auf die Rechtssprechung des OVG NRW zunächst nur sehr formelhaft ist, wird im weiteren doch erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine weitere Beschulung N. an der Gesamtschule auf Grund seiner Leistungsschwäche und seiner auch dadurch bedingten Außenseiterrolle und Isolation - mithin aus Besonderheiten des Einzelfalles - für unzuträglich hält. 2. Ob der Bescheid vom 25. Juni 2008 rechtmäßig ist, lässt sich nach dem bisherigem Erkenntnisstand nicht feststellen (a). Die Interessenabwägung im übrigen geht zu Ungunsten des Antragstellers aus (b). a) Rechtliche Grundlage für eine Überweisung eines Schülers an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind § 19 Abs. 1 und 3 SchulG sowie namentlich §§ 5 Abs. 1, 11 - 13 AO-SF. In formeller Hinsicht kann der Bescheid vom 25. Juni 2008 nicht beanstandet werden. Zwar ist der Antragsteller vor der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens nicht schulärztlich untersucht worden, vgl. § 12 Abs. 3 AO-SF. Aber hierauf kann sich der Antragsteller nicht berufen. Denn diese Untersuchung ist nach den vorliegenden Unterlagen allein an der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers bzw. seiner Eltern gescheitert, die N. trotz zweimaliger Anberaumung eines Untersuchungstermins nicht zu den Untersuchung geschickt haben. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 AO-SF, wonach ein Verfahren auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Abschluss der Klasse 6 nur in Ausnahmefällen durchzuführen ist, liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass das bloßen Durchlaufen der Klasse 6 ohne Versetzung in die Klasse 7 keinen Abschluss im Sinne der Vorschrift darstellen dürfte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2005 - 19 E 1078/05), ergab sich ein Bedürfnis für die Verfahrenseinleitung im vorliegenden Fall maßgeblich mit auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte Wiederholung der Klasse 6 nicht zur einer Verbesserung seiner schulischen Leistungen nutzen konnte. In materieller Hinsicht setzt die - zuerst zu betrachtende - Entscheidung über den Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF voraus, dass der Schüler Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art aufweist und dass diese Ausfälle etwa durch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass N. Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art aufweist. Das belegen sein schulischer Werdegang und der Stand seiner Leistungen (zum Ende des Schuljahres 2007/08). Nach den Darstellungen im sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Mai 2008 fiel N. schon in der Grundschulzeit (die entsprechenden Zeugnisse bzw. Leistungsübersichten befinden sich allerdings nicht in der Akte) durch erhebliche Leistungsdefizite auf, auch wenn diese offenkundig nicht zu einer Klassenwiederholung führten. Nach dem Wechsel zur Gesamtschule zeigte er hier sofort stark defizitäre Leistungen in Englisch, aber zum Ende der Klasse 5 auch nur schwach ausreichende Leistungen in Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaften. Am Ende der Klasse 6 erhielt N. die Note "ungenügend" in Englisch und nunmehr die Note "mangelhaft" namentlich in Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaften. Auch aus der im letzten Schuljahr erfolgten Wiederholung der Klasse 6 konnte N. letztlich keinen Nutzen ziehen. Zu einer Verbesserung kam es allein in Mathematik; hier wurden seine Leistungen im 2. Halbjahr mit ausreichend bewertet. Dagegen kann in Englisch nur noch von einem Totalversagen gesprochen werden; auch haben sich seine defizitären Leistungen in Deutsch und Naturwissenschaften weiter verfestigt. Hinzu gekommen sind trotz der Klassenwiederholung weitere Defizite in Gesellschaftslehre sowie in Musik. Die Lern- und Leistungsausfälle sind damit nicht nur vorübergehender Art, sondern langdauernd; sie sind umfänglich, denn sie erstrecken sich auf eine Reihe von Fächern, und sie sind, wie die Noten gerade nach der Klassenwiederholung zeigen, schwerwiegend. Hinzu tritt, dass die Lern- und Leistungsausfälle wohl auch nicht durch schulische Fördermaßnahmen ausgeglichen werden konnten. Allerdings hat der Antragsteller nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge anscheinend lediglich an einem Förderkurs Deutsch als Zweitsprache teilgenommen, hieraus aber offenkundig keinen Nutzen ziehen können. Dafür dass die Lern- und Leistungsausfälle N. durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden, sprechen zwar durchaus gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 20. Mai 2005 ergeben. Indizien hierfür sind namentlich der ermittelte niedrige IQ von unter 80 sowie die Defizite bei der Umsetzung von Arbeitsanweisungen und in der Konzentrationsfähigkeit. