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Beschluss

12 L 779/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0718.12L779.08.00
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Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, „1. Die Weisung der Deutsche Telekom AG vom 15.05.2008 in Gestalt der geänderten Weisung vom 17. Juni 2008 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von der Teilnahme an der Vorbereitungs- und Orientierungsphase ab dem 09.06.2008 am VCS Standort Norden vorläufig freizustellen, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den gegen die Weisung eingelegten Widerspruch des Antragstellers. 2. Hilfsweise wird beantragt: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.06.2008 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.05.2008 wird festgestellt." haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist gemäß § 123 VwGO statthaft. Die Anweisung an den Antragsteller, an der näher bezeichneten Vorbereitungs- und Orientierungsphase teilzunehmen, ist kein Verwaltungsakt. § 80 Abs. 5 VwGO kommt demnach nicht zum Tragen (§ 123 Abs. 5 VwGO). Diese etwa drei Monate dauernde Maßnahme wird von der Vivento und damit behördenintern durchgeführt und ist deshalb nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Hiervon ist nicht nur die beschließende Kammer in einem vergleichbaren Fall ausgegangen (Beschluss vom 30. Juni 2008 - 12 L 729/08), sondern auch - soweit ersichtlich - sämtliche anderen Verwaltungsgerichte in gleichgelagerten Fällen mit Ausnahme der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des VG Lüneburg. Den diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des VG Lüneburg vom 13. Juni 2008 - 1 B 28/08 - kann schon vom Ansatz nicht gefolgt werden, weil dort im Hinblick auf die für einen späteren Zeitpunkt beabsichtigte Zuweisung zur Vivento Customer Services (VCS) GmbH, bereits die hier in Rede stehende Anweisung zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme als Zuweisung zur VCS GmbH gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gewertet wird. Der mithin zulässige Antrag ist unbegründet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 3 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht (Anordnungsgrund). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie nur der Abwendung von schwerwiegenden Nachteilen, nicht jedoch der endgültigen Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs dient. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller - jedenfalls zeitweise - eine Vorwegnahme der Hauptsache Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen indessen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine Teilnahme an der Vorbereitungs- und Orientierungsphase für ihn zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde. Der Antragsteller hat mit seinem bloßen Hinweis im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juni 2008, er sei Vater einer 6-jährigen Tochter und seine Lebensgefährtin sei auch berufstätig, keinen Umstand glaubhaft gemacht, der der Teilnahme an der Vorbereitungs- und Orientierungsphase entgegenstehen würde. Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass der Antragsteller noch in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2008 lediglich allgemeine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anweisung geltend gemacht hatte. Auch der Umstand, dass der Antragsteller erst ca. sechs Wochen nach Ergehen der Anweisung vom 15. Mai 2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, spricht jedenfalls nicht für das Vorliegen einer für einen Erfolg des Antrags erforderlichen Unzumutbarkeit aus familiären und sozialen Gründen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Qualifizierungsmaßnahme nur um eine befristete Maßnahme handelt und die spätere beabsichtigte dauerhafte Zuweisung zur VCS GmbH an einem Standort in Wohnortnähe in Betracht kommt. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin findet die Durchführung der Vorbereitungs- und Orientierungsphase wohnortferner statt, weil diese nicht an allen Standorten der VCS GmbH durchgeführt werden. So findet beispielsweise am wohnortnahen Standort Gelsenkirchen keine dieser Maßnahmen statt. Die Teilnahme an der Vorbereitungs- und Orientierungsphase ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbar, dass bei dem vorgesehenen späteren Einsatz bei der VCS GmbH eine amtsangemessene Beschäftigung praktisch ausgeschlossen wäre, so dass es sich bei dieser Qualifizierungsmaßnahme - wie vom Antragsteller formuliert worden ist - lediglich um einen „Zeitvertreib" handele. Die Antragsgegnerin hat - wie auch in vergleichbaren Fällen - vorgetragen, dass es sich bei den in Aussicht genommenen Posten bei der VCS GmbH nicht um typische Call-Center-Tätigkeiten handele. So sei etwa die Tätigkeiten eines Abteilungsleiters, Key Account Managers, Trainer/Berater, Fachtrainer, Qualitäts -, Gesundheits- und Sicherheitsmanager, für Beamte des gehobenen Dienstes amtsangemessen. Das Gericht hat keinen Anlass, diesen Vortrag grundsätzlich in Frage zu stellen. Einer vertiefenden Befassung hiermit bedarf es nicht, weil die beabsichtigte spätere Zuweisung zur VCS GmbH nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Neben dieser die Entscheidung im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits tragenden Erwägung kann im Übrigen auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand in einem etwaigen Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen würde. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 15. Mai 2008 sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und drängen sich auch ansonsten nicht auf. Auch gegen die materielle Rechtmäßigkeit bestehen aus derzeitiger Sicht keine Bedenken. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des § 55 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) anweisen kann, an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Maßnahme einen zukünftigen Einsatz in einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG vorbereiten soll. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung zu einem Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Beamten möglich. Die VCS GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Auch wird für die nach der Absolvierung der Orientierungs-phase beabsichtigte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft aller Voraussicht nach ein dringendes Interesse der Deutschen Telekom AG i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zu bejahen sein. Da die Deutsche Telekom AG die dem Dienstherrn (Bund) obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), liegen Maßnahmen, die geeignet sind, den Anspruch der Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung zu verwirklichen, schon aus diesem Grund im betrieblichen Interesse i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Hinzu kommt das im Gesetz ebenfalls genannte personalwirtschaftliche Interesse, das darin zu sehen ist, dass derzeit beschäftigungslose und anderweitig nicht verwendbare Beamte bei der Deutschen Telekom AG bzw. bei einem zugehörigen Unternehmen auch eine Dienstleistung erbringen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die bestehende Wettbewerbssituation, in die die Deutsche Telekom AG, die die Kosten der Alimentierung der bei ihr beschäftigten Beamten trägt, durch die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Postreform II gestellt worden ist. Weiterhin kann nach derzeitigem Erkenntnisstand entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass er bei der VCS GmbH keine Tätigkeit ausüben kann, die ihm nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zumutbar ist. Das gilt auch hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung, wie oben bei der Erörterung der Unzumutbarkeit bereits dargestellt worden ist. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 VwGO ist nicht statthaft, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Anweisung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.