Urteil
14a K 2997/08.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0828.14A.K2997.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Ta t b e s t a n d : 2 Der 1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1995 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -). 3 Mit Bescheid vom 15. Mai 1996 lehnte das (frühere) Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei fest. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung, dass der Kläger vor seiner Ausreise wegen der Suche nach seinen der PKK-Unterstützung verdächtigten Söhnen mehrfach kurzfristig festgenommen worden sei und infolge seiner Ausreise nach Deutschland bei Rückkehr verstärkt und erheblich über das bisherige Maß hinausgehend Repressalien im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu befürchten habe. 4 Das gegen diesen Bescheid erhobene Klageverfahren - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 2a K 3530/96.A -wurde nach Rücknahme der Klage durch den Kläger mit Beschluss vom 30. Juli 1998 eingestellt. 5 Im Juni 2007 bat das Bundesamt im Rahmen der Prüfung des § 73 Abs. 2a AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung die zuständige Auslän-derbehörde der Stadt I. um Mitteilung, ob dem Kläger eine Niederlassungs-erlaubnis erteilt worden sei bzw. die Voraussetzungen hierfür vorlägen oder seine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Letzteres verneinte die Ausländerbehörde unter Hinweis darauf, der Kläger habe eine Niederlassungserlaubnis nicht beantragt. 6 Daraufhin hörte das Bundesamt unter dem 25. Oktober 2007 den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des ihm zuerkannten Abschiegungsschutzes an. Dagegen erhoben seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. November 2007 Einwendungen, auf die verwiesen wird (Blatt 26 bis 30 BA Heft 1). 7 Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 15. Mai 1995 erfolgte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Feststellung sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise des Klägers im Zusammenhang mit den - im Einzelnen dargelegten - durchgeführten Reformen und Gesetzesänderungen wesentlich verbessert. Die Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter zeige Wirkung. Auch die aktuellen Auseinandersetzungen der türkischen Sicherheitskräfte mit der PKK führten nicht wieder zu einer allgemeinen bzw. dauerhaften Verschlechterung der Lage in den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten. Im übrigen bestünde eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei. Gründe für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall seien nicht nachvollziehbar vorgetragen. Insbesondere habe bei Nichtantritt des Wehrdienstes das Verlassen der Türkei bei einer Rückkehr dorthin keine straf-verschärfende Wirkung. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG sei entbehrlich, da der Widerruf aus Gründen der Status- bereinigung erfolgt sei und aufenthaltsbeendende Maßnahmen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 5 bis 13 der Gerichtsakte ) verwiesen. 8 Der Kläger hat am 28. Mai 2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf eine im Rückkehrfall weiterhin für ihn bestehende Verfolgungsgefahr. Von einer wesent-lichen Veränderung der innenpolitischen Situation und Sicherheitslage in der Türkei könne nicht ausgegangen werden. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2008 aufzuheben, 11 hilfsweise, unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 15 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Anfechtungsklage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet. 20 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 21 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) für den Kläger liegen nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der ab August 2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1970) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung, mithin auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. 22 Die Widerrufsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor. 23 Der angefochtene Bescheid unterliegt bereits formellen Bedenken. 24 Zwar hat das Bundesamt dem Kläger entsprechend den Anforderungen des § 73 Abs. 4 AsylVfG mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch besteht das Unverzüglichkeitserfordernis nur im öffentlichen Interesse, so dass ein etwaiger Verstoß hiergegen nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs führen würde. 