Beschluss
12 L 717/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0905.12L717.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache - 12 K 3897/08 - die Teilnahme an dem am 1. September 2008 begonnenen Aufstiegslehrgang für Beamte des mittleren nichttechnischen Dienstes zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat Erfolg. 3 Die Kammer hat den wörtlich gestellten Antrag, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Teilnahme am Aufstiegslehrgang für Beamte des mittleren nichttechnischen Dienstes mit dem Ziel, in den gehobenen nichttechnischen Dienst zu gelangen, zuzulassen, 5 wie aus dem Tenor ersichtlich klarstellend ausgelegt, weil die Formulierung "zur Teilnahme am Aufstiegslehrgang zuzulassen" missverständlich ist. Dem Antragsteller geht es nicht darum, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zu dem Aufstiegslehrgang zu erstreiten. Schon die Formulierung "vorläufige" Zulassung zur Teilnahme zeigt, dass er keine dahingehende rechtsverbindliche Regelung erstrebt. Ziel des Antrags ist es, die Nachteile zu vermeiden, die ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung über diese Frage im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es lediglich geboten, dem Antragsteller die Teilnahme an dem am 1. September 2008 begonnenen Aufstiegslehrgang zu ermöglichen; ein weitergehendes Begehren hätte im Übrigen keinen Erfolg. 6 Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. 7 Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (Anordnungsanspruch) und außerdem die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. 8 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Würde er darauf verwiesen, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, hätte er keine Möglichkeit, den im September 2008 begonnenen Aufstiegslehrgang erfolgreich zu absolvieren, weil er die bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Versäumnisse der praktischen und theoretischen Ausbildung nicht mehr nachholen könnte. Das in der Hauptsache erstrebte Ziel könnte er damit nicht mehr erreichen. Ob eine gerichtliche Entscheidung so frühzeitig ergehen würde, dass der Antragsteller an dem im Jahre 2009 stattfindenden Lehrgang teilnehmen könnte, ist zweifelhaft. Für die darauf folgenden Jahre kann jedenfalls nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, dass die Antragsgegnerin, die bedarfsorientiert ausbildet, weitere Aufstiegslehrgänge anbieten wird. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verweisung des Antragstellers auf einen späteren Termin und die damit einhergehenden zeitlichen Verzögerungen bereits für sich genommen einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen würden. 9 Der Antragsteller hat außerdem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegslehrgang für den gehobenen nichttechnischen Dienst erneut zu entscheiden, sind nach Würdigung des Sach- und Streitstandes des vorliegenden Eilverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. 10 Die Zulassung zu dem streitgegenständlichen Aufstiegslehrgang richtet sich nach § 1 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst NRW. Danach kann zur Aufstiegseinführung zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 LVO NRW erfüllt. Das ist bei Beamten der Fall, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und der in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung geeignet erscheinen. Wie viele und welche Beamte zum Aufstiegslehrgang zugelassen werden sollen, steht im Ermessen des Dienstherrn. Eine dabei erforderliche Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern, die die Kriterien des § 30 Abs. 2 LVO NRW erfüllen, hat dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu genügen. Dieser verlangt einen Qualifikationsvergleich, der in erster Linie auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erfolgt. Denn durch die Zulassung zum Aufstiegslehrgang wird zwar kein öffentliches Amt verliehen und keine Entscheidung über eine Beförderung getroffen. In der Sache kommt die Zulassung aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Der beförderungsähnliche Charakter der Zulassung zum Aufstiegsverfahren wird dadurch unterstrichen, dass ausweislich Nr. 2 der "Richtlinien zur Auswahl von Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes" (Auswahlrichtlinien) die Antragsgegnerin nach Bedarf und insoweit bereits mit Blick auf ein bestimmtes Planstellenkontingent ausbildet. 