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Urteil

5 K 1890/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0417.5K1890.06.00
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Leitsätze

Die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn verstößt gegen die bauplanerische Festsetzung "offene Bauweise", der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt.

Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Mai 2006, berichtigt durch Bescheid vom 22. Juni 2006 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn verstößt gegen die bauplanerische Festsetzung "offene Bauweise", der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt. Die der Beigeladenen erteilte Baugehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Mai 2006, berichtigt durch Bescheid vom 22. Juni 2006 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T.-------straße in C. (Gemarkung C. , Flur 65, Flurstück 21). Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich angrenzenden Grundstücks T1.-------straße (Flurstück 310). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.09/10 "T1.-------straße , A.--------straße , O.--straße , X.---ring , T1.------- straße und F.-----straße " der Stadt C. , dessen Genehmigung am 28. Dezember 1974 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Zwei spätere Planänderungen betreffen andere hier nicht weiter interessierende Bereiche des Bebauungsplanes. Für das Antragsgrundstück und das klägerische Grundstück trifft der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung einer offenen Bauweise. Weiterhin werden eine vordere Baulinie und eine hintere Baugrenze und auf dem Grundstück der Beigeladenen eine vom klägerischen Grundstück abgewandte seitliche Baugrenze festgesetzt. Das schon zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Wohnhaus liegt außerhalb der vorderen Baulinie grenzständig zur T1.-------straße und grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stand ursprünglich ein inzwischen abgerissenes Wohnhaus, welches ebenfalls die vordere Baulinie überschritt, indem es grenzständig an der T1.-------straße errichtet war. Zum klägerischen Grundstück hin hielt dieses Wohnhaus jedoch einen seitlichen Grenzabstand ein. Daneben befand sich im hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks, jedoch teilweise noch auf Höhe des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen ein grenzständiges Gebäude, welches teilweise als Garage und teilweise anderweitig (früher als Werkstatt) genutzt worden war. Der Abriss des Hintergebäudes erfolgte Anfang des Jahres 2007. Auf den Bauantrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte dieser am 24. Januar 2005 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten, fünf Fertiggaragen und einem Abstellraum für Kinderwagen und Fahrräder. Außerdem wurden der Beigeladenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Überschreitungen der westlichen und südlichen Baugrenze und nicht überbaubaren Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze bzw. Baulinie erteilt sowie Abweichungen von den einzuhaltenden westlichen Abstandflächen im Hinblick auf die Balkone im zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss und die Abstandflächen der drei an der südlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen Garagen. Das Wohnhaus soll grenzständig zum klägerischen Grundstück mit einer Tiefe von 12/14 m in dem Bereich zwischen der vorderen Baulinie und der hinteren Baugrenze errichtet werden, so dass es auf eine Länge von ca. 4 m an die ca. 10 m lange grenzständige Außenwand des klägerischen Wohngebäudes angebaut wird und außerdem auf eine Länge von ca. 3 m an das früher noch vorhandene Hintergebäude. Wegen der Einzelheiten wird auf die grün gestempelten Planunterlagen (Bl. 59 - 78 der Beiakte Heft 1) verwiesen. Nach erfolgter Nachbarbenachrichtigung legten die Kläger gegen die Baugenehmigung am 23. Februar 2005 Widerspruch ein. Auch gegen die der Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Juli 2005 wegen der geänderten Treppenhausgestaltung mit Vorbau zur T1.-------straße und der Teilung der Dachgaube zum Garten legten die Kläger am 12. August 2005 Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden nicht weiter begründet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 wies die Bezirksregierung B. die Widersprüche gegen die Baugenehmigung und die Nachtragsbaugenehmigung zurück. Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgte eine Berichtigung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die Kläger haben am 26. Juli 2006 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, dass das Bauvorhaben wegen der vorgesehenen grenzständigen Errichtung die notwendigen Abstandflächen nicht einhalte. Für die Möglichkeit einer Grenzbebauung an ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes Gebäude fehle es an der notwendigen rechtlichen Sicherung. Allein das Vorhandensein von grenzständigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück reiche dafür nicht aus. Weiterhin sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr vorhandenes Gebäude bereits über 100 Jahre alt sei und selbst außerhalb der Baulinie des Bebauungsplanes liege. Bei einem abzusehenden Abriss und Neuerrichtung des Gebäudes sei das gesicherte Vorhandensein eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Vorhaben- grundstücks nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen fehle es an einer weitreichenden gemeinsamen Grenzbebauung, da ihr vorhandenes Wohnhaus und das geplante Wohnhaus der Beigeladenen nur wenige Meter aneinander grenzen würden. Das frühere Hintergebäude habe insoweit keine Berücksichtigung finden können, da es sich dabei nur um ein Nebengebäude gehandelt habe. