OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 1313/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1023.14L1313.08.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte kurzfristig zu bescheidende Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Oktober 2008 gegen den ersten Halbsatz " Der verantwortliche Leiter hat dafür Sorge zu tragen, ..." in Ziffer 4 der beschränkenden Verfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2008 wiederherzustellen, 5 hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob dem Antragsteller für den vorbezeichneten Antrag eine Antragsbefugnis zukommt, weil nicht er, sondern der Versammlungsleiter Adressat dieser beschränkenden Verfügung ist. Mit Rücksicht darauf, dass der Versammlungsleiter zugleich der Landesvorsitzende des hier rechtsschutzsuchenden Antragstellers ist, mag diesen Bedenken hier nicht weiter nachgegangen werden, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 6 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde angeordnet wurde, ist geboten, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, aus dem heraus der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat, vorrangig erscheint. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 8 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auflage in der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2008 für die vom Antragsteller für den 25. Oktober 2008 mit dem Thema "Deutsche wehrt Euch - Gegen Überfremdung, Islamisierung und Ausländerkriminalität" in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr angemeldete Versammlung mit Aufzug spricht. 9 Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich da- zu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen auch durch eine Auflage Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden. Die in § 15 Abs. 1 VersammlG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder wenn sie mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, zitiert nach JURIS, Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versamm- lungsfreiheit, 14. Auflage, § 15, RdNr. 43 f. 11 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der hier streitigen Auflage Nr. 4 12 "Der verantwortliche Leiter hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere während der Reden und Musikbeiträge keine Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen erfolgen; auf die Bestimmung des § 130 Strafgesetzbuch (StGB) wird besonders hingewiesen.", 13 liegen - auch - hinsichtlich des vom Antragsteller allein angefochtenen ersten Halbsatzes vor. 14 Gemäß § 8 VersammlG bestimmt der Leiter den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Dabei betrifft das Sicherstellen der Ordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur den formalen Ablauf - Beginn, Unterbrechung, Ende - der Versammlung. Vielmehr hat der Leiter der Versammlung sowohl die Teilnehmer der Versammlung gegen Gefahren aus der Versammlung als auch die Öffentlichkeit gegen Gefahren durch die Versammlung zu schützen. 15 Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, Komm., 13. Aufl., Rdnr. 16 zu § 8 16 Zu den Gefahren im letzteren Sinne zählt unstreitig auch die Begehung von Sraftaten im Sinne des § 130 StGB. 17 Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Begriff des "Sorgetragens" nicht um eine in jeder Hinsicht konkret abgrenzbare Aufgaben- bzw. Verantwortungszuweisung gegenüber dem Versammlungsleiter handelt, so dass nicht vornherein feststeht, welche Maßnahmen vom Versammlungsleiter erwartet werden. Eine solche Festlegung ist im Vorfeld einer geplanten Versammlung aber auch weder gewollt noch möglich, da der Antragsgegner insoweit unmittelbar in die Befugnisse des Versammlungsleiters eingreifen würde. 18 Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff des "Sorgetragens" ein erhöhtes Maß an Wahrnehmung von Verantwortung bzw. Verpflichtung, das einerseits hinausgeht über ein bloßes Hinwirken auf einen bestimmten Erfolg, andererseits aber noch nicht die Stufe der Sicherstellung dieses Erfolges erreicht. So versteht etwa das Bundesverwaltungsgericht den Begriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes dahingehend, dass dieser geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen hat, die im Regelfall die Einhaltung seiner anwaltlichen Pflichten (z.B. Wahrung von Fristen) gewährleisten. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 6/08 -, bei juris. 20 Dass der Antragsgegner abweichend von einem solchen Verständnis des Begriffs die Auflage zu Ziff. 4 dahingehend verstanden wissen will, dass der Versammlungsleiter als Garant für den rechtmäßigen Ablauf der Versammlung einzustehen habe und ihn so unmittelbar die - straf- oder ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt der Auflage treffe, ergibt sich weder aus aus der Verfügung selbst noch aus der Stellungnahme des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren. Er hat insoweit vielmehr erklärt, dass allein sichergestellt werden soll, dass der Versammlungsleiter auf die Vortragenden - Redner, Musiker - im Sinne einer Vermeidung strafrechtlicher Verstöße einwirken solle. Der Antragsgegner hat es insoweit als ausreichend angesehen, wenn der Versammlungsleiter die Betreffenden auf die Einhaltung strafrechtlicher Vorschriften hinweist, wobei er zusätzlich - auf Wunsch - eine Vorabprüfung vorzutragender Texte auf ihre Strafrechtsrelevanz angeboten hat. 21 Die Auflage ist demgemäß darauf gerichtet, dass der Versammlungsleiter geeignete Maßnahmen zu treffen hat, die für den Regelfall als geeignet anzusehen sind, Verstöße der beschriebenen Art gegen strafrechtliche Bestimmungen zu unterbinden. Hiergegen ist gerichtlicherseits nichts zu erinnern. 22 In diesem Zusammenhang ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner dem Versammlungsleiter in den Auflagen zu Ziff. 1 und 3 ebenfalls aufgegeben hat, "dafür Sorge zu tragen", dass nämlich während der Versammlung kein Alkohol konsumiert wird bzw. Kundgebungsteilnehmer wegen Alkoholkonsums ausgeschlossen werden, ohne dass der Antragsteller dies als zu unbestimmt oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig moniert hat. 23 Welche Maßnahmen seitens des Versammlungsleiters konkret erforderlich sind, um der Verpflichtung aus der hier streitigen Auflage nachzukommen, ist erkennbar vom Einzelfall und der jeweiligen Situation abhängig und deshalb im Vorfeld ebensowenig zu konkretisieren oder zu überprüfen wie die dem Versammlungsleiter im vorliegenden Zusammenhang möglicherweise obliegenden Nachweispflichten. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.