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Urteil

15 K 1378/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0425.15K1378.06.00
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Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Vorausleistungsbescheid nach Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Vorausleistungsbescheid nach Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin gewinnt in einer in D. (Ortsteil M. ) gelegenen Abgrabungsstätte Quarzsand. Für die aus dem Tagebaugewässer der Klägerin erfolgenden Wasserentnahmen setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten, das damalige M1. Nordrhein-Westfalen, mit Bescheid vom 17. September 2004 gegen die Klägerin eine Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 105.842,32 EUR fest und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Am 13. Oktober 2004 legte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Verwendung des Wassers in ihrem Betrieb um entgeltfreien Eigentümergebrauch handele, gegen den Bescheid vom 17. September 2004 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10. April 2006 reduzierte der Rechtsvorgänger der Beklagten die von der Klägerin zu erbringende Vorauszahlung auf das für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt auf 71.217,70 EUR und wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. September 2004 im Übrigen zurück. Zur Begründung führte der Rechtsvorgänger der Beklagten unter anderem aus, durch die Verwendung des aus dem Baggersee entnommenen Wassers im Betrieb der Klägerin seien nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erwarten, so dass es sich nicht um entgeltfreien Eigentümergebrauch handele. Mit weiterem Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten das von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2004 zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt endgültig auf 95.246,42 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. Mai 2006 Widerspruch ein. Am 3. Mai 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 wendet. Die Klägerin hat den festgesetzten Vorausleistungsbetrag zwischenzeitlich gezahlt. Nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2004 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 10. April 2006, mit dem die endgültige Festsetzung erfolgt ist, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben - 15 K 2164/06 - und führt das vorliegende Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Zur Begründung der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 führt die Klägerin aus, bei den in ihrem Werk erfolgenden Gewässernutzungen handele es sich um Anliegergebrauch, für den kein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakten in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 15 K 2164/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2006. Der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 10. April 2006, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat sich durch den Erlass des endgültigen Festsetzungsbescheids für das Jahr 2004 am 10. April 2006 erledigt. Vorausleistungsbescheide und endgültige Heranziehungsbescheide enthalten regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen das Leistungsgebot an den Adressaten. Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids nur dann, wenn ersterem nach dem Erlass des letzteren hinsichtlich beider Regelungen keine Regelungswirkung mehr zukommt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, NVwZ-RR 1998, 577; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a. So liegt es hier. Das Zahlungsgebot des Vorauszahlungsbescheids vom 17. September 2004 ist durch die Zahlung der geforderten Summe durch die Klägerin erloschen. In seinem festsetzenden Teil, der die Rechtsgrundlage für das Leistungsgebot und das Behaltendürfen des Geleisteten durch die Beklagte darstellt, ist der Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2004 vollständig durch den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 10. April 2006 abgelöst worden. Der Klägerin fehlt jedoch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass ein solches Feststellungsinteresse in Fällen, in denen sich ein Vorausleistungsbescheid durch den Erlass eines endgültigen Heranziehungsbescheids erledigt hat, jedenfalls dann gegeben sein kann, wenn - wie hier - die von der Klägerseite vorgebrachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids zur Folge hätten. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118 bis 124/78 -; BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, BayVBl. 2007, 533 und vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 147 a. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass die Beteiligten durch die Fortsetzung des Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage die Möglichkeit haben, die auch für die Rechtmäßigkeit des endgültigen Heranziehungsbescheids maßgeblichen Rechtsfragen so zeitnah und - indem ein Klageverfahren gegen den endgültigen Bescheid entbehrlich wird - so kostengünstig wie möglich gerichtlich klären zu lassen. Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des ursprünglich als Anfechtungsklage begonnenen Verfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage besteht in dem Einzelfall der Klägerin nicht. Die Klägerin hat bereits gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 Klage erhoben - 15 K 2164/06 -. Die rechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen ihre Heranziehung zu Wasserentnahmeentgelt werden in dem den endgültigen Heranziehungsbescheid betreffenden Verfahren geprüft. Nachdem die Klägerin bereits Klage gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid erhoben hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens für die Beteiligten zu einer Kostenersparnis führen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.