Beschluss
7 L 645/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0606.7L645.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2965/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2008 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. Dr. V. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 19. März 2008, demzufolge beim Antragsteller am 17. Februar 2008 die Stoffwechselprodukte von Kokain (833 ng/ml Benzoylecgonin und 392 ng/ml Methylecgonin) nachgewiesen worden sind. Dabei ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599. Zusätzlich wurde gemäß dem Gutachten ebenfalls eine (offenbar länger zurückliegende) Cannabis-Einnahme festgestellt. Angesichts der Drogenvorgeschichte des Antragstellers (Entziehungsverfügung vom 15. Oktober 2004, positive MPU vom 8. März 2005) kann nur festgestellt werden, dass er sein Drogenproblem entgegen der Annahme des Gutachtens doch nicht dauerhaft hat lösen können. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren erneut durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von 7.500 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.