Beschluss
7 L 889/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0902.7L889.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3913/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sein dürfte. Nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (HPG - in der derzeit gültigen Fassung) bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des HPG vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht, um die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG auszulösen, und das Gefährdungspotential geringer wird, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von medizinischer/ärztlicher Behandlung entfernt und sich etwa im Bereich spiritueller Wirkung (geistiges Heilen") bewegt. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist. Vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss v. 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, nrwe.de Unter Anwendung dieser Grundsätze und bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Laser-Ohrakupunktur durch die Antragstellerin ohne Erlaubnis nach dem HPG voraussichtlich schon deshalb unzulässig, weil sie dafür ein Gerät einsetzt, das als Medizinprodukt klassifiziert ist und vertrieben wird. In der umfangreichen Gebrauchsanweisung einschließlich Medizinproduktebuch dieses Gerätes (Bl. 41 ff. des Verwaltungsvorgangs) heißt es u.a., dass der Laser nur von medizinischem Fachpersonal bedient werden dürfe, das in die Handhabung eingewiesen und über die Gefahren der Laserstrahlung aufgeklärt sein müsse (Seite 3). Die Bestrahlung von Auge oder Haut durch direkte oder Streustrahlung müsse vermieden werden. Vorsicht bei der Therapie im Kopfbereich!" (Seite 3). Weiter heißt es: Das medizinische elektrische Gerät LaserPen ist ausschließlich für die Anwendung in medizinischen Praxen und Kliniken zur Therapie am menschlichen Körper bestimmt und darf nur unter ständiger Aufsicht betrieben werden." (Seite 5) Neben der Anwendung an Haut, Gewebe, Gefäßen und Nerven wird auch die Akupunktur und die Reflexzonentherapie genannt (Seite 5). Als Kontraindikationen sind dort (Seite 5/6) aufgeführt: Der LaserPen darf nicht für ophtalmologische Zwecke eingesetzt werden. Eine Bestrahlung mit dem LaserPen ist kontraindiziert bei malignen Prozessen, bei Therapie mit Zytostatika, Immunsuppressiva oder arsenhaltigen Medikamenten sowie bei Radiotherapie (ebenso 3 - 6 Monate danach). Des weiteren besteht Kontraindikation bei Photosensibilität, für die direkte Bestrahlung der Augen (Vorsicht in der Region um die Augen), für die Bestrahlung der offenen Fontanelle und Epiphysenfugen sowie der Schilddrüse bei Hyperthyreose. Außerdem innerhalb von 30 Tagen nach einer Cortisolinjection, bei Patienten mit Herzschrittmachern sowie über der Thyrioidea bei Überfunktion." Aus diesen Angaben des Herstellers wird deutlich, dass bei der Anwendung dieses Gerätes - bei generalisierender und typisierender Betrachtung - neben der Kenntnisse der Funktionen, die die Antragstellerin sich offenbar angeeignet hat, auch medizinische Kenntnisse vorhanden sein müssen, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass diese nach den Angaben des Herstellers des Lasergerätes denkbaren Probleme gerade bei der Raucherentwöhnung mittels dieses LaserPen nicht auftreten können. Es gibt auch bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Gefahrenmoment bei einer solchen Behandlung so geringfügig ist, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG entfallen könnte. Gegebenenfalls muss im Klageverfahren der Behauptung der Antragstellerin weiter nachgegangen werden, dass bei dieser Behandlung im Normalfall ein Erfolg bei der Raucherentwöhnung eintritt, im schlimmsten Fall" aber nur nichts" passiert, jedenfalls keine Schädigung der behandelten Person erfolgen kann. Zusammenfassend bedeutet dies, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand, der im Wesentlichen auf den Angaben des Herstellers des LaserPen selbst beruht, dieses Gerät bei seiner Anwendung am menschlichen Körper gesundheitliche Schädigungen hervorrufen kann, zu deren Vermeidung offenbar medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Bis zum Beweis des Gegenteils geht deshalb vorliegend die Abwägung der Interessen der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse bzw. den Interessen der potentiellen Patienten zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Angesichts dessen bedarf es vorliegend keines Eingehens mehr auf die von den Parteien kontrovers beantwortete Frage, ob die Raucherentwöhnung die Behandlung einer Krankheit darstellt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sind Gründe für ihre Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht mangels anderer Anhaltspunkte vom gesetzlichen Ersatzstreitwert aus.