Urteil
9 K 4063/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1008.9K4063.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die 1960 geborene Klägerin betreibt an der Örtlichkeit T.-------straße 34 in °°°°° E. eine Schankwirtschaft (beschränkter Speisebetrieb), für die sie unter dem 00.00.0000 eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) erhalten hatte. Unter dem 3. April 2007 teilte das Finanzamt E. -Ost dem Beklagten mit, dass die Klägerin seit dem Jahr 2001 Abgaben aus ihrem Betrieb in Höhe von 14.350,80 Euro - überwiegend aus Umsatzsteuerrückständen - schulde. Vollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen, die Klägerin habe 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 12. August 2005 erfolgt. Steuererklärungen und Voranmeldungen seien wiederholt zu spät eingereicht und Zahlungen verspätet geleistet worden. Ferner teilte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten dem Beklagten unter dem 19. April 2007 mit, dass die Klägerin dort Zahlungsrückstände in Höhe von 508,88 Euro habe; das Zwangsvollstreckungsverfahren sei anhängig. Nach Mitteilung des Amtsgerichts E. vom 17. August 2007 war die Klägerin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Nach telefonischer Auskunft des Finanzamts E. -Ost vom 21. November 2007 waren die Steuerrückstände der Klägerin zu diesem Zeitpunkt auf 18.476,30 Euro angewachsen. Mit Verfügung vom 21. November 2007, zugestellt am 24. November 2007, widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung die erteilte Erlaubnis nach § 2 GastG und ordnete nach § 15 Abs. 2 GewO die Schließung der Gaststätte innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung unter gleichzeitiger Androhung des unmittelbaren Zwangs an. Die Klägerin hat am 1. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass sie die ausstehenden Erklärungen abgegeben habe. Auch habe sie eine Abschlagszahlung von 1.000 Euro an das Finanzamt geleistet. Die Rückstände beruhten auf Steuerschätzungen, die in dieser Höhe nicht real seien. Ihr Steuerberater gehe davon aus, dass tatsächlich nur Ansprüche des Finanzamtes in Höhe von 3.000 Euro bestünden. Dies könne sie bewältigen. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagebegehren entgegen und verweist auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -Ost vom 10. September 2008, nach der die Rückstände der Klägerin inzwischen auf 75.035,46 Euro angewachsen seien. Für die Jahre 2002 bis 2004 habe danach eine Außenprüfung stattgefunden, aus der sich Nachforderungen ergeben hätten. Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 seien eingereicht worden. Die Voranmeldungen der Umsatzsteuer der Jahre 2007 und 2008 seien geschätzt worden. Die Rückstände bei der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2006 und 2007 betrügen nach einer dortiger Auskunft an den Beklagten 1.805,89 Euro. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und überdies mit der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hingewiesen war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Einem Gewerbetreibenden fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dies ist der Fall, wenn nach einer verständigen Würdigung aller Umstände ernsthafte Zweifel bestehen, dass die Gewerbeausübung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -; OVG NRW Urteil vom 30. Juli 1991 - 4 A 699/70 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 - Bei der Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 - 1 B 212.93 - m.w.N. Demgemäss richtet sich die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit der Klägerin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Sie bot nicht die Gewähr dafür, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben. Diese Einschätzung ergibt sich aus den im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Steuerschulden der Klägerin. Entstehen über einen längeren Zeitraum bei einem Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis Steuerschulden, rechtfertigen diese grundsätzlich die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, wenn dessen Verhalten den Schluss zulässt, dass es an dem erforderlichen Willen oder der Eignung fehlt, die öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1964 - 7 159/63 - und vom 30. Oktober 1969 - 1 B 54/69 - Die Steuerschulden der Klägerin betrugen nach Auskunft des Finanzamts E. -Ost im November 2007 für den Zeitraum der Jahre 2001 bis 2007 insgesamt 18.476,30 Euro, die weit überwiegend aus Umsatzsteuerrückständen resultierten. Sie waren sowohl der absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung der Klägerin, die Steuern für ganze Veranlagungsjahre nicht gezahlt hatte, von Gewicht. Den Umsatzsteuerrückständen kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zur Gewerbeausübung haben und zudem nicht aus eigenen Mitteln zu zahlen sind, sondern gleichsam nur treuhänderisch verwaltet werden. Es ist insoweit unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus geschätzten oder aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 - 1 B 164/87 - Die bereits daraus begründete Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin nach Auskunft des Finanzamtes im maßgeblichen Zeitpunkt wiederholt keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Damit ist sie nicht nur ihren Pflichten zur Zahlung festgesetzter Abgabenpflichten nicht nachgekommen, sondern hat auch die gesetzlichen Pflichten im Hinblick auf die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen verletzt. Missachtet hatte die Klägerin im Übrigen zudem ihre Pflicht zur Zahlung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, was nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie ihre Steuerschulden und ihre Unzuverlässigkeit daher ebenfalls belegt. Die genannten Rückstände sind im Lauf des Klageverfahrens massiv angewachsen, so dass trotz der Tatsache, dass die Klägerin inzwischen Steuerklärungen abgegeben hat, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie künftig gewillt oder in der Lage ist, ihre steuerlichen Berufspflichten vollständig zu erfüllen. Die auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte, aufschiebend bedingte Anordnung der Betriebsschließung innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung (Ziffer II der Verfügung), ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs eines erlaubnispflichtigen Gewerbes verhindert werden, wenn es ohne die Erlaubnis betrieben wird. Der Betrieb der Schankwirtschaft der Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erlaubnispflichtig. Mit der Bestandskraft des Widerrufs der der Klägerin erteilten Erlaubnis wird die formelle Illegalität des von ihr betriebenen Gewerbes eintreten. Ab diesem Zeitpunkt kann dessen Ausübung durch den Beklagten verhindert werden. Die Einräumung einer einmonatigen Abwicklungsfrist ist dabei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten nicht zu beanstanden. Die Anordnung ist schließlich hinreichend, wenn auch auf den ersten Blick in irreführender Weise gemeinsam mit der Zwangsmittelandrohung unter der Ziffer III des angefochtenen Bescheides, begründet worden. Schließlich begegnet die dem Bescheid beigefügte Zwangsmittelandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.