Beschluss
9 K 632/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0908.9K632.07.00
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Leitsätze
1. Eine EU-Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen werden, wenn der Betreffende von Anfang an nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt war. § 3 Abs. 1 StVG enthält die Ermächtigung für eine entsprechende deklaratorische Feststellung in diesem Fall.
2. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG verlangt keinen behördlichen Ermessensakt.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine EU-Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen werden, wenn der Betreffende von Anfang an nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt war. § 3 Abs. 1 StVG enthält die Ermächtigung für eine entsprechende deklaratorische Feststellung in diesem Fall. 2. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG verlangt keinen behördlichen Ermessensakt. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da dieser in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klage wäre zwar nicht wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. So BayVGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 -. Denn die auf § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gestützte angefochtene Entziehungsverfügung geht auch dann nicht ins Leere, wenn schon kraft Gesetzes aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 4 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland keine Rechtswirkungen entfaltet. Anders BayVGH a.a.O; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 - Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verweisen. Abgesehen davon würde allein schon die Möglichkeit einer im gerichtlichen Verfahren erfolgenden Umdeutung der Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, vgl. dazu VGH Mannheim, a.a.O., dazu führen, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfällt. Die Klage wäre jedoch unbegründet gewesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG mit den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 StVG für den Fall einer ausländischen Fahrerlaubnis genannten Wirkungen entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als nicht befähigt oder ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist etwa derjenige, der nicht die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Allerdings ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis diesen in Deutschland nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV von Anfang an kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat. Der Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis steht in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden nicht Gemeinschaftsrecht entgegen. Sie ist vereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG Nr. L 237 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (Abl. EU Nr. L 363 S. 344), wie sie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann/Funk), auszulegen ist, insbesondere mit Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG. Der EuGH hat zwar klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O, Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O, Rn 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). Darüber hinaus hat der EuGH aber nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen sog. Führerschein-Tourismus" mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit dann zulässig sind, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). Eine solche Verletzung der Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG steht vorliegend aufgrund der Eintragung des Wohnorts des Klägers (F. ) unter der Nummer 8 im tschechischen Führerschein (vgl. Nr. 2 Buchstabe d Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG) fest. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunk des Erwerbs der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien besaß. Es mag zwar sein, dass die Ausstellung tschechischer Führerscheine mit der Angabe eines deutschen Wohnsitzes daher herrühren soll, dass das Wohnsitzerfordernis erst seit dem 1. Juli 2006 in tschechisches Recht umgesetzt ist. Von daher war der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger gemessen an dem in Tschechien damals geltenden Recht möglicherweise legal. Das ändert aber nichts daran, dass objektiv ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG vorliegt. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob dieser Verstoß seine Ursache in einer fehlerhaften Anwendung des Rechts des Ausstellungsstaates oder in einer unzulänglichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechtsrechts dort hat. Da dem Kläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts F. -C. vom 10. Februar 1999 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, liegt auch die weitere Voraussetzung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU- Fahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne des dortigen Absatzes 2 ergriffen haben muss. Das Gemeinschaftsrecht verlangt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht, dass der Beklagte hier eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG ist schon deshalb nicht in diesem Sinne zu verstehen, weil die Richtlinie sich an die Mitgliedstaaten richtet (Artikel 14 Richtlinie 91/439/EWG). Sie enthält einen Regelungsauftrag, der der Umsetzung bedarf, aber grundsätzlich keine unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften. Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG ist daher so zu verstehen, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis nicht anerkannt wird. Dies kann unmittelbar durch Rechtsvorschrift geschehen, so auch VGH Mannheim, a.a.O, oder durch Verwaltungsakt. Dass es sich dann zwingend um einen Ermessensakt handeln muss, lässt sich der Richtlinie 91/439/EWG nicht entnehmen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV liegen vor. