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Beschluss

7 L 78/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Der seit 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ändert nichts an der Beurteilung des staatlichen Sportwettenmonopols im Vergleich zum vorherigen Recht. • Ordnungsbehördliche Untersagungen gegen lokale Sportwettenvermittler sind nach § 9 GlüStV bzw. § 14 Abs.1 OBG NRW zu beurteilen; eine landesweite Zentralzuständigkeit für örtliche Annahmestellen ist nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Der seit 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ändert nichts an der Beurteilung des staatlichen Sportwettenmonopols im Vergleich zum vorherigen Recht. • Ordnungsbehördliche Untersagungen gegen lokale Sportwettenvermittler sind nach § 9 GlüStV bzw. § 14 Abs.1 OBG NRW zu beurteilen; eine landesweite Zentralzuständigkeit für örtliche Annahmestellen ist nicht gegeben. Der Antragsteller betreibt Sportwettenvermittlungen in Nordrhein-Westfalen. Die örtliche Ordnungsbehörde erließ eine Untersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung, weil der Antragsteller für Veranstalter vermittelte, die keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten in NRW hatten. Der Antragsteller widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung. Das Gericht prüfte die Vereinbarkeit der neuen Regelung des Glücksspielstaatsvertrags mit früherem Recht und die Zuständigkeit der örtlichen Behörde. Streitgegenstand war maßgeblich, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung die private wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers überwiegt. Es ging auch um die Frage, ob die Untersagung nach § 9 GlüStV beziehungsweise § 14 Abs.1 OBG NRW rechtmäßig ist. • Vorab kann offen bleiben, ob die formellen Voraussetzungen zur Abänderung des Beschlusses vorliegen; materiell bestehen keine Erfolgsaussichten für den Antrag. • Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 01.01.2008 bringt keine europarechtlich oder verfassungsrechtlich günstigere Lage für private Sportwettenvermittler gegenüber dem früheren Recht. • Die Verfügung ist als Dauerverwaltungsakt nach dem derzeit geltenden Recht nach § 9 Abs.1 S.2, S.3 Nr.3 GlüStV zu beurteilen; diese Vorschrift entspricht in Ziel und Wirkung früheren Regelungen und lässt regelmäßig kein Ermessen zugunsten des Vermittlers. • Die örtliche Ordnungsbehörde ist sachlich zuständig (§ 18 Abs.3 GlüStV AG NRW); die Zuständigkeit wurde nicht auf eine Zentralbehörde übertragen. • Die untersagte Tätigkeit betrifft die Annahme und Werbung für Wetten in Annahmestellen; Übermittlungswege an Veranstalter sind unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Untersagung. • Bei der Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekämpfung illegaler Wettvermittlung und Spielsucht, zumal § 9 Abs.2 GlüStV die Rechtsmittelbeschränkung für aufschiebende Wirkung normiert; ein schutzwürdiges privates Interesse des Antragstellers wurde nicht dargelegt. • Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig und orientiert sich an den typischerweise erzielbaren Gewinnen solcher Betriebe. Der Antrag wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Die Untersagungsverfügung der Ordnungsbehörde ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig nach der seit 01.01.2008 geltenden Rechtslage (GlüStV) und es überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Die Zuständigkeit der örtlichen Behörde für solche Untersagungen bleibt bestehen. Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.