OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 1090/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG tritt ein, wenn ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt; gesundheitliche Einschränkungen begründen nur Dienstunfähigkeit, nicht bereits ein Fernbleiben. • Ein amtsärztliches Gutachten, das Dienstfähigkeit unter bestimmten ergonomischen Voraussetzungen annimmt, berechtigt den Beamten nicht, ohne weitere Schritte dem Dienst fernzubleiben. • Umsetzungen sind keine Verwaltungsakte mit aufschiebender Wirkung; wer gesundheitliche Einwände gegen eine Umsetzung hat, muss vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung suchen. • Wer den Dienst trotz erfolgloser oder unterlassener Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht antritt, handelt zumindest fahrlässig und kann deshalb Bezüge verlieren.
Entscheidungsgründe
Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen bei schuldhaftem Fernbleiben trotz gesundheitlicher Bedenken • Der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG tritt ein, wenn ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt; gesundheitliche Einschränkungen begründen nur Dienstunfähigkeit, nicht bereits ein Fernbleiben. • Ein amtsärztliches Gutachten, das Dienstfähigkeit unter bestimmten ergonomischen Voraussetzungen annimmt, berechtigt den Beamten nicht, ohne weitere Schritte dem Dienst fernzubleiben. • Umsetzungen sind keine Verwaltungsakte mit aufschiebender Wirkung; wer gesundheitliche Einwände gegen eine Umsetzung hat, muss vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung suchen. • Wer den Dienst trotz erfolgloser oder unterlassener Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht antritt, handelt zumindest fahrlässig und kann deshalb Bezüge verlieren. Der Kläger, technischer Fernmeldeamtsrat, wurde befristet zu einer Personal-Service-Agentur/Dienststelle (Projekteinsatz als Projektmanager) umgesetzt. Er trat den Einsatz am 10.10.2006 nicht an und berief sich nachträglich auf ein amtsärztliches Gutachten von 2001, das bei Rückenschmerzen Dienstfähigkeit nur bei Möglichkeit wechselnder Körperhaltungen und ergonomischer Ausstattung bejaht. Das Gericht wies einen Eilantrag des Klägers zuvor zurück; der Kläger erschien erst am 13.11.2006 kurz, fehlte dann wieder unentschuldigt und erhielt Bescheide, die Verlustfeststellung seiner Dienstbezüge anzuordnen. Die Beklagte widersprach seinem Widerspruch; der Kläger klagte schließlich gegen die Verlustfeststellung. Streitpunkt war, ob die gesundheitlichen Einschränkungen den Entfall der Dienstpflicht rechtfertigen und ob das Fernbleiben schuldhaft war. • Anwendbare Normen: § 9 S.1, S.3 BBesG; § 113 Abs.1 VwGO; §§ 80 Abs.1 VwGO, 167 VwGO; korrespondierend § 58 S.2 LBG. • Formale Dienstpflicht: § 9 BBesG knüpft an die formale Pflicht an, zur Zeit und am Ort Dienst zu leisten; mit Erscheinen bietet der Beamte die Dienstleistung an; das Verlustsanktion ist Folge der generellen Dienstverweigerung. • Dienstunfähigkeit vs. gesundheitliche Einschränkungen: Nur vollständige Dienstunfähigkeit (Unfähigkeit zur Dienstleistung aufgrund körperlichen oder geistigen Zustands) rechtfertigt Fernbleiben; bloße Einschränkungen, die unter bestimmten Anpassungen Dienstfähigkeit begründen, rechtfertigen nicht das Fernbleiben. • Würdigung des amtsärztlichen Gutachtens: Das Gutachten von 4.10.2001 bejahte Dienstfähigkeit unter der Voraussetzung wechselnder Körperhaltung und ergonomischer Ausstattung; es verlangte nicht, dass die Tätigkeit selbst zu gleichen Teilen Stehen/Sitzen/Gehen erfordere, noch eine außergewöhnliche Ausstattung. • Verhalten des Klägers und Rechtsweg: Da Umsetzungen keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs haben, musste der Kläger bei Zweifeln eine einstweilige Anordnung beim Gericht erstreiten; das Unterlassen oder der Misserfolg eines solchen Antrags verpflichtet zur Dienstausübung. • Schuldform: Der Kläger handelte zumindest fahrlässig; er hätte erkennen müssen, dass das Gutachten keine Rechtfertigung für eigenmächtiges Fernbleiben bietet; nach dem gescheiterten Eilverfahren und Aufforderungen der Beklagten verstärkt sich die Vorwerfbarkeit, gegebenenfalls bis zur Vorsatznähe. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum 10.10.2006–12.11.2006 und 14.11.2006–31.12.2006 für rechtmäßig, weil der Kläger nicht dienstunfähig war und ohne Einholung einstweiligen Rechtsschutzes schuldhaft dem Dienst fernblieb. Seine Berufung auf das amtsärztliche Gutachten von 2001 greift nicht; das Gutachten bejahte Dienstfähigkeit unter üblichen ergonomischen Voraussetzungen und rechtfertigte kein eigenmächtiges Fernbleiben. Wegen der mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung hat der Kläger die Verfügungen der Beklagten hinzunehmen und trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.