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen die planerische Festsetzung der offenen Bauweise, da es sich bei ihrem Wohngebäude und dem vorgesehenen Wohngebäude der Beigeladenen nicht um ein Doppelhaus handele. Schließlich verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sprenge von seinen Dimensionen her die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnbebauung. Dies gelte sowohl für die fünf Wohneinheiten, die Dreigeschossigkeit, die Höhe des Gebäudes und die geplante Bautiefe. Auch die Lage der fünf Garagen im hinteren Grundstücksbereich und damit angrenzend an ihren Gartenbereich sei ihnen gegenüber wegen der dadurch auftretenden Immissionen rücksichtslos. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Juli 2005 und den Wider-spruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 23. Mai 2006, berichtigt durch Bescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück der Kläger die erforderliche Abstandfläche nicht verletze, da eine solche nicht einzuhalten sei. Die Grenzbebauung sei als Anbau an das vorhandene Wohnhaus der Kläger und das bei Genehmigungserteilung vorhandene Hintergebäude zulässig. Beide Gebäude reichten als erforderliche rechtliche Sicherung für eine vorhandene Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück aus. Eine weitgehende Überdeckung der Grenzbebauung sei nicht erforderlich. Für einen Verstoß gegen einen nachbarschützenden Doppelhauscharakter fehle es an einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan, der nur offene Bauweise, jedoch nicht die Errichtung von Doppelhäusern vorschreibe. Außerdem habe das Gebäude der Kläger mit dem früheren auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Gebäude schon in der Vergangenheit kein Doppelhaus gebildet. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Dies folge schon daraus, dass sich das Bauvorhaben insoweit an die Vorgaben in dem Bebauungsplan halte. Die Errichtung der Garagen im hinteren Grundstücksbereich sei ebenfalls gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos, da in der näheren Umgebung des Baugrundstücks bereits mehrere vergleichbare Garagenanlagen, unter anderem auf dem Flurstück 408, vorhanden seien. Der rückwärtige Bereich sei aus diesem Grund nicht mehr als schützenswerte Ruhezone zu qualifizieren. Schließlich handelten die Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung von Abstandflächenverstößen bzw. von Verstößen gegen die Bauweise treuwidrig, da sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über zwei Gebäude mit Hauptnutzungen verfügten, die beide ebenso unter einem Verstoß gegen die offene Bauweise und die Einhaltung der notwendigen Abstandflächen grenzständig errichtet worden seien. Der Berichterstatter hat am 20. November 2007 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll mit den dabei gefertigten Fotos (Bl. 76 - 85 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2005 und der Widerspruchbescheid der Bezirksregierung N1. vom 23. Mai 2006, berichtigt durch den Bescheid vom 22. Juni 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt die Kläger in ihren Nachbarrechten, weil es gegen die insoweit nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verstößt. Sowohl das Vorhabengrundstück der Beigeladenen als auch das Grundstück der Kläger liegen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3.09/10 der Stadt C1. , der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise festsetzt. Weiterhin setzt der Bebauungsplan eine vordere Baulinie und zwei hintere Baugrenzen fest, die 12 bzw. 14 m auseinanderliegen. Die seitliche Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen hat von der Nachbargrenze zum Grundstück der Kläger einen Abstand von rund 10 m. Der am 28. Dezember 1974 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 3.09/10 ist wirksam. Die sogenannten Ewigkeitsmängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Diese Vorschrift findet nach §233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf den vorliegenden Bebauungsplan Anwendung. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt C1. erfolgte am 4. Dezember 1973. Die Landesbaubehörde Ruhr genehmigte den Bebauungsplan am 23. September 1974. Die in der Genehmigung enthaltene Auflage übernahm der Rat durch Beitrittsbeschluss vom 20. Dezember 1974. Der Hinweisfunktion wurde in der amtlichen Bekanntmachung durch die Bezeichnung der das Plangebiet tangierenden Straßen genüge getan. Auf eine Verletzung von Form- und Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB kann sich nicht mehr berufen werden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB sind nach früheren Vorschriften unbeachtliche Form- und Verfahrensfehler des 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplanes weiterhin unbeachtlich. Nach § 155a BBauG 1976, der nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB weiter anzuwenden ist, und mit der erstmalig eine entsprechende bebauungsplanerhaltende Vorschrift wie die jetzige Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB in das Städtebaurecht aufgenommen wurde, werden Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit in Kraft treten des Bebauungsplanes geltend gemacht worden sind. Die damalige Novelle zum Bundesbaugesetz 1976 enthielt in Artikel 3 § 12 BBauG Änderungsgesetz 1976 eine Überleitungsvorschrift, wonach die Wirkungen des § 155a BBauG 1976 für "alte" Satzungen nachträglich durch ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinde bis spätestens zum 30. Juni 1977 herbeigeführt werden konnten. Die Stadt C1. ist dem u. a. für den Bebauungsplan Nr. 3.09/10 durch amtliche Bekanntmachung am 6./7. April 1977 nachgekommen. In der Bekanntmachung wurde auf die Rechtsfolgen des § 155a BBauG 1976 hingewiesen. Abwägungsmängel können gleichfalls nicht mehr geltend gemacht werden, da die "7-Jahresfrist" des früheren § 215 Abs. 1 BauGB seit dem 1. Juli 1994 abgelaufen ist. Diese Vorschrift ist nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 BauGB auf den vorliegend 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplan anwendbar. Der in § 215 Abs. 2 BauGB vorgesehene Hinweis ist bei einem älteren Plan nicht erforderlich. Nach § 244 Abs. 2 BauGB 1986, der nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB weiter anzuwenden ist, müssen Mängel von vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachten Bebauungsplänen innerhalb von 7 Jahren geltend gemacht werden. Die nach Ablauf eintretende Folge der Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln trat Kraft Gesetzes ein. Die in § 244 Abs. 2 BauGB 1986 ebenfalls vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung des Rügeausschlusses war rein deklaratorischer Natur, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 -4 NB 40.96-, NVwZ, 1997, 893. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes, wonach die Wohngebäude in offener Bauweise zu errichten sind. Nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1968 werden in offener Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Danach werden Doppelhäuser - die Errichtung einer Hausgruppe scheidet hier offensichtlich aus - begriffsnotwendig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut. In dem System der offenen Bauweise, dass durch seitliche Grenzabstände zu dem benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dabei kann von einem Doppelhaus jedoch nur gesprochen werden, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich errichtet werden. Das Erfordernis eine baulichen Einheit schließt es auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildende Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt aneinander gebaut werden. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt generell noch mathematisch prozentual festlegen. Ausschlaggebend sind die Zustände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = ZfBR 2000, 415 = BauR 2000, 1168 = DVBl 2000, 1338 = NVwZ 2000, 1055 = DÖV 2000, 964; Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem geplanten Gebäude der Beigeladenen nicht um eine Doppelhaushälfte. Auch wenn das geplante Gebäude der Beigeladenen und das Wohngebäude der Kläger auf 4m aneinander gebaut werden sollen, haben sie aufgrund ihrer völlig unterschiedlichen äußeren Erscheinungsform den Charakter zweier eigenständiger Gebäude. Dieses ist offensichtlich und bedarf keine weiteren Begründung. Davon gehen im übrigen auch die Beteiligten aus. Gleiches gilt auch bei Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen noch vorhandene Hintergebäude auf dem Grundstück der Kläger. Auch dieses Gebäude bildete mit dem geplanten Wohngebäude der Beigeladenen kein Doppelhaus. Bei dem geplanten Gebäude der Beigeladenen handelt es sich gleichfalls nicht um eine Doppelhaushälfte, an die die Kläger auf ihrem Grundstück zukünftig eine entsprechende Doppelhaushälfte nach vorherigem Abbruch ihres bestehenden Wohngebäudes anbauen wollen bzw. werden. Dafür fehlt es an einer entsprechenden notwendigen Verpflichtung der Kläger und darüber hinaus an der notwendigen öffentlichen Sicherung durch die Eintragung einer Anbaubaulast nach § 83 BauO NRW. Stellt also das geplante Wohngebäude der Beigeladenen keine Doppelhaushälfte im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO 1968 dar, verstößt dessen grenzständige Errichtung zum Grundstück der Kläger gegen die Festsetzung "offene Bauweise". An diesem Verstoß ändert auch nichts der Umstand, dass das Wohngebäude der Kläger selbst planwidrig grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet worden ist, so dass es der Beigeladenen verwehrt war, an dieses vorhandene Gebäude auf ihrem Grundstück eine entsprechende Doppelhaushälfte anbauen zu können. Das 1904 errichtete Gebäude der Kläger wurde durch den Plangeber mit dem Bebauungsplan Nr. 3.09/10 überplant und genießt seit dem nur noch Bestandsschutz. Es ist Sache des Plangebers und ein wesentlicher Teil des Abwägungsprozesses, welche Festsetzungen er für einen zu überplanenden Bereich mit vorhandenen Gebäuden trifft und wie er deren Realisierung über kurz oder lang