Beschluss
4 L 526/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern können nicht ohne weiteres die Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht aus religiösen Gründen verlangen; der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag kann insoweit überwiegen.
• Ein wichtiger Grund i.S.d. § 43 Abs. 3 SchulG NRW zur Befreiung vom Unterricht liegt nur vor, wenn die Teilnahme die grundrechtlich geschützten Positionen von Kind oder Eltern unzumutbar verletzt.
• Bei Abwägung (praktische Konkordanz) ist dem staatlichen Interesse an koedukativem Sportunterricht und dessen erzieherischen Zielen besonderes Gewicht beizumessen; zumutbare Minderbelastungen der Religionsausübung können hinzunehmen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht wegen überwiegendem staatlichem Bildungsauftrag • Eltern können nicht ohne weiteres die Befreiung vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht aus religiösen Gründen verlangen; der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag kann insoweit überwiegen. • Ein wichtiger Grund i.S.d. § 43 Abs. 3 SchulG NRW zur Befreiung vom Unterricht liegt nur vor, wenn die Teilnahme die grundrechtlich geschützten Positionen von Kind oder Eltern unzumutbar verletzt. • Bei Abwägung (praktische Konkordanz) ist dem staatlichen Interesse an koedukativem Sportunterricht und dessen erzieherischen Zielen besonderes Gewicht beizumessen; zumutbare Minderbelastungen der Religionsausübung können hinzunehmen sein. Die Eltern der Schülerin S., geb. 00.00.0000, beantragten Befreiung vom Schwimmunterricht der Grundschule ab 2007/08 aus religiösen Gründen (Trennung der Geschlechter, besondere Bekleidung, kein gemeinsames Duschen). Zuvor hatten sie die Nichtteilnahme mit Angststörungen bzw. Windpocken begründet; die Familie reiste in dieser Zeit in die Türkei. Die Schule forderte ein amtsärztliches Gutachten an; dieses stellte u.a. keine Windpocken, wohl aber eine beginnende Mittelohrentzündung und Hinweise auf übertragbare psychische Belastungen beim Vater fest. Schulamt und Schulleiter lehnten die Befreiung ab; die Eltern erhoben Widerspruch und beantragten vor Gericht vorläufigen Rechtsschutz sowie Prozesskostenhilfe. Die Schule verwies auf Zumutbarkeit koedukativen Schwimmunterrichts bis etwa 12 Jahre und auf die pädagogische Bedeutung des Sportunterrichts. • Zuständigkeit: Der Schulleiter entscheidet über Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund (§43 Abs.3 SchulG NRW); ein Anordnungsanspruch der Eltern ist einzeln zu prüfen. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Ein Anspruch und dringender Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen; Prozesskostenhilfe war nicht begründet, da Aussichtslosigkeit der Klage bestand (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Rechtsrahmen: Abwägung zwischen Elternrechten (Art.6 Abs.2 GG), Religionsfreiheit (Art.4 GG) und staatlichem Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art.7 Abs.1 GG); bei der Befreiungsfrage ist der Begriff des "wichtigen Grundes" restriktiv auszulegen. • Tatsächliche Würdigung: Das Gericht unterstellt zugunsten der Eltern, dass die Glaubensregeln verbindlich sein können, sieht jedoch Zweifel am substantiierten Vortrag und an der praktischen Umsetzung im Alltag. • Erzieherische Bedeutung des Schwimmunterrichts: Lehrplan und Schulrecht betonen körperliche Fertigkeiten, Gefahrenaufklärung, soziale Kompetenzen und reflexive Koedukation; Koedukation ist Regel und fördert Integration und Gleichwertigkeit. • Praktische Konkordanz: Bei Abwägung überwiegt das staatliche Interesse an koedukativem Schwimmunterricht gegenüber dem Interesse der Eltern an religiöser Erziehung für eine 9–10jährige Schülerin; mögliche mildernde Maßnahmen (Schwimmbekleidung, getrenntes Umkleiden/Duschen, phasenweise Trennung) genügen als Rücksichtnahme. • Schlussfolgerung: Es liegt kein wichtiger Grund i.S.d. §43 Abs.3 SchulG NRW vor, der eine Befreiung rechtfertigen würde; die einstweilige Anordnung ist daher unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt; die beantragte einstweilige Anordnung, die Schülerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens vom Schwimmunterricht zu befreien, wurde abgewiesen. Die Eltern tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil bei Abwägung der betroffenen Grundrechte und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags das Interesse der Schule an koedukativem Schwimmunterricht überwog. Zumutbare Vorkehrungen wie geeignete Schwimmbekleidung und getrennte Umkleide- und Duschbereiche sind ausreichend, um religiöse Bedenken in zumutbarem Umfang zu berücksichtigen, ohne den Unterrichtsauftrag ernstlich zu gefährden. Streitwertfestsetzung: 2.500 Euro.