11 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/07 -. 12 Unter Berücksichtigung dessen ergibt die Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dass die Entscheidung, den Antragsteller nicht zum Aufstiegslehrgang zuzulassen, rechtswidrig ist. Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren trägt dem Grundsatz der Bestenauslese nicht hinreichend Rechnung, und es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Anlegung eines diesem Grundsatz genügenden Maßstabes ausgewählt werden würde. 13 Die Antragsgegnerin hat in den Auswahlrichtlinien die Kriterien festgelegt, an denen sich die Auswahlentscheidung zwischen mehreren für den Aufstiegslehrgang als geeignet eingestuften Kandidaten orientiert. Danach wird für die Feststellung der Reihenfolge unter Bewerbern, die in einer vorgeschalteten Auswahlprüfung das gleiche Eignungsprädikat erlangt haben, ein Punktwert ermittelt, in den das Ergebnis einer aktuellen Bedarfsbeurteilung, das Ergebnis der Laufbahnprüfung sowie das Erreichen bestimmter Beförderungsämter bzw. die Wahrnehmung einer mit A 8 oder A 9 BBesO bewerteten Planstelle einfließen. Diese Vorgaben halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls insoweit nicht stand, als die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben als ein eigenständiges Kriterium zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs herangezogen wird. 14 Gemäß Nr. 8.3 der Auswahlrichtlinien erhalten Beamtinnen und Beamte, die eine nach der Besoldungsgruppe A 8 oder A 9 BBesO bewertete Planstelle besetzen, ohne das entsprechende Amt inne zu haben, für die Ermittlung der Rangfolge einen bzw. zwei zusätzliche Punkte. Nach Nr. 5.1.2 der Richtlinien für die Beurteilung der Angestellten, Beamtinnen und Beamten der Stadt F. vom 1. Januar 2004 (BRL) ist aber die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben bereits bei der Bildung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Während Beurteilungsgrundlage zunächst die konkret am Arbeitsplatz erbrachte Leistung ist, "muss der Gesichtspunkt der Erbringung höherwertiger Leistungen (bei der Bestimmung des Gesamturteils) angemessen Berücksichtigung finden." Schlägt sich jedoch eine etwaige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben bereits in der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung nieder, kann sie nicht als weiteres selbständiges Differenzierungskriterium im Rahmen der hier zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen gleich qualifizierten Bewerbern auf der Ermessensebene herangezogen werden. Unabhängig davon, ob die Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben im Einzelfall tatsächlich zu einer Verbesserung der Gesamtnote geführt hat, ist dieses Kriterium durch Einstellung in die dienstliche Beurteilung jedenfalls verbraucht. Führt die dortige Berücksichtigung nicht zu einem Leistungsvorsprung eines Bewerbers, kann die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zwischen gleich beurteilten Bewerbern nicht nachträglich zugunsten eines Bewerbers doppelt gewichtet werden und dadurch einen Qualifikationsvorsprung oder sonstigen Vorrang begründen. Sachliche Gründe, warum der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben im Rahmen der hier zu treffenden Auswahlentscheidung ein derart besonderes Gewicht beizumessen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Vor allem wird auch die Wahrnehmung einer "nur" mit A 8 bewerteten Planstelle begünstigt, so dass - ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich unbedenklich wäre - nicht ausschließlich solche Beamten bevorzugt werden, die bereits Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen. 15 Lässt man das Auswahlkriterium der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben unberücksichtigt, hätte der Beigeladene - bei Zugrundelegung des Auswahlsystems der Antragsgegnerin im Übrigen - keinen höheren Punktwert als der gleich beurteilte Antragsteller erreicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Rahmen einer auf dieser Basis zu treffenden neuen Auswahlentscheidung zum Aufstiegslehrgang zuzulassen wäre. 16 Ohne dass es für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer mit dem Ziel der Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten auf Folgendes hin: 17 1. Es deutet nichts darauf hin, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller willkürlich vom Aufstiegslehrgang ausgeschlossen hat, indem sie den Kreis der Teilnehmer auf vier Beamte beschränkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Begrenzung nicht auf sachlichen Gründen beruht, sind nicht gegeben. Der Antragsteller meint, die Anzahl der zu vergebenden Plätze sei erst im Nachhinein begrenzt worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass er im Auswahlverfahren die Platzziffer 5 erreicht habe. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat hervorgehoben, dass im Jahr 2008 von vorneherein - wie auch im Jahre 2007 - lediglich vier Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Dies hat der Antragsteller nicht substanziiert in Frage gestellt, sondern lediglich pauschal bestritten. Im Übrigen könnte selbst aus einer nachträglichen Begrenzung der Aufstiegsplätze nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie nicht auf sachlichen Gründen beruhte, sondern (nur) dem Ziel diente, den Antragsteller vom Aufstiegslehrgang auszuschließen. Um einen solchen Schluss zu rechtfertigen, bedürfte es weiterer objektiver Anhaltspunkte, die hier nicht vorliegen. 18 2. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass die ihm erteilte Beurteilung vom 27. August 2007 rechtswidrig ist und daher der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. 19 Die Verwaltungsgerichte können dienstliche Beurteilungen nur in einem begrenzten Umfang überprüfen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist auf die Prüfung begrenzt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, prüft das Gericht, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 20 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, RiA 2000, 283. 21 Gemessen an diesem Maßstab, selbst wenn man ihn in dem Umfang im einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde legt, ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27. August 2007 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. 22 Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, die Beurteilung sei bereits formell rechtswidrig, weil mit ihm im Beurteilungszeitraum keine Orientierungsgespräche geführt worden seien. Die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin schreiben die Durchführung von Orientierungsgesprächen nicht ausdrücklich vor, setzen sie aber - vgl. Nr. 5.2.1 BRL - voraus. Selbst wenn die Erstbeurteilerin mit dem Antragsteller kein Gespräch geführt hätte, das als "Orientierungsgespräch" in diesem Sinne verstanden werden könnte, wäre deshalb die ihm erteilte dienstliche Beurteilung nicht rechtswidrig. Die Durchführung solcher Gespräche gehört zu den allgemeinen Aufgaben eines Vorgesetzten und nicht zum Beurteilungsverfahren. Kommt ein Vorgesetzter diesen Aufgaben nicht oder nicht hinreichend nach, verletzt er gegebenenfalls die ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht obliegenden Förderungspflichten, was unter Umständen zu einem Schadensersatzanspruch des Beamten führen kann. Auf die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hat eine derartige Pflichtverletzung demgegenüber keinen Einfluss. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, BVerwGE 124, 356, und vom 17. April 1986 - 2 C 28/83 -, DÖD 1986, 252; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 6 A 2131/00 -, DÖD 2003, 292. 24 Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch nicht unter Verstoß gegen Nr. 4.1 BRL durch eine unzuständige Erstbeurteilerin erstellt worden. Die Erstbeurteilerin war offenbar zum Zeitpunkt der Abfassung der Beurteilung nicht als Vorgesetzte des Antragstellers eingesetzt. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin fehlt es insoweit zwar an jeglicher Dokumentation. Der dort vorhandenen Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist aber zu entnehmen, dass der Antragsteller im Sommer 2007 zeitweise aus der der Erstbeurteilerin unterstellten Organisationseinheit hinausgenommen wurde. Ersichtlich ist allerdings auch, dass es sich dabei nicht um die dauerhafte Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit, sondern lediglich um eine vorübergehende Maßnahme handelte. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die ehemalige Vorgesetzte gemäß Nr. 4.1 BRL als Beurteilerin tätig geworden ist, zumal nach Nr. 4.4 BRL in Ausnahmefällen abweichende Regelungen von Nr. 4.1 BRL möglich sind. 25 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstbeurteilerin ihm gegenüber voreingenommen gewesen ist. Ein Beurteiler ist voreingenommen, wenn er nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03 -, Schütz, Beamtenrecht, ES A II 1.4 Nr. 121. 