Urteil
3 K 3273/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0418.3K3273.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 9. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 9. August und 1. September 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 verpflichtet, die Anträge vom 7. April, 10. Mai, 14. Juni, 14. Juli, 11. August 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 3. G1. 1922 geborene Klägerin ist die Witwe des im Oktober 1987 verstorbenen Bahnbeamten F1. C1. . 3 Die Klägerin befindet sich seit dem 4. November 2005 in stationärer Pflege im Caritashaus T1. . I1. in S1. , einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung. Seit Februar 2006 ist sie der Pflegestufe II zugeordnet. 4 Die ab Februar 2006 in Rechnung gestellten monatlichen Pflegeleistungen der Stufe II erkennt die Krankenversorgung der Bundesbahn bis zu einer Höhe von 1.279,00 Euro als angemessene Aufwendungen an und erstattet hiervon 70 Prozent nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl)" und 30 Prozent im Rahmen der privaten Pflegeversicherung. 5 Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten erhält die Klägerin einen Zuschuss in Höhe der den Eigenanteil übersteigenden Summe. 6 Gegen die Erstattungsmiteilungen zu Pflegeleistungen" vom 7 9. Mai 2006 (Pflegeleistungen Februar bis April 2006) 8 7. Juni 2006 (Pflegeleistungen Mai 2006) 9 7. Juli 2006 (Pflegeleistungen Juni 2006) 10 9. August 2006 (Pflegeleistungen Juli 2006) 11 1. September 2006 (Pflegeleistungen August 2006) 12 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Erstattungspraxis des Beklagten hinsichtlich der vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Kosten berücksichtigten nicht in ausreichender Weise die Grundsätze der Art. 33 Abs. 5 und 14 des Grundgesetzes, das verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zu rügen sei zunächst, dass die Bestimmungen über eine Zuschussfähigkeit pflegebedingter Aufwendungen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht komme und nicht durch verwaltungsinterne Richtlinien geregelt werden könne. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Begrenzung der Zuschussfähigkeit der angefallenen pflegebedingten Aufwendungen auf die in den Hinweisen" genannten Höchstbeträge rechtswidrig sei und dabei verkannt werde, dass die den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung entnommenen Deckelungsbeträge nicht den Zweck verfolgten, die Pflegeaufwendungen in voller Höhe abzudecken. Demgegenüber ergebe sich schon nach dem klaren Wortlaut von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl, dass die tatsächlich entstandenen Pflegekosten zugrundezulegen seien. Die Erstattungspraxis des Beklagten berühre den Kernbestand ihres Rechts auf Versorgung und verletze die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, weil sie, die Klägerin, spätestens seit der Einordnung in die Pflegestufe II nicht mehr in der Lage sei, die zwangsläufig entstehenden pflegebedingten Aufwendungen aus ihrem Einkommen zu bestreiten und somit auf ergänzende sozialhilferechtliche Leistungen angewiesen sei. Auf die Ausführungen der Klägerin im Übrigen in ihren gleichlautenden Widersprüchen vom 3. Mai, 6. Juni, 14. Juni, 17. Juli, 6. September, 13. September 2006 wird verwiesen. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 1. November 2006 Klage erhoben. 14 Sie wiederholt ihre Ansicht, dass die Erstattungspraxis der Beklagten rechtswidrig sei, da sie dazu führe, dass sie - die Klägerin - auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei. Auf ihre Ausführungen in der Klageschrift vom 1. November 2006 wird verwiesen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Änderung der Leistungsmitteilungen vom 9. Mai 2006, 7. Juni 2006, 7. Juli 2006, 9. August 2006 und 1. September 2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 zu verpflichten, der Klägerin weitere 3.688,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 17 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hält die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen auf einen gedeckelten Betrag" für rechtmäßig und verweist auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2003 - 5 LC 134/03 -. 21 Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 24. November und 23. Dezember 2006 die Klage für die Monate September bis November 2006 erweitert. Insoweit hat die Kammer die Verfahren abgetrennt und führt sie unter den Aktenzeichen 3 K 20/07 und 3 K 21/07 fort. 22 Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 26 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu ihren pflegebedingten Aufwendungen für die Monate Februar bis August 2006, soweit in den Bescheiden vom 9. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 9. August und 1. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 ein weiterer Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen abgelehnt worden ist. 27 Gemäß Nr. 6.10 BEV-RiPfl sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) zuschussfähig. 28 Diese Regelung tritt an die Stelle der beihilferechtlichen Vorschriften des Bundes, die für die Deutsche Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte der Deutschen Bundesbahn waren, nicht gelten, § 18 Abs. 6 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Es handelt sich bei den beihilferechtlichen Bestimmungen für die Gesundheitshilfe der Deutschen Bundesbahn um nicht revisible Bestimmungen. 29 BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, BVerwG 2 C 11.96, ZBR 1997, 359. 30 Das Bundeseisenbahnvermögen leistet in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes Zuschüsse zu den Aufwendungen für eine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Bundes, vgl. Nr. 1.1 BEV-RiPfl. 31 Der Anwendbarkeit der Richtlinien dauernde Pflegebedürftigkeit" steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften des Bundes als Allgemeine Verwaltungsvorschriften den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nicht genügen, da es sich um wesentliche Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen handelt, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind. 32 BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, 109 ff. 33 Zwar liegt es nahe, dass die Form der hier streitigen Regelung - einer nicht revisiblen Richtlinie - erst Recht jenen Einwänden ausgesetzt ist, die das Bundesverwaltungsgericht gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes erhoben hat, 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2007. 35 Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch trotz aufgezeigten Defizits normativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Bundesbeihilfevorschriften ausgegangen. Auch dem Bundeseisenbahnvermögen muss eine Übergangszeit gewährt werden, den nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit beihilferechtlicher Regelungen zu entsprechen. Diese Karenzzeit war im Zeitpunkt des Entstehens der hier streitigen Aufwendungen im Jahr 2006 noch nicht abgelaufen, zumal die Deutsche Bundesbahn seit jeher vom Geltungsbereich der Beihilfevorschriften ausgenommen war und ihrer Fürsorgepflicht durch die Unterhaltung der Sozialeinrichtung Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten KVB" nachkommt. 36 In Anwendung von Nr. 6.10 BEV-RiPfl hat die Beklagte pflegebedingte Aufwendungen der Pflegestufe II in Höhe von 1.279,00 Euro monatlich zugrundegelegt und davon einen Zuschuss in Höhe des Bemessungssatzes von 70 Prozent gewährt. 37 Der Einwand der Klägerin, nach dem Wortlaut von Nr. 6.10 BEV-RiPfl seien die pflegebedingten Aufwendungen in voller Höhe und nicht nur in Höhe der gesetzlichen Pflegestufe II der Bemessung des Zuschusses zugrundezulegen, überzeugt nicht. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob sich die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes bereits unmittelbar aus dem Verweis von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl auf die Rechtslage nach dem SGB XI ergibt, 38 so Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003, 5 LC 134/03, 39 oder erst aus der Zusammenschau von Nr. 6.10 Absatz 1 BEV-RiPfl mit den hierzu erlassenden Hinweisen. 40 So auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - zu § 9 Abs. 7 BhV (F. 1996). 41 Auch wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Verwaltungsvorschriften in Form von Hinweisen" keinen Rechtsanspruch des Beihilfeberechtigten ausschließen können, der sich aus der Beihilfevorschrift selbst ergibt, 42 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2003 - 2 C 26/02 -, 43 hier - sinngemäß - heranziehen würde, führt das nicht dazu, nach Nr. 6.10 BEV-RiPfl die vollen pflegebedingten Aufwendungen als angemessen anzusehen. Denn abgesehen von dem Verweis in Absatz 1 auf die Rechtslage nach dem SGB XI geht schon aus Nr. 1.1 BEV-RiPfl hervor, dass zu den Aufwendungen für eine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendigen Pflege Zuschüsse in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Bundes geleistet werden. Die Begrenzung der pflegebedürftigen Aufwendungen im Bund ist in § 9 Abs. 7 BhV (und nicht in Hinweisen) geregelt. 