Urteil
7 K 2114/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0709.7K2114.07.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in H. , I.----straße 49 eine Spielhalle. Der Beklagte stellte bei einer Überprüfung der Spielhalle am 3. Juli 2007 fest, dass darin außer den zulässigen Geldspielgeräten vierzehn sogenannte Fun- Games aufgestellt waren. Daraufhin untersagte er mit Verfügung vom 18. Juli 2007 der Klägerin die Aufstellung und den Betrieb von sogenannten Fun-Games, bei denen der Gewinn in einer Berechtigung zum Weiterspielen bestehe oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen gewährt werden könnten. Außerdem gab er der Klägerin auf, die vorgefundenen vierzehn Spielgeräte unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und aus der Spielhalle zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er für jedes nicht innerhalb von vierzehn Tagen entfernte Spielgerät ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Zur Begründung seiner Verfügung führte der Beklagte u. a. aus, allein dadurch, dass an den aufgestellten Fun-Games Punkte gewonnen werden könnten, seien diese als Spielgeräte mit der Berechtigung zum Weiterspielen im Sinne von § 6a SpielV einzustufen und somit verboten. Die Möglichkeit, den Punktestand zu riskieren (Risikotaste) stelle eine Chancenerhöhung im Sinne von § 6a SpielV dar und sei somit ebenfalls verboten. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u. a. vor: Der Beklagte habe nicht hinreichend überprüft, ob die beanstandeten Geräte den Vorgaben des § 6a SpielV entsprächen oder nicht. Es gebe Updates, die die Fun-Games regelkonform gestalteten. Diese Überprüfung habe der Beklagte auch selbst durchzuführen, dies sei nicht Sache der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Juli 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er u. a. vor: Er habe die Spielhalle am 19. September 2007 auf Veranlassung des Gerichts erneut kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt seien noch vier Fun-Games aufgestellt gewesen. Anhand des Spiels Bingo" sei die Funktion der Geräte von der Spielhallen-Aufsicht erklärt worden. Danach erhalte der Spieler für einen eingesetzten Geldbetrag eine Gutschrift in Form von Spielpunkten als Sockelbetrag auf einem Punktekonto. Hiervon werde für jedes Spiel ein Punkteeinsatz abgebucht. Für gewonnene Spiele würden dem Konto Punkte gutgeschrieben. Auf Tastendruck beginne jeweils ein Spiel von recht kurzer Dauer. Durch Betätigen der Risikotaste werde bei erhöhtem Punkteeinsatz ein höherer Punktegewinn bzw. -verlust erzielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 814/07 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig, soweit sie dem Kläger untersagt, die näher beschriebenen Fun Games aufzustellen, ihm aufgibt, die aufgestellten Spielgeräte aus der von ihm betriebenen Spielhalle zu entfernen und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR je Spielgerät androht. Der Kläger wird daher durch diese Verfügung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), denen sie mit nachstehenden Ergänzungen im Grundsatz folgt, sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Oktober 2007 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 814/07. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 6a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I, S. 280 - nicht nur auf die Übernahme der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu den sogenannten Fun-Games beschränkt sein sollte, sondern zur Vermeidung einer Umgehung des Verbots umfassend jeglichen Gewinn in Form von Berechtigungen zum Weiterspielen verbieten wollte, es sei denn, es handelte sich um die in § 6a Satz 3 SpielV unter den dortigen Voraussetzungen maximal erlaubten sechs Freispiele. Vgl. Bundesratsdrucksache 655/05, S. 18 f. Der Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst noch in der Verordnungsbegründung Punktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht für die Zulässigkeit solcher spielzeitverlängernden Berechtigungen. Der Verordnungsgeber hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von Punktgewinnen als solche zu verbieten. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung eines übermäßigen Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich diese Gewinne auf den weiteren Spielablauf auswirken. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, und der Verlängerung des gewonnenen Spiels dienen, unzulässig sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 4 B 1552/06 -, NVwZ-RR 07, 390; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 BS 291/06 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 7 ME 179/06 -, GewArch 2008, 214. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.