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Beschluss

7 L 889/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist dann abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Tätigkeiten, die nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzen oder bei denen die Anwendung medizinischer Methoden Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, sind nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig (§ 1 HPG). • Die Verwendung eines als Medizinprodukt klassifizierten Geräts, dessen Herstellerangaben medizinisches Fachpersonal voraussetzen, spricht in der summarischen Prüfung für die Erlaubnispflicht und damit für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagung von Laser-Ohrakupunktur mit Medizinprodukt • Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist dann abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Tätigkeiten, die nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzen oder bei denen die Anwendung medizinischer Methoden Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, sind nach dem Heilpraktikergesetz erlaubnispflichtig (§ 1 HPG). • Die Verwendung eines als Medizinprodukt klassifizierten Geräts, dessen Herstellerangaben medizinisches Fachpersonal voraussetzen, spricht in der summarischen Prüfung für die Erlaubnispflicht und damit für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung. Die Antragstellerin betreibt Laser-Ohrakupunktur zur Raucherentwöhnung und setzte dabei ein als Medizinprodukt klassifiziertes Lasergerät (LaserPen) ein. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung und untersagte die Tätigkeit mangels Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagung. Streitgegenstand ist, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des § 1 HPG darstellt und ob die Vollziehung der Verfügung vorläufig auszusetzen ist. Die Behörde stützt die Untersagung auf Herstellerangaben, die eine Anwendung nur durch medizinisches Fachpersonal vorsehen und Kontraindikationen nennen. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Interessenabwägung zwischen öffentlichem Vollziehungsinteresse und dem Vollstreckungsaufschubinteresse der Antragstellerin. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 HPG sowie verfahrensrechtlich § 80 Abs. 5 VwGO für den vorläufigen Rechtsschutz. • Begriff der Heilkunde: Heilkunde liegt vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt oder die Behandlung gesundheitliche Schädigungen bewirken kann; nur ein gefahrarmes Verfahren kann die Erlaubnispflicht entfallen lassen. • Summarische Prüfung des Geräts: Der LaserPen ist als Medizinprodukt eingestuft; die Gebrauchsanweisung verlangt Bedienung durch medizinisches Fachpersonal, warnt vor Bestrahlungsrisiken und nennt Kontraindikationen, was indiziert, dass medizinisches Fachwissen zur Vermeidung von Gefahren erforderlich ist. • Gefährdungspotential: Aus den Herstellerangaben ergibt sich, dass bei der Anwendung Gesundheitsrisiken nicht ausgeschlossen sind; es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gefährdungspotential so gering ist, dass die Erlaubnispflicht entfällt. • Interessenabwägung: Wegen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub. • Zwangsgeldandrohung: Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung begründen würden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Gericht hält die Untersagungsverfügung für voraussichtlich rechtmäßig, weil die Laser-Ohrakupunktur mit dem eingesetzten LaserPen nach summarischer Prüfung unter den Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes fällt und das Gerät Herstellervorgaben enthält, die medizinische Kenntnisse voraussetzen. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub. Es sind keine zureichenden Gründe ersichtlich, die die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig erscheinen lassen. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.