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (Nr. 2) und ihm war die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen worden (Nr. 3). Der Umstand, dass damit der Kläger kraft Gesetzes nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt war und ist, steht dem Erlass einer Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht entgegen. Eine solche geht nicht ins Leere, weshalb es auch keiner Umdeutung in einen auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten feststellenden Verwaltungsakt bedarf. So aber VGH Mannheim, a.a.O. Zwar ist zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Wortlaut nach das Vorhandensein eines Rechts voraussetzt, das entzogen werden soll. Dies ergibt sich zwar nicht notwendigerweise aus dem Begriff Entziehung", da eine ausländische Fahrerlaubnis aus völkerrechtlichen Gründen nicht entzogen werden kann und daher auch der Gesetzgeber nur von einer grundsätzlichen Geltungserstreckung der Entziehungsregelungen auf ausländische Fahrerlaubnisse spricht (vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 68); das Gesetz verwendet den Entziehungsbegriff im Fall der ausländischen Fahrerlaubnisse also nicht unbedingt in einem engen, technischen Sinne. Es folgt aber jedenfalls aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtsfolgen der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Denn die Aberkennung bzw. das Erlöschen eines Rechts setzen dessen Bestehen voraus. Gleichwohl lässt sich § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG im Wege der Auslegung auch die Befugnis der Behörde entnehmen, festzustellen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes wegen Eignungsmängeln im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt hat und nicht berechtigt, d.h. in diesem Sinne entzogen ist. In diesem Sinne etwa auch VG Neustadt, Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 2 K 1276/05 - Zwar wird in der Rechtsprechung die Ermächtigung für eine deklaratorische Feststellung des gesetzlichen Erlöschens eines Verwaltungsakts im Zweifel aus den Vorschriften über dessen Erlass entnommen. So für das Ausländerrecht VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 S 3361/89 -. Dies spricht dafür, die Rechtsgrundlage einer solchen Feststellung im Fall des Nichtbestehens einer Berechtigung kraft Gesetzes in den betreffenden Rechtsvorschriften zu suchen, also hier § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV. Andererseits stellt sich auch die Nichtanerkennung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift, die ebenso wie die Vorschriften über die konstitutive Entziehung durch Verwaltungsakt ihre Rechtfertigung in der Regelungsermächtigung des Artikels 8 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG hat, bei einer weiten Betrachtung durchaus als Aberkennung einer gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtsstellung dar. Dies lässt es im Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 StVG, der ja im Hinblick auf den Begriff der Entziehung" ohnehin nicht in einem engen, technischen Sinne verstanden werden muss, vertretbar erscheinen, die Ermächtigungsgrundlage für entsprechende deklaratorische Feststellungsakte im Sinne einer spezielleren Regelung unmittelbar dieser Vorschrift zu entnehmen. Ihr Tatbestand im Übrigen steht dem nicht entgegen. Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen ist, dass er nur im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zur Anwendung kommt, ist immer von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen. Denn das Wohnsitzerfordernis ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. EuGH, a.a.O. Rn. 69 Abgesehen davon ist aus der Perspektive des Fahrerlaubnisinhabers sowohl im Fall der konstitutiv-gestaltenden Fahrerlaubnisentziehung als auch der deklaratorischen der jeweilige wesentliche Regelungsgehalt derselbe, nämlich der, dass der Inhaber nicht berechtigt ist, im Inland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Für dieses Ergebnis sprechen schließlich auch systematische Gründe. Denn nur dann, wenn es sich bei der Feststellung der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 4 FeV um einen auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Verwaltungsakt handelt, kann diese in den Führerschein eingetragen werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 FeV). Die angefochtene Verfügung kann vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend ausgelegt werden, dass nicht eine konstitutive, sondern eine deklaratorische Fahrerlaubnisentziehung ausgesprochen ist. Zwar hat der Beklagte einen gestaltenden und nicht einen feststellenden Tenor gewählt. Dies ist aber mit Blick auf den dort enthaltenen - entscheidenden - Verweis auf die Rechtsfolge, dass nämlich der Kläger (jedenfalls) ab der Zustellung des Bescheides nicht berechtigt ist, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, unschädlich. Die in § 28 Abs. 4 FeV vorausgesetzte mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich jedenfalls daraus, dass die diese gesetzliche Wertung enthaltende Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt ist; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Einen Anspruch des Klägers auf eine Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV, die im Übrigen noch gar nicht beantragt worden ist, besteht nicht, da diese vorliegend gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV nur nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte ergehen können, weil der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Das hat der Kläger aber eindeutig verweigert. Da der Kläger im Übrigen der Auffassung war und ist, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, lag ein regelungsbedürftiger Sachverhalt vor, der dem Beklagten Veranlassung zum Erlass der angefochtenen Verfügung gab. Die Rechtmäßigkeit der (ebenfalls deklaratorischen) Anordnung der Vorlage des Führerscheins (Nr. 3 der angefochtenen Verfügung) folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 Satz 2 FeV. Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.