44 Auch wenn festzuhalten ist, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines höheren als den gewährten Zuschuss zu ihren Pflegeaufwendungen nicht auf Nr. 6.10 BEV-RiPfl stützen kann, hat die Klage zum Teil Erfolg, denn die Begrenzung des Zuschusses wird dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht. 45 Wie das OVG NRW in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - und der Darlegung der gesicherten obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, enthalten Beihilfevorschriften - dazu zählen auch die hier zu beachtenden Richtlinien des Bundeseisenbahnvermögens - im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil der Besoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -. 47 Die Kammer hält einen solchen Fall hier für gegeben. 48 Wie das OVG NRW in dem genannten Urteil ausgeführt hat, kann sich eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht insbesondere auch daraus ergeben, dass Leistungsbegrenzungen im Beihilfebereich dazu führen, dass der betroffene Beamte insgesamt nicht mehr seinem Amt entsprechend ausreichend alimentiert, er vielmehr durch die krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen in seiner Lebensführung so eingeschränkt wird, dass diese nicht mehr alimentationsgerecht ist. Diese in ihrem Kern ebenfalls verfassungsgeschützte und zudem einfach gesetzlich für die Bundesbahnbeamten in § 79 BBG normierte Pflicht verpflichtet den Dienstherrn u.a. dazu, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen wie etwa durch Krankheit, Pflege, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. 49 Ständige Rechtsprechung vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 232 und 240; Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3.88 - in BVerfGE 83, 89, 99, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007. 50 Die Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation beschränkt sich im übrigen nicht nur auf den Beamten selbst. Auch seine Familie, insbesondere Ehefrau und Kinder, zählen zu den Personen, die amtsangemessen zu unterhalten sind, eine Pflicht des Dienstherrn, die sich nach dem Tod des Beamten auch auf die Witwe bezieht. 51 Die Klägerin ist zum mindesten seit ihrer Einstufung in die Pflegestufe II nicht in der Lage, ihren Unterhalt amtsangemessen zu bestreiten. Bei den zu zahlenden Kosten für Unterkunft/Verpflegung/Investition in Höhe von 752,08 Euro + 280,00 Euro = 1.032,08 Euro (Februar 2006), für die die Klägerin 70 Prozent ihres Einkommens (1.096,97 Euro Versorgungsbezüge, 209,18 Euro Rente 1, 239,73 Euro Rente 2 = 1.545,48 Euro - davon 70 Prozent = 1.081,84 Euro) einzusetzen hatte, verblieben ihr 49,76 Euro + 30 Prozent ihres Einkommens (463,64 Euro), das heißt zusammen 513,50 Euro, um ihren persönlichen sonstigen Bedarf zu decken. Diese Summe reicht nicht aus, um ihre Fixkosten (Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung) und die ungedeckten Pflegekosten von 388,96 Euro [1.667,96 EUR - 895,30 EUR - 383,70 EUR (Februar 2006)] zu begleichen. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Haben die Versorgungsbezüge der Klägerin zunächst noch ausgereicht, sie amtsangemessen zu versorgen, beruht ihre Notlage nunmehr darauf, dass sie pflegebedürftig geworden ist und der von der Beklagten gewährte Zuschuss zu den Pflegekosten zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung die Pflegekosten nicht decken. Diese zu reduzieren, steht nicht in ihrer Macht. Die Klägerin lebt in einem Pflegeheim, dessen Pflegekosten der Höhe nach nicht von der Beklagten beanstandet werden. Sie hat auch nicht versäumt, für den nunmehr eingetretenen Notfall rechtzeitig Vorsorge durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu treffen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem man dies hätte verlangen können - frühestens zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Neuregelung ab Juli 1996 - wäre es für die im Jahr 1922 geborene Klägerin nicht mehr möglich gewesen, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen. Dies hat der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt. Somit bleibt festzustellen, dass die Notlage der Klägerin nicht auf Umstände zurückzuführen ist, für die die Klägerin und nicht der Dienstherr einzustehen hätte. 