27 Aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin. Solche Hinweise lassen sich insbesondere nicht aus der Bewertung der Leistungen und Befähigung des Antragstellers mit "den Anforderungen entsprechend" ableiten. Diese Bewertung entspricht vielmehr den bereits in den bisherigen Beurteilungen, für die größtenteils andere Beurteiler verantwortlich waren, geäußerten Einschätzungen. Dass der Antragsteller meint, er hätte tatsächlich bessere Leistungen erbracht, ist mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn lediglich eine rechtlich nicht relevante Selbsteinschätzung. Umstände, die nahelegen, dass seine Leistung und Befähigung tatsächlich "die Anforderungen übersteigen", weil etwa die Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hätten, sind derzeit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht ersichtlich. 28 Der Antragsteller hat auch im Übrigen nichts dargelegt, was den Schluss darauf zulässt, dass die Erstbeurteilerin nicht Willens oder in der Lage war, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen. Er stützt die Annahme der Voreingenommenheit im Wesentlichen darauf, dass zwischen ihm und der Erstbeurteilerin Spannungen bestanden hätten. Bei der Klärung der Frage, inwieweit Spannungen zwischen Beurteiler und Beurteiltem die Annahme der Voreingenommenheit rechtfertigen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE, 106, 318, und Beschluss vom 23. Januar 1991 - 1 WB 70/88 -; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 6360/95 -. 30 Die von dem Antragsteller geschilderten Begebenheiten lassen unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin noch nicht darauf schließen, dass die Spannungen zwischen ihm und der Erstbeurteilerin ein Ausmaß erreicht hatten, das sich nicht mehr im Rahmen solcher dienstlicher Auseinandersetzungen hielt. 31 Der Antragsteller verweist insoweit auf Äußerungen der Erstbeurteilerin in einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten Herrn X. , bei dem er selbst auch anwesend gewesen sei. Hier habe die Erstbeurteilerin erklärt: "Entweder er oder ich. Ich sehe es wie in einer Beziehung - einer von uns muss gehen. Man kann sich ja noch vor dem Fahrstuhl grüßen." Außerdem habe sie einen Kollegen angewiesen, ihr "Fehlermeldung" zu erstatten, damit sie dienstliche Verfehlungen des Antragstellers sammeln könne. Sie habe diesem Kollegen gegenüber geäußert, dass sie den Antragsteller "loswerden wolle". Beide Behauptungen rechtfertigen nicht die Annahme der Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin. 32 Die Erstbeurteilerin hat das von dem Antragsteller erwähnte Gespräch in ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. August 2008 aus ihrer Sicht dargestellt und den dienstlichen Hintergrund der Auseinandersetzung erläutert. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers vom 14. August 2008 lässt sich lediglich feststellen, dass es sich um eine - emotional geführte - dienstlich veranlasste Auseinandersetzung handelte. Die Erstbeurteilerin hat sich in dieser Auseinandersetzung weder gegenüber dem Antragsteller derart unangemessen verhalten, dass der Schluss auf eine zu jenem Zeitpunkt bereits bestehende Voreingenommenheit gerechtfertigt wäre, noch war die Auseinandersetzung so emotional oder gewichtig, dass sie als Auslöser einer solchen Haltung anzusehen sein müsste. Selbst wenn die von dem Antragsteller zitierte Äußerung gefallen sein sollte, handelt es sich dabei lediglich um die emotional gefärbte Bekundung, dass die Erstbeurteilerin aufgrund der bestehenden dienstlichen Differenzen keine Basis für eine weitere Zusammenarbeit sehe. Auch eine solche Einschätzung hindert den Beurteiler aber nicht notwendigerweise daran, die bisherigen (und weiteren) Leistungen des zu Beurteilenden sachlich einzuschätzen und zu beurteilen. Dass die Erstbeurteilerin nicht mehr gewillt gewesen wäre, insoweit ihren dienstlichen Pflichten zu genügen, ist - nicht zuletzt mit Blick auf das Beurteilungsergebnis - mangels weiterer objektiver Anhaltspunkte für eine solche Haltung nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass der Antragsteller selbst die Basis für eine Zusammenarbeit mit der Erstbeurteilerin offensichtlich noch als gegeben ansah. Die Erstbeurteilerin hat - vom Antragsteller unwidersprochen - vorgetragen, er habe einer Beendigung der dienstlichen Zusammenarbeit nicht zugestimmt. 