Urteil
1 K 4057/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Leistungsklagen auf Geldzahlung ist ein unbezifferter Klageantrag ausreichend, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend genau dargelegt ist und die Unmöglichkeit der Bezifferung außerhalb der Klägersphäre liegt.
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 über die Nachforderung familienbezogener Besoldungsbestandteile gilt auch für das Jahr 1999 und berechtigt Verwaltungsgerichte, den Fehlbetrag nach dem dort vorgegebenen Rechengang festzustellen und zuzuerkennen.
• Ein Beamter, dessen gesetzliche Besoldung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Mindestalimentation nicht erreicht, hat Anspruch auf Zuspruch des Fehlbetrags nach Maßgabe des Beschlusses, ohne dass prioritäre gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind.
• Ansprüche wegen unterhöhter familienbezogener Besoldungsbestandteile mussten vor Aufhebung des Vorbehalts der Dienststelle nicht gesondert beantragt werden; der Vorbehalt entbindet den Beamten von der Pflicht, frühere Anträge zu stellen.
Entscheidungsgründe
Zuschlagspflichtige Mindestalimentation für drittes Kind nach BVerfG-Vollstreckungsanordnung (1999) • Bei Leistungsklagen auf Geldzahlung ist ein unbezifferter Klageantrag ausreichend, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend genau dargelegt ist und die Unmöglichkeit der Bezifferung außerhalb der Klägersphäre liegt. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 über die Nachforderung familienbezogener Besoldungsbestandteile gilt auch für das Jahr 1999 und berechtigt Verwaltungsgerichte, den Fehlbetrag nach dem dort vorgegebenen Rechengang festzustellen und zuzuerkennen. • Ein Beamter, dessen gesetzliche Besoldung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Mindestalimentation nicht erreicht, hat Anspruch auf Zuspruch des Fehlbetrags nach Maßgabe des Beschlusses, ohne dass prioritäre gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind. • Ansprüche wegen unterhöhter familienbezogener Besoldungsbestandteile mussten vor Aufhebung des Vorbehalts der Dienststelle nicht gesondert beantragt werden; der Vorbehalt entbindet den Beamten von der Pflicht, frühere Anträge zu stellen. Der Kläger, Polizeibeamter (A10 mit Stellenzulage), begehrt für sein drittes Kind Familienzuschläge für das Jahr 1999. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung zahlte erhöhte Familienzuschläge zunächst unter dem Vorbehalt verfassungsgerichtlicher Prüfung und erklärte diese später für endgültig; einen Bescheid vom 15.12.2004 hob das Landesamt den Vorbehalt auf. Der Kläger widersprach und erhob Klage, weil die gezahlten Beträge seiner Ansicht nach nicht der amtsangemessenen Alimentation für das dritte Kind entsprachen. Der Beklagte vertritt, die gesetzliche Besoldung sei ausreichend und ein etwaiger Anspruch könne erst ab 2000 in Betracht kommen. Das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung. Streitpunkt ist, ob die Vollstreckungsanordnung des BVerfG vom 24.11.1998 auch für 1999 gilt und ob dem Kläger ein Fehlbetrag zuzuerkennen ist. • Klagezulässigkeit: Ein unbezifferter Leistungsklageantrag genügt, weil der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend darlegt und die genaue Bezifferung außerhalb seiner Sphäre liegt; der Beklagte hat die Berechnung vorzunehmen. • Vorbehalt der Verwaltung: Wegen des vom Beklagten erklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung musste der Kläger vor dessen Aufhebung keine gesonderten Anträge stellen. • Rechtsgrundlage des Anspruchs: Aus dem Tenor der BVerfG-Entscheidung vom 24.11.1998 ergibt sich unmittelbar ein Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile, wenn die gesetzliche Regelung die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt; Teil 2 des Tenors begründet eigenständige Leistungsansprüche, falls der Gesetzgeber nicht fristgerecht tätig wird. • Anwendungsbereich auf 1999: Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG erstreckt sich auch auf das Jahr 1999. Ein Ausschluss würde zu unzumutbaren Verfahrenszwängen und Verstößen gegen den effektiven Rechtsschutz führen; die Fristsetzung in Tenorteil 2 betraf nur die Auslösung der gerichtlichen Notkompetenz, nicht die Geltung der Anspruchsgrundlage für 1999. • Berechnungsmaßstab: Maßgeblich ist der streng verbindliche Rechengang des BVerfG (C.III.3): 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes ist mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens eines Beamten mit drei gegenüber zwei Kindern zu vergleichen; die Nettoeinkommen werden jahresbezogen pauschal ermittelt (Bruttogrundgehalt Endstufe, ruhegehaltfähige Zulagen, Sonderzahlungen abzüglich Lohn-/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, pauschal 8% Kirchensteuer; Kindesfreibeträge nur bei Soli und Kirchensteuer zu berücksichtigen; Kindergeld hinzuzurechnen). • Ergebnis der Berechnung: Nach dem vom OVG NRW verwendeten Berechnungsweg (dem das Gericht folgt) betrug die Mindestalimentation 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs 654,60 DM für 1999. Der monatliche Besoldungsmehrbetrag für das dritte Kind lag 35,89 DM unter dieser Schwelle, sodass sich für das Jahr ein Fehlbetrag von 220,20 EUR ergibt. • Kosten und Rechtsmittel: Die Prozesskosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Ansicht des Gerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Die Klage ist begründet. Das Gericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes und des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger für das Jahr 1999 einen Nettobetrag von 220,20 EUR zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 und die darauf beruhende verbindliche Berechnungsmethodik; danach unterschritt die vom Beklagten gewährte Besoldung die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation für das dritte Kind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.