52 Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete nicht, den Zuschuss bei dauernder Pflegeheimunterbringung so festzulegen, dass der Betroffene nicht auf Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB XII angewiesen ist, folgt dem die Kammer nicht. Ihre im Beschluss vom 25. April 2007 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegte Rechtsansicht gibt sie ausdrücklich auf und schließt sich dem OVG NRW an, das hierzu in seinem Urteil vom 26. November 2006 ausgeführt hat: 53 Schließlich kann der Beamte in dem vorliegenden Zusammenhang durch seinen Dienstherrn auch nicht - gewissermaßen als Ersatzalimentation" - auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (hier in der Gestalt von Hilfe zur Pflege) verwiesen werden. Derartige Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen der staatlichen Gemeinschaft sind nämlich mit den hier im Blick stehenden Ansprüchen des Beamten gegen den Alimentations- bzw. Fürsorgegeber, welche aus einem verfassungsrechtlich anerkannten (Art. 33 Abs. 5 GG) besonderen Dienst- und Treueverhältnis erwachsen, qualitativ nicht gleichwertig. Bereits deswegen sind sie von vornherein nicht geeignet, sozusagen im Austausch als vollwertiger Ersatz für einen im Grunde gegenüber dem Fürsorgegeber bestehenden Rechtsanspruch herzuhalten, nämlich hier für den oben näher entwickelten und als solchen allgemein anerkannten Anspruch darauf, dass der Fürsorgegeber selbst Vorkehrungen dafür trifft, dass durch Leistungskürzungen im Beihilfebereich im Ergebnis die amtsangemessene Alimentation des Beamten nicht gefährdet wird. 54 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Alimentation des Beamten und seiner Familie etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle. Sie findet ihren Rechtsgrund demzufolge in Art. 33 Abs. 5 GG und nicht im Sozialstaatsprinzip. 55 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387 -, BverfGE 114, 258, 291, m.w.N. dazu auch Beschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, IÖD 2007, 125, vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, IÖD 2006, 237, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BverfGE 107, 218; 236 ff., 242 f.; Lindner, ZBR 2007, 221, 224. 56 Dies hat der erkennende Senat etwa in seinen schon zitierten Urteilen vom 10. September 2007 zur nordrhein-westfälischen Kostendämpfungspauschale II aufgegriffen und vertiefend bekräftigt. Danach taugen sozialhilferechtliche Erwägungen nur dann als evidenter Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert. Ansonsten ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Existenzminimum aber schlechthin ungeeignet, als Parameter für die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten zu dienen, denen als Gegenleistung für die gewährte Alimentation und Fürsorge die volle Hingabe an ihren Beruf" abverlangt ist. Sozialhilfe ist demgegenüber darauf angelegt, innerhalb der staatlichen Gemeinschaft die menschenwürdige Existenz für eine Bevölkerungsgruppe zu sichern, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender bzw. unzureichender Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann. 57 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 u.a. -. 58 Stehen besondere Leistungsarten nach dem Bundessozialhilfegesetz - jetzt: SGB XII - in Rede wie hier die Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG), geht es zwar nicht um allgemeine Leistungen zur Existenzsicherung. Auch solche speziellen Leistungen, die sich auf hilfebedürftige Personen in besonderen Lebenslagen beziehen, gründen indes in der Verpflichtung des Grundgesetzes auf das Sozialstaatsprinzip. Sie richten sich insgesamt allgemein an die insoweit bedürftige Bevölkerung, weisen also keinerlei besondere Beziehung zu dem zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden Fürsorge- und Treueverhältnis auf. Namentlich sind sie nicht wechselbezüglich an der Beamtenalimentation orientiert. Sie stehen vielmehr wie die meisten übrigen staatlichen Sozialleistungen in einem Subsidiaritätsverhältnis zu anderen denselben Zweck gewährten Leistungen und bestehen - im Sinne einer nicht an beachtliche Eigenbeteiligungen geknüpften echten" Zuwendung - auch nur, soweit bei dem Hilfebedürftigen und seinem Ehegatten/Lebenspartner (Bedarfsgemeinschaft) anrechenbares Einkommen oder Vermögen nicht (mehr) vorhanden ist (§ 28 Abs. 1, §§ 79 ff., § 88 BSHG). Schon durch letzteres unterscheiden sich auch solche speziellen Sozialleistungen grundlegend von Alimentationsleistungen des Dienstherrn aus dem jeweiligen Dienstverhältnis. So ist etwa auch der vermögende" Beamte nicht von der Verpflichtung seines Dienstherrn zur Alimenation ausgenommen. 