OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 886/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0828.2L886.08.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige die Jugendhilfemaßnahme Heimerziehung über den 31. Juli 2008 hinaus zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechterdings unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). 4 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller zunächst einen Anordungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich und damit für glaubhaft gemacht (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), dass dem Antragsteller (weiterhin) ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in der Form der Heimerziehung zusteht (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2, 34 SGB VIII). 5 Bei der begehrten Hilfe handelt es sich - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - um Hilfe zur Erziehung und nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für seelisch oder körperlich behinderte Menschen (vgl. § 35a SGB VIII bzw. § 53 SGB XII). Zwar ist der Antragsteller gehörlos. Sein (bisheriger) Aufenthalt in der Einrichtung „P. „ findet seinen Grund indes nicht in der körperlichen Behinderung, sondern resultiert aus Verhaltensauffälligkeiten und Störungsbildern aufgrund erzieherischer Defizite. Die Gehörlosigkeit des Antragstellers spielt insoweit nur bei der Frage nach der Art der Einrichtung, nicht hingegen bei der Frage nach dem „Ob" der Unterbringung eine Rolle. 6 Es steht auch außer Streit, dass der Antragsteller bislang als junger Volljähriger im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu dem Personenkreis gehört hat, der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) hat verlangen können. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Antragsgegner seit Jahren die Kosten der Unterbringung des gehörlosen Antragstellers in der Einrichtung „P. „ in H. übernommen und dies zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 4. März 2008 - befristet bis zum 31. Juli 2008 - bestätigt hat. Zum anderen ergibt sich dies auch aus der Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes des Kreisgesundheitsamtes vom 22. Mai 2006: Der Antragsteller habe seit Beginn der Pubertät Verhaltensweisen gezeigt, die sich „vor allem im Bereich der Störung des Sozialverhaltens manifestieren." Dazu gehörten deliquente Auffälligkeiten außerhalb des Heimes und schlechte Regel- und Grenzakzeptanz innerhalb des Heimes. Daraus resultiere auch eine elterliche Überforderung in erzieherischer Hinsicht, so dass Hilfe zur Erziehung benötigt werde. Bestätigt wird dieser amtsärztliche Befund durch die Hilfepläne des Jugendamtes des Antragsgegners vom 14. Juli 2006, 31. Mai 2007, 5. Juli 2007 und 26. Februar 2008. 7 Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegners auch nach wie vor hilfebedürftig. Eine durchgreifende Änderung seiner Situation, die es erlauben würde, die Maßnahme ab dem 1. August 2008 nicht weiter fortzuführen, liegt unter Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren Umstände nicht vor. Der Antragsgegner führt hierzu in der - vor dem Hintergrund der Befristung der Maßnahme rein deklaratorischen - „Mitteilung über die Einstellung der Jugendhilfemaßnahme" vom 4. Juli 2008 (nur) aus, dass im letzten Jahr „keine ersichtlichen Veränderungen im erzieherischen Bereich" erfolgt seien und der Antragsteller im letzten Hilfeplangespräch „keinen klaren erzieherischen Bedarf" habe formulieren können. Vertiefend legt der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren dar, dass bereits im Hilfeplangespräch am 26. Februar 2008 die weitere Verselbständigung des Antragstellers vereinbart sowie seine weitere zukünftige Perspektive aufgezeigt worden sei; die Maßnahme solle daher beendet werden, wenn eine Wohnung außerhalb der Einrichtung für den Antragsteller gefunden worden sei, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2008. An der Umsetzung der vereinbarten Erziehungsziele habe der Antragsteller nicht genügend mitgearbeitet, so dass eine weitere Gewährung von Hilfe zur Erziehung keinen Erfolg verspreche. Der Antragsgegner ist daher der Auffassung, dass bei dem Antragsteller weder im erzieherischen Bereich noch bei der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung Fortschritte zu erwarten seien. Von ihm als nunmehr jungem Erwachsenen könne eine eigenverantwortliche Lebensführung erwartet werden. 8 Gegen diese Einschätzung des Antragsgegners spricht indes folgendes: Im Hilfeplangespräch vom 26. Februar 2008 wurden als „neue Ziele" die Klärung der beruflichen Perspektive, die weitere Verselbständigung des Antragstellers zur Entwicklung eines Tagesrhythmus' mit festen Strukturen sowie die weitere psychische Stärkung festgelegt. Diese Ziele jedenfalls sind im beruflichen Bereich bislang noch nicht erreicht worden: Im Entwicklungsbericht der Wohneinrichtung P. vom 2. Juli 2008 wird dargelegt, dass der Antragsteller - insbesondere vor dem Hintergrund des Vorfalls vom 12. Mai 2008 (Cannabiskonsum) - auch künftig sozial und pädagogisch begleitet werden müsse. Wichtig sei die erzieherische Begleitung vor allem dann, wenn der Antragsteller eine berufliche Ausbildung beginne, weil er in der Vergangenheit bereits mehrfach Praktika bzw. Ausbildungen abgebrochen habe. Davon ausgehend ist es aus Sicht der Kammer notwendig, dass jedenfalls während der Anfangsphase der nunmehr zum 1. August 2008 begonnenen Ausbildung im Bereich „Metallbau" die erzieherische Hilfe fortgeführt wird, um einem Scheitern entgegenzuwirken. Der Antragsteller benötigt nach Auffassung der Kammer Unterstützung und Anleitung, um die Ausbildung fortzuführen, die Ausbildungsstelle pünktlich zu erreichen und Konflikte bei der Ausbildung zu bewältigen. 9 Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, die mangelnde Mitarbeit des Antragstellers stehe einer Fortsetzung der Maßnahme entgegen, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn auf außerberuflichen Gebieten hat der Antragsteller durchaus Fortschritte im Hinblick auf die im Hilfeplangespräch vereinbarten Ziele gemacht. Der Bericht der Wohneinrichtung „P. „ vom 17. Juli 2008 legt dar, dass zwischenzeitlich eine Vielzahl der Ziele erreicht werden konnte: Der Antragsteller habe einen Tagesrhythmus mit festen Strukturen entwickelt, er könne sein Geld selbständig einteilen und sein Selbstbewusstsein sei weiterhin gestärkt worden. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer nicht die Einschätzung des Antragsgegners, die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers vereitele einen Erfolg der Erziehungsmaßnahme. Dass unter Umständen - wie auch hier - Rückschläge zu verzeichnen sind, liegt bei Maßnahmen der Erziehungshilfe in der Natur der Sache; dies allein vermag die Einstellung der Hilfeleistung - abgesehen von einer völligen Verweigerungshaltung - in der Regel aber nicht zu rechtfertigen. 10 Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat die berufliche Bildungsmaßnahme im Bereich „Metallbau" zwischenzeitlich angetreten und benötigt daher zum jetzigen Zeitpunkt weitere erzieherische Begleitung. Es ist dem Antragsteller angesichts seiner schwierigen persönlichen Entwicklung nicht zumutbar, sich auf den Ausgang des Klageverfahren 2 K 3934/08 verweisen zu lassen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 12