Urteil
1 K 2879/06
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §52 Abs.1 LVO verhindert die Übernahme in das Beamtenverhältnis, es sei denn, anrechenbare Kinderbetreuungszeiten nach §6 Abs.1 Satz3 LVO machen die Überschreitung unschädlich.
• Kinderbetreuungszeiten sind nur solche Zeiten, in denen sich der Bewerber ganz oder überwiegend der Betreuung widmete; kurzfristige oder nebenberufliche Betreuung genügt nicht.
• Zusätzliche Verzögerungszeiten sind nur anzurechnen, wenn die Kinderbetreuung kausal für die verzögerte Einstellung war und keine anderen, nachfolgenden Umstände die Verzögerung verursacht haben.
• Die darlegungs- und beweispflichtige Bewerberin muss die Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung substantiiert nachweisen; eine bloße Vermutung reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Verbeamtung wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze trotz Kinderbetreuung • Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §52 Abs.1 LVO verhindert die Übernahme in das Beamtenverhältnis, es sei denn, anrechenbare Kinderbetreuungszeiten nach §6 Abs.1 Satz3 LVO machen die Überschreitung unschädlich. • Kinderbetreuungszeiten sind nur solche Zeiten, in denen sich der Bewerber ganz oder überwiegend der Betreuung widmete; kurzfristige oder nebenberufliche Betreuung genügt nicht. • Zusätzliche Verzögerungszeiten sind nur anzurechnen, wenn die Kinderbetreuung kausal für die verzögerte Einstellung war und keine anderen, nachfolgenden Umstände die Verzögerung verursacht haben. • Die darlegungs- und beweispflichtige Bewerberin muss die Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung substantiiert nachweisen; eine bloße Vermutung reicht nicht. Die Klägerin, geboren 1968, absolvierte Schul- und Hochschulausbildung sowie den Vorbereitungsdienst und erhielt 2006 ein Angebot für ein unbefristetes Angestelltenverhältnis. Die Bezirksregierung verweigerte jedoch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Hinweis, die maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren sei bereits am 17.10.2003 überschritten. Die Klägerin machte geltend, die Geburt und Betreuung ihrer 1992 geborenen Tochter habe zu Ausbildungs- und Einstellungsverzögerungen geführt und nach §6 Abs.1 Satz3 LVO sei die Altersüberschreitung daher unschädlich. Sie trug vor, Betreuungspflichten hätten Studium und Ausbildung in relevantem Umfang verzögert; der Beklagte hielt dem entgegen, die Betreuungszeiten seien nicht in ausreichendem Umfang oder kausal für die Verzögerung gewesen und sie hätte außerdem in den in Betracht kommenden Auswahlverfahren keinen Einstellungsanspruch gehabt. Die Klage richtet sich auf Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. • Die Klägerin hat die Höchstaltersgrenze nach §52 Abs.1 LVO überschritten; diese Grenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar und europarechtskonform. • §6 Abs.1 Satz3 LVO gewährt Ausnahmen für Verzögerungen durch Geburt oder tatsächliche Betreuung eines Kindes nur, wenn der Bewerber sich ganz oder überwiegend der Betreuung widmete; regelmäßige Nebenbetreuung genügt nicht. • Nur Zeiten ab Geburt sind grundsätzlich als geburtsbedingte Verzögerung zu berücksichtigen; Schwangerschaftszeiten vor Geburt sind nach Wortlaut der Norm nicht erfasst. • Im vorliegenden Fall ist zwar die Phase vom 31.7.1992 bis 30.9.1993 als Kinderbetreuungszeit anerkennungsfähig, diese Verzögerung führt jedoch nur zu einer um ein Jahr früheren möglichen Einstellung (1.2.2005), sodass die Klägerin auch dann die Höchstaltersgrenze noch überschritten hätte. • Die behaupteten weiteren Betreuungszeiten während des Studiums sind nicht hinreichend dargelegt; Studium und Nebentätigkeit als studentische Hilfskraft sprechen gegen überwiegende Betreuung. • Selbst bei großzügiger Anrechnung verbleibt, bezogen auf die relevanten Einstellungstermine, kein hinreichender Nachweis, dass die Klägerin ohne die Betreuungszeiten zu einem früheren Einstellungstermin im Auswahlverfahren erfolgreich gewesen wäre; die Klägerin trägt die materielle Beweislast für die Kausalität. • BAföG-Bescheide können allenfalls Indizwirkung entfalten; die vorgelegenen BAföG-Unterlagen überzeugen nicht hinreichend und werden durch die übrigen Darlegungen entkräftet. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig, weil die Klägerin die maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten hat und die geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten weder in genügendem Umfang noch mit der erforderlichen Kausalität für eine Einstellungsverzögerung nach §6 Abs.1 Satz3 LVO dargelegt sind. Die Klägerin hat die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, insbesondere konnten die behaupteten zusätzlichen Verzögerungszeiten im Studium nicht glaubhaft gemacht werden und es besteht kein hinreichender Vortrag, dass die Klägerin ohne diese Verzögerungen in den relevanten Auswahlverfahren eingestellt worden wäre. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.