Beschluss
7 L 227/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Antragsteller das einschlägige Betriebsgeschäft bereits endgültig aufgegeben hat und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
• Die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsgebühren nach § 80 Abs. 4 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte voraus; bei Abgaben ist der Erfolg im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher als der Misserfolg.
• Ein Aussetzungsantrag gegen Gebühren ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei endgültiger Betriebseinstellung; Aussetzungsantrag gegen Gebühren unzulässig • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Antragsteller das einschlägige Betriebsgeschäft bereits endgültig aufgegeben hat und damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. • Die Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsgebühren nach § 80 Abs. 4 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte voraus; bei Abgaben ist der Erfolg im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher als der Misserfolg. • Ein Aussetzungsantrag gegen Gebühren ist unzulässig, wenn zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt wurde. Die Antragstellerin betrieb Vermittlung von Sportwetten in Geschäftsräumen in I. Gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.02.2008 und eine Gebührenfestsetzung erhob sie Klage (7 K 969/08) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin meldete den Betrieb jedoch am 21.02.2008 ab und teilte dies der Behörde mit. In späteren Klageverfahren traten mehrere Nachfolger in den früheren Geschäftsräumen auf. Die Antragstellerin trug nicht vor, dass die Betriebseinstellung nur vorübergehend oder unter Vorbehalt erfolgt sei. Sie begehrte zudem Aussetzung der Vollziehung der Verwaltungsgebühr, ohne zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde zu stellen. • Kein Rechtsschutzbedürfnis: Die Betriebseinstellung am 21.02.2008 und das Fehlen eines Vorbehalts, den Betrieb nach Erfolg des Verfahrens wieder aufzunehmen, schließen die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes aus. • Endgültigkeit der Aufgabe: Dass mehrere Nachfolger den Betrieb übernommen haben, macht eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Betriebs faktisch und rechtlich zu einem Neubeginn. • Vorbeugende Regelung offen: Ob die Mund- und Gebietsausdehnung der Untersagung auf die gesamte Stadt auf § 14 OBG oder § 9 Abs.1 S.2, S.3 Nr.3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen gestützt werden kann, bleibt offen; jedoch fehlt Vortrag, dass die Antragstellerin kurzfristig erneut tätig werden wolle. • Unzulässigkeit gegenüber Gebühren: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Verwaltungsgebühr ist unzulässig, weil kein vorheriger Antrag nach § 80 Abs.6 S.1 VwGO bei der Behörde gestellt wurde und kein Vollstreckungsrisiko dargelegt ist. • Materiell unbegründet (vorbehaltlich): Selbst wenn zulässig, fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der Gebührenfestsetzung; nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht überwiegend, weil die Anwendung der neu eingeführten Tarifstelle 17.8 und die zugrundegelegten Berechnungskriterien offen bleiben. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten. Begründet wurde dies zunächst mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil sie den Wettvermittlungsbetrieb endgültig aufgegeben und keine Wiederaufnahme angekündigt hat. Soweit der Antrag die Gebühren betrifft, ist er unzulässig, weil kein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt wurde; in der Sache bestehen zudem keine überwiegenden Erfolgsaussichten gegen die Gebührenfestsetzung. Der Streitwert wurde auf 8.500 EUR festgesetzt. Insgesamt hat die Behörde damit obsiegt, weil die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagungsverfügung und gegen die Gebühren nicht erfüllt sind.