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Wiederholung der Klasse 6 nicht zur Festigung seiner Leistungen nutzen konnte, belegt entsprechendes. Allerdings verbleiben insoweit Unklarheiten und Unsicherheiten. Die Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens haben zwar den IQ des Antragstellers ermittelt, im Gutachten fehlen aber Angaben über die Beurteilung und die Ergebnisse der einzelnen Testabschnitte und Angaben zur Aussagekraft des Tests. Ferner stehen die Angaben im Gutachten im - nicht erläuterten - Widerspruch zu anderen, auch den Gutachtern bekannten Erkenntnissen. So wird im Gutachten unter "Problemresümee" für den Lernbereich Mathematik (7.1 des Gutachtens) angegeben: "Beeinträchtigungen im Bereich Transfertätigkeit", wohingegen die Fachlehrerin in ihrer Stellungnahme ohne Datum (etwa Januar 2008, Beiakte Heft I Bl. 17) anführt: "Wird ein neues Thema eingeführt, kann er dazu analoge Aufgaben anfertigen"; gleichzeitig erhielt der Antragsteller seinerzeit im Mathematik die Halbjahresnote "befriedigend". Ferner ergeben sich sowohl aus den Lehrerberichten zum Verfahren als auch aus dem sonderpädagogischen Gutachten zahlreiche Auffälligkeiten bei N. , die ebenfalls seine Lern- und Leistungsausfälle begründen könnten, ohne dass sie unbedingt in einem Zusammenhang mit kognitiven Defiziten stünden. Diesbezüglich ist auf das auffällige Sozialverhalten von N. , seine Verweigerungshaltung und seine Vermeidungsstrategien in der Schule, seine Auffälligkeiten in der Artikulation, seine zahlreichen Fehlzeiten, das Fehlen von Arbeitsmaterialien und Hausaufgaben - also eine mangelnde Unterstützung durch das Elternhaus - hinzuweisen. Nach den Unterlagen ist nicht hinreichend erkennbar, inwieweit diese Probleme die schulischen Leistungen vom N. maßgeblich beeinflussen und sich auch bei der Überprüfung der Intelligenz ausgewirkt haben oder ob diese Auffälligkeiten bzw. ein Teil von ihnen letztlich lediglich eine Folge des schulischen Versagens von N. sind. Die Gutachter und der Antragsgegner sind - möglicherweise wegen der nicht zustandegekommenen schulärztlichen Untersuchung - auch nicht der Frage nachgegangen, ob die frühere Epilepsie des Antragstellers und eine etwa noch durchgeführte Medikamentation für das Lern- und Leistungsverhalten des Antragstellers Auswirkungen haben. Diese Punkte bedürfen ggf. einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Gutachter und der Antragsgegner haben sich auch nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, inwieweit das insbesondere im Bericht der Schule vom 29. Januar 2008 angesprochene außergewöhnliche Verhalten des Antragstellers einen zusätzlichen Förderbedarf begründet und für die Auswahl des Förderorts bedeutsam ist. Auch Überlegungen dazu, ob N. an einer Regelschule mit einem anderen Unterrichtskonzept als dem der Gesamtschule - also etwa einer Hauptschule - besser gefördert werden könnte, haben die Gutachter nicht angestellt. b) Angesichts des sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aufklärungsbedarfs für das Hauptsacheverfahren lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid vom 25. Juni 2008 offensichtlich rechtmäßig ist. Im Rahmen der demnach erforderlichen weiteren Abwägung fällt zunächst erheblich ins Gewicht, dass eine Beschulung N. an der Gesamtschule derzeit nicht erfolgversprechend ist. Denn das Leistungsversagen des Antragstellers ist - wie oben erwähnt - umfassend. Das ist um so gewichtiger, als der Antragsteller die Klasse 6 bereits erfolglos wiederholt hat. Eine erneute Wiederholung der Klasse 6 ist nicht nur nach den einschlägigen schulrechtlichen Regelungen nicht möglich, sondern verspricht auch keine Lösung für die schulischen Probleme des Antragstellers. Bei Fortgang des Schulbesuchs in Klasse 7 würde der Antragsteller voraussichtlich in seinen Leistungen weiter abfallen, weil die schulischen Anforderungen trotz der ab Klasse 7 einsetzenden Differenzierungen je nach den besuchten Kursen weiter ansteigen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Beschulung N. an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen seinem Leistungsvermögen angemessen zu sein. Soweit die Eltern des Antragstellers vortragen, dass N. keinen adäquaten Schulabschluss an der Förderschule erwerben wird, ist darauf hinzuweisen, dass (auch) die Förderschule verpflichtet ist, N. seinen Fähigkeiten entsprechend zu fördern, dies ggf. sogar soweit, dass eine Rückkehr zu Regelschule möglich wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht hinnehmbar, dass N. zunächst - bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Juni 2008 - die Förderschule besucht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.