Urteil
7 K 2526/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ausweisung von kooperativen Brustzentren sind nur solche Zusammenschlüsse zuzuweisen, die auf einvernehmlichen Willenserklärungen der beteiligten Krankenhäuser beruhen.
• Für die Auswahl von OP-Standorten innerhalb von Brustzentren ist die Häufigkeit von Erstoperationen ein geeignetes Qualitätskriterium, die zugrunde zu legenden Zahlen müssen jedoch verlässlich und vollständig sein.
• Die Verwendung alter Fallpauschalabrechnungen (bis 2003) kann die Ermittlung der tatsächlichen Erstoperationszahlen unzutreffend wiedergeben; die Behörde muss bei erheblicher Diskrepanz nachvollziehbar auf andere Erhebungsdaten zurückgreifen.
• Ein Feststellungsbescheid, der einer Klinik keine konkrete Funktion innerhalb eines Brustzentrums zuweist, ist wegen Unbestimmtheit rechtswidrig.
• Fehler bei der Zuordnung von Einrichtungen zu einem Brustzentrum können die gesamte landesplanerische Zuweisung in benachbarten Zentren mitbetroffen machen und sind entsprechend zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zwangskooperation und unzuverlässiges Zahlenmaterial bei Ausweisung kooperativer Brustzentren • Bei der Ausweisung von kooperativen Brustzentren sind nur solche Zusammenschlüsse zuzuweisen, die auf einvernehmlichen Willenserklärungen der beteiligten Krankenhäuser beruhen. • Für die Auswahl von OP-Standorten innerhalb von Brustzentren ist die Häufigkeit von Erstoperationen ein geeignetes Qualitätskriterium, die zugrunde zu legenden Zahlen müssen jedoch verlässlich und vollständig sein. • Die Verwendung alter Fallpauschalabrechnungen (bis 2003) kann die Ermittlung der tatsächlichen Erstoperationszahlen unzutreffend wiedergeben; die Behörde muss bei erheblicher Diskrepanz nachvollziehbar auf andere Erhebungsdaten zurückgreifen. • Ein Feststellungsbescheid, der einer Klinik keine konkrete Funktion innerhalb eines Brustzentrums zuweist, ist wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. • Fehler bei der Zuordnung von Einrichtungen zu einem Brustzentrum können die gesamte landesplanerische Zuweisung in benachbarten Zentren mitbetroffen machen und sind entsprechend zu korrigieren. Die Klägerin und mehrere Krankenhäuser streiten mit der Landesplanung über die Ausweisung kooperativer Brustzentren in Versorgungsgebiet 2. Die Klägerin bildet mit Partnern seit 2002 ein Uni-Brustzentrum und hatte gemeinsam mit ihnen im Januar 2003 die Ausweisung als gemeinsames Brustzentrum mit eigenem OP-Standort beantragt. Das Ministerium und die Krankenkassenverbände entwickelten unterschiedliche Vorschläge; schließlich ordnete das Ministerium für das Gebiet die Bildung mehrerer kooperativer Brustzentren zu. Die Beklagte setzte diese Planung durch Feststellungsbescheide um und wies unter anderem die Beigeladenen als Kooperationspartner mit OP-Standorten zu, obwohl solche Zusammenschlüsse nicht von allen Beteiligten beantragt worden waren. Die Klägerin rügt mangelnde Anhörung, Ermessensfehler und unzuverlässiges Zahlenmaterial zu Erstoperationen, das maßgeblich für die Standortauswahl war. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung mit Verweis auf Rahmenbedingungen und Abrechnungsdaten (Fallpauschalen/DRG). Das Gericht überprüfte Verfahrens- und materielle Rechtmäßigkeit und hob mehrere Bescheide teilweise auf. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Feststellungsbescheide setzen eine ministerielle Planungsentscheidung nach §16 KHG NRW (alte Fassung) um; dies macht die Erwägungen der Planung für die Betroffenen überprüfbar. • Verfahrensrechtlich ist erforderlich, dass tragende Erwägungen der Planungsbehörde den Betroffenen aus Bescheid, Widerspruchsbescheid oder bekannter Korrespondenz erkennbar sind; fehlende Darlegung kann im Prozess ergänzt werden. • Rechtlich ist bei der Auswahl von OP-Standorten die Zahl der Erstoperationen ein anerkanntes Qualitätsmerkmal (Rahmenbedingungen, DKG/DGS/EUSOMA, DMP). • Die Behörde darf jedoch nicht unionswidrig oder willkürlich Zusammenschlüsse auferlegen; kooperative Brustzentren setzen nach den Rahmenbedingungen schriftliche Vereinbarungen und einvernehmliche Zusammenarbeit voraus. • Die Beklagte hat die Klägerin in F. I durch Zuweisung einer nicht beantragten Kooperationsstruktur belastet; hierfür fehlte die Ermächtigungsgrundlage und die Ermessensbetätigung ist deshalb ermessensfehlerhaft. • Das der Entscheidung zugrundeliegende Zahlenmaterial ist teilweise ungeeignet: Alte Fallpauschalabrechnungen erfassen nicht alle Erstoperationen, DRG-Daten für 2004 sind lückenhaft; die Beklagte hat nicht überzeugend dargelegt, warum bestimmte Erhebungsbögen nicht herangezogen wurden. • Der Bescheid ist darüber hinaus unbestimmt, weil er der Klägerin keine konkrete Funktion innerhalb des Brustzentrums zuweist, obwohl der Leistungs- und Aufgabenkatalog der Rahmenbedingungen verbindlich ist. • Die Fehler bei der Zuteilung von Einrichtungen zu Brustzentrum I wirken sich auf die gesamte regionale Planung und damit auch auf die Ausweisung von Brustzentrum II aus, weshalb beide Entscheidungen aufzuheben sind. • Folge: Die Beklagte ist verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung als Brustzentrum erneut zu entscheiden und dabei die genannten rechtlichen Maßgaben zu beachten. Das Gericht hebt den Feststellungsbescheid Nr. 1215 (Brustzentrum F. I) sowie die Feststellungsbescheide Nr. 1214, 1217 und 1218 insoweit auf, als dort Ausweisungen von Brustzentren festgestellt sind. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Ausweisung als Brustzentrum erneut zu bescheiden. Begründet wurde dies damit, dass der Behördenentscheid ermessensfehlerhaft war, weil nicht einvernehmliche, nicht beantragte Kooperationsstrukturen angeordnet wurden und das zugrunde liegende Zahlenmaterial (insbesondere alte Fallpauschalen) die tatsächliche Zahl der Erstoperationen nicht verlässlich abbildete. Außerdem war der Feststellungsbescheid inhaltlich unbestimmt, weil der Klägerin keine konkrete Funktion im Brustzentrum zugewiesen worden war. Die Beklagte trägt die Hälfte der Verfahrenskosten; die Beigeladenen je ein Sechstel. Die Berufung ist zugelassen.