33 Dass die Erstbeurteilerin darüber hinaus Mitarbeiter gebeten haben mag, ihr über Fehler des Antragstellers Bericht zu erstatten, ist kein Hinweis auf ihre Voreingenommenheit. Als Vorgesetzte des Antragstellers steht es ihr offen, sich einen Überblick über die Leistungen ihrer Mitarbeiter auch durch Informationen Dritter zu verschaffen. Ob die Erstbeurteilerin ihrem Informationsbedürfnis tatsächlich in der vom Antragsteller geschilderten Art und Weise nachgegangen ist und ob entsprechende Äußerungen gefallen sind, bedarf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Aufklärung, zumal der Antragsteller insoweit nicht aus eigener Wahrnehmung berichtet. Entsprechendes gilt für die Vermutung des Antragstellers, die Erstbeurteilerin habe rechtswidrig Daten über seine dienstliche Tätigkeit zusammengetragen. 34 Als weiteren Beleg für die Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin führt der Antragsteller an, diese habe einen Brief an die nächsthöheren Vorgesetzten "bis hin zur Abteilungsleitung" verfasst, in dem sie verbreitet habe, dass er Fehler in der Sachbearbeitung mache, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen sollten. Dadurch habe sie ihn diffamiert. Diese Einschätzung des Antragstellers lässt sich indessen nachträglich nicht bestätigen, weil der - zeitlich vor dem zuvor geschilderten Gespräch verfasste - Brief der Kammer nicht vorgelegt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Brief durch die Antragsgegnerin bewusst zurückgehalten wird, weil aus seinem Inhalt oder seiner Form auf eine Voreingenommenheit der Erstbeurteilerin geschlossen werden könnte, gibt es nicht. Der Antragsteller spekuliert lediglich, dass die Erstbeurteilerin in diesem Brief nicht - wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat - sein dienstliches Verhalten kommentiert, sondern ihn diffamiert habe. Aus dem von dem Antragsteller wiedergegebenen - und inzwischen aus den Personalakten entfernten - Vemerk, der Brief werde nicht zu den Personalaken genommen, weil es dazu keinen dienstlichen Anlass gebe, lässt sich nichts Gegenteiliges schließen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieses Briefes offenbar Ermittlungen durchgeführt hat. Dass der Brief, wie der Antragsteller meint, Ursache für seinen Ausschluss vom Auswahlverfahren gewesen sein soll, ist schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs, wie er sich nach den Verwaltungsvorgängen darstellt, nicht nachvollziehbar, zumal die - zeitlich nachgehende - dienstliche Beurteilung vom 27. August 2007 die Eignung des Antragstellers für den gehobenen Dienst attestiert. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge war vielmehr die schriftlich geäußerte Einschätzung des Herrn X. über die Persönlichkeit des Antragstellers ursächlich für den seinerzeitigen Ausschluss vom Auswahlverfahren. Dass die Erstbeurteilerin sich in Gestalt des besagten Briefes auf einem wenig angemessenen Weg über den Antragsteller geäußert hat, rechtfertigt allein noch nicht den Schluss, sie sei auch im Übrigen nicht in der Lage, dem Antragsteller die gebotene Sachlichkeit entgegenzubringen und seine Leistungen entsprechend zu beurteilen. 35 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Beurteilung lägen sachfremde Erwägungen zugrunde, weil die Erstbeurteilerin Inhabern eines Amtes nach A 7 BBesO grundsätzlich nicht mehr als 3 Punkte gebe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid dargelegt, dass im Jahr 2007 von insgesamt 24 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 BBesO unabhängig von der erreichten Besoldungsgruppe je 11 Kräfte mit 3 bzw. 4 Punkten beurteilt worden seien. Zudem ist die Erstbeurteilerin in ihrer dienstlichen Äußerung dem Vortrag des Antragstellers entgegen getreten. Der Hinweis des Antragstellers auf drei Mitarbeiterinnen, die ebenfalls nur mit 3 Punkten beurteilt worden seien, ist schon deshalb zur Bekräftigung seines Vortrags nicht geeignet, weil nicht ersichtlich ist, warum diese Mitarbeiterinnen über Informationen verfügen sollen, die über die Beurteilungsmotive der Erstbeurteilerin Aufschluss geben. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich demensprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 37 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.