für erreichbar hält. Zwar mag entsprechend dem Vortrag des Beklagten manches dafür sprechen, dass der Plangeber im Hinblick auf das Ende des Baufensters auf dem Grundstück der Beigeladenen davon ausgegangen ist, dass die Eigentümer der Grundstücke der Beigeladenen und der Kläger zweckmäßiger Weise jeweils Doppelhaushälften zur besseren Ausnutzung ihrer Grundstücke errichten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine zwingende Vorgabe. Zum einen lässt sich auf dem Grundstück der Beigeladenen innerhalb des Baufensters auch ein Einzelhaus errichten. Zum anderen hat der Plangeber in Kenntnis der vorhandenen baulichen Situation nur eine "offene Bauweise" festgesetzt, ohne - was zulässig gewesen wäre - für den fraglichen Bereich die Errichtung eines Doppelhauses zwingend vorzuschreiben. Bestand somit für die Beigeladene die Möglichkeit der Errichtung eines Neubaus in plankonformer Bauweise als Einzelhaus, bestand für sie trotz der vorhanden Gebäude auf dem Grundstück der Kläger keine zwingende Notwendigkeit, einseitig grenzständig das Wohngebäude zu errichten. Soweit es um die Errichtung eines Doppelhauses geht, kommt der Festsetzung "offene Bauweise" nachbarschützender Charakter zu. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass bei einem vorhandenen Doppelhaus ein Nachbar einseitig durch Veränderungen die Doppelhauseigenschaft beseitigt, sondern auch für den vorliegenden Fall, dass ein Nachbar einseitig eine Doppelhaushälfte errichtet, ohne dass der andere Nachbar damit einverstanden ist. Der bei einem Doppelhaus vorausgesetzte wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen (Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes) gewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, dass nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen. Dieses nachbarliche Austauschverhältnis mit dem wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze bei einem Doppelhaus kommt auch zum Tragen, wenn ein Nachbar einseitig ein Wohngebäude grenzständig zum anderen Nachbarn errichtet, was planungsrechtlich bei einer festgesetzten offenen Bauweise nur als Doppelhaushälfte zulässig wäre. Dadurch würde der andere Nachbar zukünftig bei einem Wohnbauvorhaben auf seinem Grundstück dahingehend gebunden, dass er auch nur noch eine Doppelhaushälfte errichten dürfte. Eine derartige Bindung kann jedoch nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. So hätten auch vorliegend die Kläger nach der Errichtung des geplanten Wohngebäudes durch die Beigeladene nur noch die Möglichkeit, bei beabsichtigten baulichen Veränderungen auf ihrem Grundstück planungsrechtlich im Hinblick auf die festgesetzte offene Bauweise eine entsprechende Doppelhaushälfte anzubauen. Die Geltendmachung des nachbarlichen Abwehrrechts gegen die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte durch die Beigeladene wird den Klägern auch nicht deshalb verwehrt, da ihr eigenes Wohnhaus und auch das frühere Hintergebäude selbst grenzständig stehen bzw. gestanden haben, ohne je den Charakter einer Doppelhaushälfte gehabt zu haben. Unabhängig von der Frage, ob die den Klägern erteilte Baugenehmigung aus dem Jahre 1904 wegen der grenzständigen Bebauung den damaligen Bauvorschriften entsprach, ist es durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3.09/10 im Jahre 1974 zu einer Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation gekommen. Wie schon ausgeführt, wurden das Wohngebäude der Kläger als auch das damalige Hintergebäude durch den Plangeber überplant und zwar insbesondere auch hinsichtlich ihrer Lage auf dem Grundstück. Beide Gebäude genossen danach nur noch Bestandsschutz. Diese neue bauplanungsrechtliche Lage hatte zur Folge, dass den Klägern größere Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen an den Gebäuden nicht mehr ohne weiteres möglich waren. Vielmehr hätten sie sich dann genauso wie bei einem Neubau nach dem Abriss ihrer Gebäude an die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes halten müssen. Danach hätten auch sie einen Neubau und wohl auch einen größeren Umbau nur in offener Bauweise in dem festgesetzten Baufenster errichten dürfen. Damit wurden sie für zukünftige eigene Bauvorhaben in gleicher Weise durch den Bebauungsplan gebunden wie die Beigeladene. Sie genossen lediglich für ihr vorhandenes Gebäude Bestandschutz. Danach ist es von den Klägern aber auch nicht treuwidrig, wenn auch sie sich gegenüber von Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen auf die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes berufen. Verstößt somit die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte durch die Beigeladene schon gegen die insoweit nachbarschützende Festsetzung der offenen Bauweise in dem Bebauungsplan Nr. 3.09/10, kommt es auf die von den Beteiligten weiter problematisierte Frage ob das Vorhaben im Einklang mit den abstandflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW steht, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob der Festsetzung in einem Bebauungsplan "offene Bauweise" auch insoweit nachbarschützende Wirkung zukommt, wenn ein Grundstückseigentümer einseitig ohne Einverständnis mit dem benachbarten Grundstückseigentümer eine Grenzbebauung vornimmt, grundsätzliche Bedeutung zukommt.