Beschluss
12 L 294/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn nach § 80 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 BRRG von Gesetzes wegen das öffentliche Interesse überwiegt, es sei denn besondere Gründe sprechen für das private Interesse.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Versetzung, wenn die Versetzung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und aus Aktenlage Gründe für ihre Rechtmäßigkeit sprechen.
• Funktionsgebundene oder statusrechtlich besondere Ämter schließen eine Versetzung nach § 28 LBG nicht aus; entscheidend sind gleiche Besoldungs- und Laufbahnzuordnung sowie ein dienstlicher Grund.
• Dienstliche Gründe für eine Versetzung liegen vor, wenn organisatorische Zwänge oder ein dringender Handlungsbedarf die weitere Verwendung im bisherigen Amt objektiv unmöglich machen.
• Ermessensfehler sind nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa wenn die Spannungen ausschließlich durch Vorgesetzte verursacht wurden; dafür lagen hier keine Anhaltspunkte vor.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Kanzlers: keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei überwiegendem öffentlichen Interesse • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausgeschlossen, wenn nach § 80 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 BRRG von Gesetzes wegen das öffentliche Interesse überwiegt, es sei denn besondere Gründe sprechen für das private Interesse. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Versetzung, wenn die Versetzung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und aus Aktenlage Gründe für ihre Rechtmäßigkeit sprechen. • Funktionsgebundene oder statusrechtlich besondere Ämter schließen eine Versetzung nach § 28 LBG nicht aus; entscheidend sind gleiche Besoldungs- und Laufbahnzuordnung sowie ein dienstlicher Grund. • Dienstliche Gründe für eine Versetzung liegen vor, wenn organisatorische Zwänge oder ein dringender Handlungsbedarf die weitere Verwendung im bisherigen Amt objektiv unmöglich machen. • Ermessensfehler sind nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa wenn die Spannungen ausschließlich durch Vorgesetzte verursacht wurden; dafür lagen hier keine Anhaltspunkte vor. Der Antragsteller war Kanzler einer Fachhochschule und gegen eine Versetzungsverfügung des staatlichen Beauftragten an die Bezirksregierung E. vorgegangen. Die Versetzung beruhte auf § 28 LBG und betraf ein Amt mit demselben Endgrundgehalt (A16) und derselben Laufbahngruppe. Gegenstand waren Vorwürfe aus dem sogenannten Inkubator-Zentrum und eine Disziplinarmaßnahme des Landesministeriums, die dienstliche Pflichtverletzungen feststellte. Die Antragsgegnerin berief sich auf dringenden dienstlichen Bedarf, gestörte Vertrauensverhältnisse und die Notwendigkeit eines unbelasteten Neuanfangs der Hochschulverwaltung. Der Antragsteller verlangte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten der Klage und die Interessenabwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse. • Anwendbare Normen: § 80 VwGO (insb. Abs. 2 und Abs. 5), § 126 BRRG, § 28 LBG, §§ 57,58 LBG, Verfahrensrechtliche Grundsätze des vorläufigen Rechtsschutzes. • Rechtsfolgen des Gesetzesausschlusses: Durch § 80 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3 BRRG entfällt grundsätzlich die aufschiebende Wirkung; die Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse außerordentlich das öffentliche Interesse überwiegt. • Erfolgsaussichtsmethodik: Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prognose möglich; nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder besonders gewichtigen Gründen für den Kläger kommt Aufschub in Betracht. • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versetzung: Die Versetzung entspricht der Regelung des § 28 LBG; die betroffenen Ämter sind besoldungs- und laufbahnrechtlich vergleichbar, sodass Funktionsgebundenheit die Versetzung nicht ausschließt. • Dienstlicher Grund: Vorliegend bestehen objektive organisatorische Gründe und ein Handlungsbedarf, gestützt auf die Befunde des Disziplinarverfahrens, die weitere Verwendung im bisherigen Amt unmöglich erscheinen lassen. • Vertrauens- und Spannungsverhältnisse: Disziplinarische Feststellungen und zahlreiche nicht bestrittene Vorwürfe begründen erhebliche Spannungen und einen Vertrauensverlust, dessen Beseitigung durch Rückkehr des Antragstellers nicht zu erwarten ist. • Ermessensprüfung: Die Auswahlentscheidung und Weg-Versetzung verletzen nicht erkennbar das Ermessen; es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller Opfer einer vorgesetztenverursachten Intrige ist. • Schlussfolgerung der Interessenabwägung: Bei summarischer Würdigung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Versetzung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Versetzungsverfügung bleibt vorläufig vollziehbar. Das Gericht sah keine offensichtlich rechtswidrige Versetzung und bewertete die Erfolgsaussichten der Klage als nicht so aussichtsreich, dass sie das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen würden. Die dienstlichen Gründe, gestützt auf die Disziplinarbefunde und die daraus resultierenden Vertrauens- und Spannungsverhältnisse, rechtfertigen die Maßnahme nach § 28 LBG. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.