OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 169/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0908.7K169.08.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde (zuletzt) durch Urteil des Amtsgerichts I. -X. vom 29. Januar 2001, rechtskräftig seit dem 6. Februar 2001, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK 0,96 ‰) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde eine Sperrfrist von 4 Jahren verhängt (Az.: StA C. 57 Js 1117/00). 3 Im Jahre 2007 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Dezember 2004 einen tschechischen Führerschein der Klasse B erworben hatte. Als Wohnort weist dieser tschechische Führerschein, wie sich später im Klageverfahren herausstellte, den deutschen Wohnort des Klägers I. aus (Kopie Bl. 45 der Gerichtsakte). 4 Daraufhin ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2007 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an, da die Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist erworben worden war. 5 Auf die Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2007 zusammengefasst mit, dass eine solche Maßnahme mit EU-Recht nicht vereinbar sei und auch ansonsten Gründe für eine Entziehung nicht erkennbar seien. 6 Daraufhin untersagte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 2. Januar 2008 dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 277 ff. des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 7 Daraufhin hat der Kläger am 9. Januar 2008 Klage erhoben. 8 Der außerdem gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb in zwei Instanzen erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 1. Februar 2008 - 7 L 31/08 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. März 2008 - 16 B 295/08 -). 9 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger nunmehr vor, dass es zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins im Dezember 2004 für dessen Ausstellung in Tschechien nicht Voraussetzung gewesen sei, dort einen Wohnsitz zu haben. Deshalb sei die Angabe eines Wohnsitzes unter Ziffer 8 des Führerscheins weder tatsächlich noch rechtlich relevant. Es sei auch denkbar, dass es mehrere Wohnsitze gegeben habe und nur irgendeiner davon eingetragen worden sei. Eine Interpretation der EuGH- Entscheidungen von Juni 2008 ergebe, dass an keiner Stelle dieser Urteile irgendetwas Entscheidendes zu dieser Frage gesagt worden sei, insbesondere würde eine nunmehr rückwirkende Anforderung an einen Wohnsitz in Tschechien schon verfassungsrechtlich problematisch sein. Auch müsse den tschechischen Behörden ggfs. nunmehr die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund dieser geänderten Rechtslage in Tschechien neue Führerscheine mit einem tschechischen Wohnsitz einzutragen und/oder selbst zu überprüfen, ob der Führerschein rechtmäßig ausgestellt oder ausgefertigt worden sei. Ggf. müsse die hiesige Behörde versuchen, durch Intervention bei der Ausstellerbehörde eine Überprüfung herbeizuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit vorliegen könnten. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 7. August 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 31/08 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) 17 vgl. dazu mit rechtlich anderen Ansätzen, aber mit materiell vergleichbaren Ergebnissen: Beschlüsse des bayr. Verwaltungsgerichtshof (VGH) vom 7. August 2008 - 11 ZB 07.1259 - und des VGH Baden- Württemberg vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 - 18 ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) herangezogen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, erlischt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG das Recht, von ihr im Inland Gebrauch zu machen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die Ungeeignetheit des Klägers daraus hergeleitet, dass die Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist erworben worden sei und hat sie darüber hinaus gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) daraus hergeleitet, dass dieser eine zu Recht angeforderte MPU nicht beigebracht habe. 20 Diese Entziehungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, obwohl eine Fahrerlaubnisbehörde nach geltendem Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) grundsätzlich verpflichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinen jüngsten Entscheidungen 21 - Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), ebenso Urteil vom selben Tag in den Sachen C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.), allerdings mit anderen Randnummern - 22 nochmals klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach (nur) in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). 23 Vorliegend ist nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis im Dezember 2004 kein Verhalten des Klägers bekannt geworden, das eine Maßnahme des Beklagten rechtfertigen könnte; diese Voraussetzung ist also offensichtlich nicht erfüllt. Allerdings ist die Entziehungsverfügung schon deshalb rechtmäßig, weil die tschechische Fahrerlaubnis innerhalb der bis zum 5. Februar 2005 dauernden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O. Rn. 65). 24 Hinzu kommt, das auch in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus", Maßnahmen EU-rechtlich möglich sind. Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in den oben genannten Urteilen des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff., insbesondere 72/73). Ausgehend von dieser für das erkennende Gericht verbindlichen Auslegung des EU-Rechts ergibt sich vorliegend, dass die angefochtene Verfügung auch deshalb nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem Führerschein des Klägers ergibt, dass die aus dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn im Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der deutsche Wohnort des Kläger I. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch damals schon in Tschechien geltende EU-Recht. Die Problematik einer Rückwirkung stellt sich deshalb nicht. 25 Ob der Beklagte (ggf. zusätzlich) über das Kraftfahrtbundesamt bei der ausstellenden tschechischen Behörde versucht, die Fahrerlaubnis überprüfen zu lassen, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH nicht, dass ein solcher Versuch erfolgt sein muss, ehe Maßnahmen wie die vorliegende ergriffen werden können. 26 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 27