Urteil
4 K 1940/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Platzierung auf einer Berufungsliste begründet keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung eines Rufes.
• Der Rektor kann nach § 47 Abs.1 Satz 3 HG 2005 einen neuen Berufungsvorschlag verlangen, darf dabei aber nicht in die fachliche Beurteilungskompetenz des Fachbereichs eingreifen.
• Verlangt der Rektor einen neuen Vorschlag ohne tragfähige, nachvollziehbare Begründung, liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs.2 GG vor und ist die Entscheidung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rektor darf Liste zurückweisen, aber nicht in fachliche Beurteilungskompetenz des Fachbereichs eingreifen • Die Platzierung auf einer Berufungsliste begründet keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung eines Rufes. • Der Rektor kann nach § 47 Abs.1 Satz 3 HG 2005 einen neuen Berufungsvorschlag verlangen, darf dabei aber nicht in die fachliche Beurteilungskompetenz des Fachbereichs eingreifen. • Verlangt der Rektor einen neuen Vorschlag ohne tragfähige, nachvollziehbare Begründung, liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs.2 GG vor und ist die Entscheidung rechtswidrig. Der Kläger bewarb sich 2000 um eine C4/W3-Professur Gesang an der Hochschule. 2002 schrieb die Hochschule die Stelle erneut aus; die Berufungskommission erstellte nach Anhörungen eine Listenempfehlung und setzte den Kläger auf Platz zwei. Der Erstplatzierte wurde zunächst vom Ministerium berufen, lehnte jedoch später ab; die Zuständigkeit zur Ruferteilung ging zum 1.1.2005 auf den Rektor (Beklagten) über. Der Beklagte forderte ohne nähere Begründung einen neuen Berufungsvorschlag an und verwies das Verfahren zurück. Der Kläger rügte, dadurch in seinem durch Art.33 Abs.2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein und begehrte die Erteilung des Rufes. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. • Klageart und Klagebefugnis: Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Verpflichtungsklage gegen eine Vorbereitungshandlung; der Kläger ist klagebefugt nach Art.33 Abs.2 GG analog. • Kein unmittelbarer Anspruch aus Platz 2 der Liste: Die Aufnahme in eine Berufungsliste begründet keinen zwingenden Anspruch auf einen Ruf, da die Listenvorschläge unselbständige Vorbereitungshandlungen sind und nach §47 Abs.1 Satz3 HG 2005 ein Zurückgeben bzw. Anfordern neuer Vorschläge möglich ist. • Bindungswirkung und Prüfmaßstab: Bislang zuständige staatliche Stelle (Ministerium) war grundsätzlich an die fachliche Einschätzung des Fachbereichs gebunden; Eingriffe waren nur bei willkürlicher oder nicht sachgerechter Qualifikationsentscheidung zulässig. • Übertragbarkeit auf den Rektor: Die inneruniversitäre Rollenverteilung soll die frühere Kompetenzverteilung bewahren; daher dürfen Rektorate nicht ohne weiteres in die fachliche Beurteilungskompetenz des Fachbereichs eingreifen. • Rechtswidrigkeit der Zurückweisung: Der Beklagte stützte die Zurückweisung maßgeblich auf mangelnde "umfangreiche, internationale Bühnenerfahrung" des Klägers, bewertete dieses Kriterium jedoch selbst und setzte sich nicht hinreichend mit den widersprüchlichen, aber vorhandenen Bewertungen der Berufungskommission auseinander. • Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung: Wenn die Berufungskommission ihre frühere Bewertung ändert oder eine Liste zurückgegeben werden soll, hätte der Beklagte die Kommission zur Erläuterung auffordern oder die Rückgabe besser begründen müssen; dies hat er unterlassen. • Rechtsfolge: Daraus folgt eine objektive Rechtswidrigkeit der Anforderung eines neuen Vorschlags und ein Eingriff in subjektive Rechte des Klägers nach Art.33 Abs.2 GG, sodass neu und unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden ist. Die Klage hatte teilweise Erfolg: Der Beklagte wird verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Erteilung eines Rufes für die am 13. Juni 2002 ausgeschriebene Professur zu entscheiden. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers aus seiner Listenplatzierung besteht nicht, weil eine Listung keinen zwingenden Rufanspruch begründet. Die zurückgewiesene Berufungsliste war jedoch rechtswidrig zurückgewiesen, weil der Rektor in die fachliche Beurteilungskompetenz der Berufungskommission eingegriffen und die Rückgabe nicht ausreichend nachvollziehbar begründet hat. Daher ist die Entscheidung aufzuheben und eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der dargestellten verfassungs- und hochschulrechtlichen Maßstäbe zu treffen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.