25 Vorliegend war aber die in § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG normierte Drei- Jahres-Frist bereits abgelaufen. Diese Frist beginnt in Altfällen wie dem vorliegenden vom 1. Januar 2005 an zu laufen. Sie war damit bei Erlass des streitbefangenen Widerrufsbescheides im Mai 2008 unzweifelhaft verstrichen. Es könnte deshalb zu erwägen sein, dass es gemäß § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG einer - hier nicht ergangenen - Ermessensentscheidung des Bundesamtes über den Erlass eines Widerrufs bedurft hätte. Fraglich ist indessen, ob aus dem bloßen Ablauf der Drei-Jahres-Frist die Pflicht zu einer Ermessensentscheidung resultiert. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, juris und vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401. 27 Einer Vertiefung bedarf das nicht. Ebenfalls kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG gilt. 28 Denn der Widerruf ist jedenfalls materiell rechtswidrig. 29 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter und/oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr ausgeschlossen ist. So liegt es hier nicht. 30 Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt nach der zu der Vorgängerregelung ergangenen ständigen Rechtsprechung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass die positive Feststellung eines Abschiebungsverbotes heute nicht mehr in Betracht käme. Das ist der Fall, wenn bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, ist ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn die andere Beurteilung auf erst im Nachhinein bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. 31 BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511, 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, DVBl. 2006, 1512 und 20. März 2007 - 1 C 21.06 - , Juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, Juris. 32 Die nunmehr in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG normierte sog. Wegfall-der- Umstände-Klausel" bewirkt insoweit keine substantielle Änderung. 33 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig. 34 Dem Kläger ist auf der Grundlage der in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des bundesamtlichen Bescheides vom 15. Mai 1996 politischer Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, weil er wegen der sicherheitsbehörd-lichen Suche nach seinen der PKK- Angehörigkeit verdächtigten Söhnen gemäß dem von ihm glaubhaft geschilderten Sachverhalt mehrfach festgenommen und miss-handelt worden und er so faktisch vorverfolgt ausgereist ist und darnach davon auszugehen sei, dass er im Rückkehrfall mit der zum Entscheidungszeitpunkt erforderlichen Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevanten Verfolgungs-maßnahmen ausgesetzt sein würde. 35 Die Beklagte hat den vom Kläger geschilderten Sachverhalt und die darauf beruhen-den bundesamtlichen Feststellungen vorliegend nicht in Frage gestellt. Sie hat vielmehr unter näherer Darlegung der seit der Anerkennungsentscheidung in der Türkei durchgeführten Reformen und der zu verzeichnenden Fortschritte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte angenommen, der - vorverfolgt ausgereiste und folglich durch den herabgestuften Prognosemaßstab begünstigte - Kläger sei nunmehr vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher. 36 Dieser Einschätzung ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht zu folgen. 37 Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. Konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine politische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. 38 Die Reformen in der Türkei haben indessen noch nicht zu einer so nachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtslage geführt, dass Personen, die, wie der Kläger, wegen der Suche nach seinen der PKK- Unterstützung verdächtigten Söhnen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten waren und deshalb aus begründeter Furcht wegen der bereits erlittenen bzw. vor weiteren unmittelbar bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen ihr Heimatland verlassen haben, heute bei einer Rückkehr in die Türkei bei nach wie vor bestehendem Verfolgungsinteresse gegenüber den Söhnen keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder Misshandlungen im Rahmen sog. Sippenhaft zu befürchten hätten. Solche menschenrechtswidrigen Maßnahmen durch türkische Sicherheitsorgane können jedenfalls nicht - wie für § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG notwendig - mit hinreichender Sicherheit in der Praxis ausgeschlossen werden, so dass die Widerrufsvoraussetzungen bezüglich der Zuerkennung des politischen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) nicht vorliegen. 