59 Wenn demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht offenbar der Frage, ob wegen verbleibender, durch die Beihilfe ungedeckter Kostenanteile von Pflegeaufwendungen ggf. ein Anspruch des Betroffenen auf Sozialhilfeleistungen besteht (oder geltend gemacht werden kann), eine mitentscheidende Bedeutung für die Bewertung zumisst, ob durch Leistungsbeschränkungen im Beihilfebereich entstehende Erstattungslücken ungeachtet der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Verpflichtungen hinzunehmen sind, 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 = DÖD 1996, 260, und vom 21. Januar 1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333; dem folgend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September 2004 - 5 LC 397/03 -, BWV 2004, 273; a.A. aber etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. September 2003 - 1 A 370/01 -, Juris. 61 vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Rechtsprechung übersieht nämlich anscheinend, dass - erstens - der Fürsorgegeber, solange der Gesetzgeber im Prinzip an dem bisherigen System wechselbezüglicher Leistungen - also einerseits des zur Eigenvorsorge für Krankheitsfälle etc. bestimmten Anteils im Rahmen der Besoldung/Versorgung und andererseits der alimentationsergänzenden Beihilfeleistungen - festhält, aus dem Kern seiner Fürsorgeverpflichtung heraus im Rahmen seines Gestaltungsauftrags gewähr- leisten muss, dass durch Kürzungen im Beihilfebereich nicht im Ergebnis die Mindestalimentation des Beamten gefährdet wird, und dass - zweitens - Alimentation keine in dem Sinne auswechselbare Verpflichtung ist, dass an ihrer Stelle einfach sonstige staatliche Leistungen treten können, die ihre Grundlage gar nicht in dem jeweiligen Dienst- und Treueverhältnis haben, die vielmehr einen anderen Zweck verfolgen und auch von anderen, dem Betroffenen nachteiligen Voraussetzungen abhängen. Insoweit, als es sich wie gesagt um qualitativ andere Ansprüche handelt, deren (ungeschmälertes) Bestehen letztlich von weitergehenden Voraussetzungen wie u.a. dem Einsatz vorhandenen Vermögens abhängt, ist auch die nicht weiter erläuterte Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, es handele sich dabei für den betroffenen Beamten nicht um mindere", sondern lediglich um andere" (subsidiär bestehende) Ansprüche, nicht nachvollziehbar. 62 Dem schließt sich die Kammer an. 63 Ob es einem Dienstherrn aus den von dem OVG NRW entwickelten Grundsätzen auch dann verwehrt ist, einen Beamten oder Versorgungsempfänger bzw. dessen berücksichtigungsfähige Angehörige auf Sozialhilfeleistungen zu verweisen, wenn der Beamte seine Arbeitskraft dem Dienstherrn nicht voll zur Verfügung gestellt hat - sei es aus von ihm zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Gründen - kann dahingestellt bleiben. Geht man davon aus, dass das Beamtenverhältnis zwar grundsätzlich von einem lebenslangen Dienst- und Treueverhältnis geprägt ist, könnten sich die Rechte aus Alimentation und Fürsorgepflicht jedoch an der Zeit der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft und Hingabe an den Beruf messen lassen müssen. Dies bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner vertieften Erörterung, da der verstorbene Ehemann der Klägerin ausweislich der Bezügemitteilung 1/2006 Versorgungsbezüge nach A 9 Stufe 11 bezogen hat, somit nahezu sein gesamtes Berufsleben im Dienst der Beklagten verbracht und seine Arbeitskraft ihm voll zur Verfügung gestellt hat. 64 Die Klägerin hat trotz Bejahung eines Anspruchs auf eine weitere Hilfe in ihrem Pflegefall jedoch nur einen Anspruch auf Neubescheidung, der von dem Klageantrag mitumfasst ist. Dem Beklagten steht bezüglich der Frage, auf welche Weise er verhindern will, dass die Klägerin wegen der ungedeckten pflegebedingten Aufwendungen auf Sozialhilfe angewiesen ist, ein weites Ermessen zu. Ob er in diesem Zusammenhang auch die Regelung nach Nr. 7.3 BEV-RiPfl, wonach eine Erhöhung des Bemessungssatzes nicht zulässig ist, überdenkt oder einen weiteren Zuschuss in Höhe der ungedeckten Pflegekosten gewährt, bleibt dem Beklagten überlassen. Er hat sich jedoch an dem Ziel zu orientieren, die Klägerin so zu stellen, dass ihre amtsangemessene Lebensführung nicht gefährdet wird. Bei der Berechnung des zumutbaren Eigenanteils wird sich der Beklagte an der Regelung von Nr. 6.10 Nr. 3 BEV- RiPfl zu orientieren haben, wonach der Eigenanteil bei den diese Regelung betreffenden Kosten als Höchstgrenze 70 % beträgt, woraus sich herleiten lässt, dass dem Zuschussberechtigten 30 vom Hundert des Bruttoeinkommens zur amtsangemessenen Lebensführung belassen werden soll. 65 Zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Novem- ber 2007 und Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 3 K 535/05 -. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 67