Beschluss
7 L 1022/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung das private Interesse überwiegt.
• Die örtliche Ordnungsbehörde ist für Untersagungsverfügungen gegen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler nach § 18 Abs. 3 GlüStV NRW sachlich zuständig.
• Das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol steht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Einklang mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben und rechtfertigt daher das Verbot privater Vermittlung von Sportwetten.
• Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach dem Glücksspielstaatsvertrag haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 GlüStV), was das öffentliche Vollzugsinteresse unterstreicht.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen Untersagungsverfügung zur Sportwettenvermittlung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung das private Interesse überwiegt. • Die örtliche Ordnungsbehörde ist für Untersagungsverfügungen gegen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler nach § 18 Abs. 3 GlüStV NRW sachlich zuständig. • Das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol steht mit hoher Wahrscheinlichkeit im Einklang mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben und rechtfertigt daher das Verbot privater Vermittlung von Sportwetten. • Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach dem Glücksspielstaatsvertrag haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 GlüStV), was das öffentliche Vollzugsinteresse unterstreicht. Die Antragstellerin betreibt ein Internetcafé in S. und hatte in diesem Betrieb Wettterminals aufgestellt, über die Sportwetten vermittelt wurden. Die Ordnungsbehörde erließ eine Untersagungsverfügung, wonach die Vermittlung von Sportwetten und die betreffenden Geräte zu entfernen seien, da die vermittelten Anbieter in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten besitzen. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte, der Klage aufschiebende Wirkung beizulegen. Streitgegenstand ist somit die Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit der Untersagungsverfügung wegen mutmaßlicher Verletzung des Sportwettenmonopols. Die Behörde stützt sich auf Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere § 9 GlüStV, und auf ihre örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 3 GlüStV NRW. Die Kammer prüfte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren summarisch die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es besteht Einigkeit mit höheren Gerichtsentscheidungen, dass das nordrhein-westfälische Monopol voraussichtlich verfassungsgemäß und unionsrechtlich vereinbar ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war formell zulässig nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Zuständigkeit: Die örtliche Ordnungsbehörde ist sachlich zuständig für Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler in ihrem Bereich gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV NRW; eine Verlagerung der Zuständigkeit an die Bezirksregierung erfolgte nicht. • Adressierung: Die Verfügung richtete sich inhaltlich an die Antragstellerin; die Anrede der geschäftsführenden GmbH ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die aufgestellten Geräte. • Materielle Rechtmäßigkeit: Bei summarischer Prüfung ist die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weil die Geräte für die Vermittlung von Sportwetten genutzt wurden, was nach der geltenden Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen unzulässig ist. • Rechtslage: Die Kammer schließt sich den überzeugenden Erwägungen des OVG NRW an, wonach das Monopol seit dem 1.1.2008 mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin; § 9 Abs. 2 GlüStV stärkt die Wertung, dass Rechtsmittel grundsätzlich nicht aufschiebende Wirkung haben. • Zwangsmittel und Kosten: Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts möglicher Gewinne gerechtfertigt; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52,53 GKG. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Untersagungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weil die Vermittlung privater Sportwetten in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis gegen das geltende Sportwettenmonopol verstößt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, die Verfügung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zu befolgen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.