39 Auch nach den jüngeren Auskünften kann nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Türkei heute nur noch mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht, unabhängig davon, ob deren in der Vergangenheit liegende Aktivitäten nach heutigem türkischem Recht noch strafbar wären. Vielmehr bleibt die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den unstreitig wesentlich verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Noch immer kommt es zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bisher gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden. 40 Das hat das OVG NRW in seinem die Erkenntnislage bis Anfang 2005 umfänglich auswertenden Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04. A. - näher ausgeführt. Dem folgt das erkennende Gericht. 41 Vgl. z. B. Urteile der Kammer vom 16. Januar 2007 - 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A - und 11. August 2008 - 14a K 2394/07.A -. 42 Von dieser grundlegenden Bewertung der Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit kurdischen Volkszugehörigen und individuell Terrorismus-Verdächtigen" abzuweichen, besteht für die Zeit darnach kein zureichender Anlass. Vielmehr kommt es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, vornehmlich der Null- Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 8 A 1448/06.A - und, die aktuellere Auskunftslage auswertend, OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A - www.nrwe.de und vom 17. April 2008 - 8 A 2584/07.A -; vgl. auch Urteil des OVG Lüneburg vom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 - Juris. 44 So sind auch für das Jahr 2006 wieder zahlreiche Fälle von Folter und Misshandlung gemeldet worden, mag auch die Anzahl schwerer" Folterfälle stark zurückgegangen sein und sich die Situation im Vergleich zu den Jahren vor 2001 erheblich verbessert haben. Das Auswärtige Amt weist auch in seinem jüngsten Lagebericht darauf hin, dass es bislang vornehmlich wegen nicht ausreichend effizienter Strafverfolgung von Foltertätern noch nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden und räumt zudem ein, dass darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter kommt, keine zuverlässigen Erkenntnisse vorliegen. 45 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Lagebericht - vom 25. Oktober 2007 - Stand September 2007 - (S. 29 ff); vgl. auch Lagebericht vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006) S. 37 ff.(38, 40). 46 Auch wenn das Auswärtige Amt die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshand-lungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich einschätzt, finden solche außerhalb regulärer Haft nach wie vor statt. 47 OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A -, S. 21 des amtlichen Abdrucks. 48 Die Europäische Kommission hat, wie aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich, mit dieser Erkenntnislage übereinstimmend Ende des Jahres 2006 aus Anlass der Veröffentlichung des Fortschrittsberichts massive Kritik an der Türkei geübt und unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im Südosten nach wie vor europäischen Maßstäben nicht gerecht werde, die Türkei ermahnt, die Strafverfolgung und die Gerichtspraxis mit dem Geist der Reformen in Einklang zu bringen." 49 Vgl. Fortschrittsbericht der EG-Kommission vom 8. November 2006 und FAZ vom 8. November 2006 Türkische Defizite" - Vor der Veröffentlichung zweier EU-Dokumente -, SDZ vom 2. November 2006 EU-Kommission rügt die Türkei" -, Brüssel sieht fundamentale Rechte nicht gewährleistet/Zypern-Frage könnte Beitrittsgespräche scheitern lassen sowie Deutsche Welle, 8. November 2006 EU-Kommission übt scharfe Kritik an der Türkei", abrufbar unter www.dw-world.de. 50 Ungünstig auf die innenpolitische Entwicklung hat sich zudem das Wiederauf-flammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei ausgewirkt, in deren Folge die PKK in den Jahren 2005 und 2006 sowie im Mai 2007 erstmals seit langer Zeit wieder Anschläge selbst auf touristische Ziele in der Türkei verübt hat. Das hat zur Verschärfung des Anti-Terror- Gesetzes durch das türkische Parlament am 29. Juni 2006 sowie im Jahr 2007 zur Ausweisung von Sicherheitszonen mit militärischen Sperrgebieten geführt. Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen ist ein Anstieg von Menschenrechtsverletzungen sowie von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf kurdische Dorfbewohner zu verzeichnen, denen vorgeworfen wird, PKK- Kämpfer zu unterstützen. Die Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes, vornehmlich die auch nach Bewertung des Auswärtigen Amtes wenig konkret gefasste Terror-Definition", geben in diesem Zusammenhang Anlass zur Besorgnis, weil sie geeignet sind, die Bemühungen um die Bekämpfung der Folter und Misshandlung zu untergraben. 51 Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 14 und 18; vgl. auch OVG NRW Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A - S. 22 des amtlichen Abdrucks. 52 Die Abmilderung" des § 301 tStGB durch das türkische Parlament im Mai 2008 hat daran nichts Substantielles geändert. 53 Vgl. Türkei gewährt mehr Meinungsfreiheit", SDZ vom 2. Mai 2008. 54 Auch haben sich trotz Verbesserung des Minderheitenschutzes im Zuge der EU- Bewerbung der Türkei die Hoffnungen der kurdischen Minderheit im Südosten der Türkei auf eine Verbesserung ihrer politischen sozialen und wirtschaftlichen Lage weitgehend nicht erfüllt. 55 OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. m.w.Nw. 56 Es mag sein, dass für prominente Gefangene wie Abdullah Öcalan oder Metin Kaplan, die unter internationaler Beobachtung stehen, die Gefahr der Misshandlung und Folter relativ gering ist. 57 Vgl. zum Fall Kaplan OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A - bzw. zu Widerrufsentscheidungen ggü dessen Familienangehörigen Beschluss vom 28. März 2006 - 8 A 4905/05.A -. 58 Dies trifft aber auf relativ unbedeutende (vermeintliche) Unterstützer gewaltsam agierender Oppositionsgruppen, insbesondere der PKK, nicht gleichermaßen zu. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die türkische Regierung unter Ministerpräsident Erdogan, die durchaus bemüht ist, Folter und Misshandlung durch staatliche Kräfte zu unterbinden, allem Anschein nach in der Defensive gegenüber nationalistischen Kräften und Teilen des Militärs befindet, mag auch das verfassungsrechtliche Verfahren zum Verbot der Regierungspartei AKP erfolglos geblieben sein. Diesen nach wie vor starken Kräften auch in Justiz- und Polizeiapparat ist die Annäherung der AKP-Regierung an die Europäische Union und die auf eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts zielende Politik suspekt. Diese Gruppen haben kein Interesse an der Einhaltung der Reformen, sondern sind im Gegenteil bestrebt, den Beitritt zu erschweren, weil sie den Verlust eigener Machtpositionen befürchten. Auch ist der Ruf nach einschneidenden Maßnahmen" zur Terrorbekämpfung mit Wiedererstarken des PKK- Terrorismus lauter geworden. 59 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11. Januar 2007, S. 10, 36 ff und vom 25. Oktober 2007 S. 5, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O., Juris, RdNr. 77 sowie die aktuelle, allgemein zugängliche Presseberichterstattung. 60 Vor dem Hintergrund all dessen trägt auch die im aktuellen Lagebericht wiederholte, gutachterlich untermauerte Feststellung des Auswärtigen Amtes, seit Jahren sei kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit frühe-ren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, nicht die Prognose, der von Verfolgungsmaßnahmen tatsächlich betroffen gewesene Kläger sei vor erneuter politischer Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung hinreichend sicher. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 E 4728/05.A - S. 23 f des amtlichen Abdrucks sowie Urteil vom 17. April 2008 - 8 A 2584/07.A - und die ständige Kammerrechtsprechung seit Urteilen vom 16. Januar 2007- 14a K 1219/06.A - und 14a K 1885/06.A -. 62 Dies gilt im Falle des Klägers nicht zuletzt besonders vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt dem Kläger schon seinerzeit bei der Feststellung des Abschiebungs-verbots attestiert hat, ein anderweitiger Aufenthalt als der in seiner Heimatregion, also etwa in der Westtürkei, sei für ihn schon aus Altersgründen nicht möglich. 63 Welche Auswirkungen daneben mögliche Änderungen im Militärstrafrecht der Türkei bzw. in dessen Anwendung für eine Gefährdungsprognose bezüglich des derzeit 74 Jahre alten Klägers haben könnten, erschließt sich der gerichtlichen Beurteilung nicht. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 65