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Urteil

7 K 2114/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fun-Games, die Gewinn in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen oder Punktgewinnen gewähren, sind nach § 6a SpielV grundsätzlich unzulässig. • Die Auswirkung von Punktgewinnen auf den weiteren Spielablauf ist entscheidend; punktbasierte Berechtigungen zum Weiterspielen fallen unter das Verbot des § 6a SpielV. • Die Behörde durfte die Aufstellung und den Betrieb solcher Geräte untersagen und deren Entfernung anordnen.
Entscheidungsgründe
Untersagung und Entfernung von Fun‑Games mit Weiterspielberechtigung nach § 6a SpielV • Fun-Games, die Gewinn in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen oder Punktgewinnen gewähren, sind nach § 6a SpielV grundsätzlich unzulässig. • Die Auswirkung von Punktgewinnen auf den weiteren Spielablauf ist entscheidend; punktbasierte Berechtigungen zum Weiterspielen fallen unter das Verbot des § 6a SpielV. • Die Behörde durfte die Aufstellung und den Betrieb solcher Geräte untersagen und deren Entfernung anordnen. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle in H. Bei einer Überprüfung am 3. Juli 2007 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass neben erlaubten Geldspielgeräten vierzehn Fun-Games aufgestellt waren. Die Behörde untersagte mit Verfügung vom 18. Juli 2007 deren Aufstellung und Betrieb, befahl die unverzügliche Außerbetriebnahme und Entfernung der Geräte und drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 1.000 EUR je Gerät an. Begründet wurde das Verbot damit, dass die Geräte Punktgewinne und eine Risikotaste boten, die als Berechtigung zum Weiterspielen bzw. Chancenerhöhung im Sinne von § 6a SpielV zu werten seien. Die Klägerin erhob Klage und rügte unter anderem unzureichende Überprüfung durch die Behörde und verwies auf mögliche Updates, welche die Geräte regelkonform machen könnten. Das Gericht ließ die Klage zu, prüfte aber in der Sache die Einstufung der Fun-Games nach § 6a SpielV. • Die Klage ist unbegründet; die Verfügung ist rechtmäßig, weil die beanstandeten Geräte nach § 6a SpielV verboten sind. • § 6a SpielV verbietet umfassend jeglichen Gewinn in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen zur Vermeidung von Umgehungen des Verbots; dies umfasst auch punktbasierte Gewinne, wenn sie den Spielablauf verlängern oder eine Weiterspielberechtigung bewirken. • Maßgeblich ist die praktische Wirkung der Punktgewinne auf das weitere Spielen; die reine Nennung von Punkten in der Verordnung ist nicht erforderlich, entscheidend ist, ob durch Punkte eine Weiterspielberechtigung oder -verlängerung entsteht. • Die Möglichkeit, durch Betätigung einer Risikotaste den Punktestand zu verändern und dadurch höhere Gewinne oder Verluste zu erzielen, stellt eine Chancenerhöhung dar und fällt ebenfalls unter das Verbot des § 6a SpielV. • Das Gericht folgt insoweit den Erwägungen der angegriffenen Verfügung und der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des § 6a SpielV. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154, § 167 VwGO sowie den zitierten zivilprozessualen Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen; die Verfügung des Beklagten vom 18. Juli 2007 ist in vollem Umfang rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Betrieb der Fun-Games, da diese aufgrund der punktbasierten Weiterspielberechtigungen und der Risikofunktion als verbotene Spielgeräte nach § 6a SpielV einzustufen sind. Die aufgestellten Geräte sind zu entfernen; für den Fall der Zuwiderhandlung bleibt das angedrohte Zwangsgeld bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.