OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 K 5524/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1125.1K5524.08.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 1 G r ü n d e 2 Das Gericht hatte nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Zugleich war der Rechtsstreit an die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster zu verweisen, da diese gemäß § 45 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) für die Klage sachlich und örtlich zuständig ist. 3 Vgl. zur Zulässigkeit der Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit an das zuständige Disziplinargericht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 1 A 1717/89 -, juris (Leitsatz); vgl. auch zur Verweisung im umgekehrten Sinne: BVerwG (1. Disziplinarsenat), Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 1 DB 34/92 -, NVwZ 1995, 84 ff. 4 Die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen werden gemäß § 17b GVG als Teil der vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster anfallenden Kosten behandelt.