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Urteil

7 K 3264/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag untersagtes Glücksspiel, wenn der Veranstalter keine in Nordrhein‑Westfalen gültige Erlaubnis besitzt. • Die Länder können zur Begrenzung des Glücksspielangebots und zum Schutz vor Spielsucht ein Monopol vorsehen; der GlüStV und sein Ausführungsgesetz heben hierfür die verfassungsrechtlich beanstandeten Defizite auf, wenn sie kohärente Regelungen zum Spielerschutz, zur Werbung und zur Suchtbekämpfung enthalten. • Ordnungsverfügungen nach § 9 GlüStV i.V.m. den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften sind rechtmäßig, soweit sie auf die Verhinderung unerlaubter Sportwetten und die Unterbindung entsprechender Werbung zielen und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Vermittlung und Werbung für nicht erlaubte Sportwetten rechtmäßig • Die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag untersagtes Glücksspiel, wenn der Veranstalter keine in Nordrhein‑Westfalen gültige Erlaubnis besitzt. • Die Länder können zur Begrenzung des Glücksspielangebots und zum Schutz vor Spielsucht ein Monopol vorsehen; der GlüStV und sein Ausführungsgesetz heben hierfür die verfassungsrechtlich beanstandeten Defizite auf, wenn sie kohärente Regelungen zum Spielerschutz, zur Werbung und zur Suchtbekämpfung enthalten. • Ordnungsverfügungen nach § 9 GlüStV i.V.m. den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften sind rechtmäßig, soweit sie auf die Verhinderung unerlaubter Sportwetten und die Unterbindung entsprechender Werbung zielen und verhältnismäßig sind. Der Kläger kündigte im April 2007 an, in seiner Betriebsstätte Sportwetten für einen britischen Anbieter zu vermitteln und meldete dies gewerberechtlich an. Die örtliche Behörde untersagte mit Verfügung vom 24. April 2007 die gewerbliche Annahme und Vermittlung von Sportwetten sowie bestimmte Werbung und drohte Zwangsgeld an. Der Kläger setzte den Betrieb fort; daraufhin wurde ein Zwangsgeld festgesetzt. Widersprüche blieben erfolglos. Der Kläger klagte gegen die Ordnungsverfügung und rügte insbesondere die Zulässigkeit der Vermittlung nach nationalem, verfassungs- und europarechtlichem Recht. Das Gericht verhandelte und stellte auf die seit 1.1.2008 geltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des nordrhein‑westfälischen Ausführungsgesetzes ab. • Zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet; die Verfügung ist rechtmäßig nach § 9 Abs.1 S.2, S.3 Nr.3 GlüStV i.V.m. §14 GlüStV AG NRW. • Sportwetten fallen nach §3 Abs.1,3 GlüStV als Glücksspiel; auch Wetten gegen Entgelt sind erfasst, sodass Vermittlung ohne in Nordrhein‑Westfalen gültige Erlaubnis verboten ist (§4 Abs.1 GlüStV, §14 AG NRW). • Die landesrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen sind verfassungsgemäß; das staatliche Sportwettenmonopol kann mit Art.12 GG vereinbar sein, soweit gesetzliche Regelungen die Begrenzung des Angebots und den Spielerschutz sicherstellen. Der GlüStV und das Ausführungsgesetz beseitigen die verfassungsrechtlich beanstandeten Defizite des früheren Rechts und enthalten umfangreiche Maßnahmen zur Suchtbekämpfung, Werbungseinschränkung und Kontrolle. • Europarechtliche Bedenken bestehen nicht in durchgreifender Weise; die deutsche Regelung entspricht den Vorgaben des EuGH, insbesondere hinsichtlich einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit und der Differenzierung nach Glücksspielarten. • Die Anordnung von Zwangsgeldandrohungen und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind gesetzeskonform und verhältnismäßig angesichts der zu erzielenden Gewinne aus solchen Betrieben. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, weil die Vermittlung der streitigen Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel darstellt und mithin untersagt werden kann. Das staatliche Regelungs- und Erlaubnissystem nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein‑westfälischen Ausführungsgesetz rechtfertigt das bestehende Sportwettenmonopol und die damit verbundenen Beschränkungen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.