Urteil
9 K 2513/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0304.9K2513.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Juli 2005 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. April **** in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13. Dezember 1994 die Anerkennung als Asylberechtigter. Hierbei berief er sich auf eine Anhängerschaft zu diversen kurdischen Organisationen. 3 Mit Bescheid vom 31. März 1995 wurde der Asylantrag durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 AuslG noch die des § 53 AuslG vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Dieser Bescheid ist seit dem 15. Dezember 1999 mit der Maßgabe unanfechtbar, dass in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. 4 Der Kläger wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts G. / N. vom 18. November 1998, rechtskräftig seit dem 26. November 1998, wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 5 Von einer Ausweisung des Klägers sah der Beklagte seinerzeit ab, weil das Abschiebungsverbot gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorlag. Der Aufenthalt des Klägers wurde seither geduldet. 6 Durch das seit dem 10. Juli 2002 rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts E. wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erneut zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 7 Mit Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 11. März 2004 wurde die Vollstreckung des nicht verbüßten Restes der durch die Urteile des Oberlandesgerichts G. / N. vom 18. November 1998 und des Oberlandesgerichts E. vom 10. Juli 2002 verhängten Freiheitsstrafen mit Wirkung vom 18. März 2004 unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. Grundlage dieser Entscheidung war zum einen die Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 19. Februar 2004, in der dieser ausführte: Die Führung des Klägers im Vollzug sei mit einer Ausnahme, bei der er in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei, beanstandungsfrei gewesen. Der Kläger gelte als freundlicher, ruhiger und unauffälliger Inhaftierter, der - wohl auch als Folge seiner noch mangelhaften Deutschkenntnisse - nahezu ausschließlich Kontakte zu Landsleuten pflege. Obwohl der Verurteilte deutlich gemacht habe, dass er Europa und Deutschland als ein "demokratisches Muster" ansehe, dessen Einrichtungen, soziale Systeme und Gesetze geachtet werden müssten, und obwohl er sich dahin geäußert habe, dass er sich gegenüber dem deutschen Staat in Zukunft "respektvoll" verhalten werde, sei eine abschließende Beurteilung im Sinne einer positiven Prognose zur Zeit noch nicht möglich. Zum anderen hat das Oberlandesgericht E. die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T. insbesondere zur Frage eingeholt, ob bei dem Kläger keine Gefahr mehr bestehe, dass seine durch das Tatverhalten zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Dieser führte hierzu aus: Zwar hätten sich bei dem Kläger keine Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeitsentwicklung oder eine sonstige psychische Störung bzw. Erkrankung ergeben, so dass Anhaltspunkte dafür, dass er außerhalb seines "politischen Überzeugungsbereiches" Straftaten und insbesondere Gewalttaten begehen werde oder sonst zu kriminellem Verhalten neige, nicht ersichtlich seien. Bei den Prognoseüberlegungen dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der "soziale Empfangsraum", auf den der Kläger nach seiner Haftentlassung treffen werde, vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung biete. Der Kläger verfüge weder über eine in der Bundesrepublik Deutschland akzeptierte berufliche Ausbildung noch über eine partnerschaftliche oder familiäre Bindung. Hinzu komme, dass er die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrsche, so dass eine gewisse Gefahr bestehe, dass der Kläger - allein schon aufgrund fehlerhafter Alternativen - wieder verstärkten Kontakt zu seinem alten, durch die politischen Zielvorstellungen der PKK geprägten Umfeld suche und finde. Auch wenn er sich heute eindeutig gegen die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele ausspreche, so lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht doch kaum mit Sicherheit einschätzen, ob der Kläger nicht doch "in die Sache wieder hineinrutscht" und - etwa bei einer neuerlichen Verschärfung der Kurdenproblematik - weitere Straftaten und möglicherweise auch Gewalttaten initiieren, organisieren oder ausführen werde. Das Oberlandesgericht E. folgte dieser Einschätzung, war jedoch der Auffassung, dieses Risiko durch entsprechend engmaschig erteilte Weisungen zu einem Restrisiko gemindert werden könne, das letztlich noch vertretbar erscheine und einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe. 8 Nach seiner Entlassung forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm einen türkischen Nationalpass vorzulegen. Der Kläger sagte daraufhin jegliche Mitwirkung an der Passbeschaffung zu, weigerte sich allerdings, persönlich im türkischen Generalkonsulat vorzusprechen. Ferner teilte er mit, dass er inzwischen psychisch erkrankt sei und sich in entsprechender Behandlung bei dem Diplom-Psychologen T1. befinde. Dieser teilte unter dem 25. Juni 2004 mit: Diagnostisch handele es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge massiver physischer und psychischer Gewalterfahrungen und Folter durch Sicherheitsbeamte in der Türkei mit depressiver Entwicklung und vegetativer Begleitsymptomatik mit Magenbeschwerden und Schlafstörungen und somatoformen Schmerzzuständen. Der Kläger sei jahrelang wegen Beteiligung am Widerstand gegen die türkische Armee und seiner kurdischen Abstammung verfolgt und gefoltert worden. Die klinische Symptomatik sei gekennzeichnet durch eine zunehmende depressive Entwicklung mit herab gedrückter Stimmung, Antriebsstörungen, massiven Unruhezuständen und eingeschränkter affektiver Modulationsbreite. Aufgrund der Ereignisse in der Türkei sei der Kläger traumatisiert und benötige dringend psychotherapeutische Behandlung. Ferner sei ein Aufsuchen des türkischen Konsulats nicht zumutbar, da jegliche Konfrontation mit seiner traumatischen Vergangenheit aus psychotherapeutischer Sicht zu einer Re-Traumatisierung führen würde. Eine erneute Konfrontation mit der belastenden Vergangenheit hätte verheerende Folgen für die psychische Gesundheit des Klägers. 9 Unter dem 22. Juli 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Am 5. Oktober 2004 beantragte der Kläger unter persönlicher Vorsprache beim Generalkonsulat der Türkei in F. die Ausstellung eines Passes. Unter dem 27. Januar 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Beklagte wies den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 31. Januar 2005 darauf hin, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits anhängig sei und dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG zwingend nicht zu erteilen sei, wenn der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Davon sei beim Kläger auszugehen. 10 Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 teilte der Kläger daraufhin mit: Der noch anhängige Antrag vom 22. Juli 2004 sei nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht zu bescheiden. Ansonsten stehe ihm aber auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu. Diese Norm stelle - wie auch die Rechtsprechung zu § 51 Abs. 3 AuslG zeige - auf eine Prognose einer konkreten Gefahr für die durch diese Vorschrift gestützten Rechtsgüter ab. Eine derartige Gefahr bestehe vorliegend nicht. Dies belege bereits die mit Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 11. März 2004 erfolgte Strafaussetzung des Strafrestes zur Bewährung, die auf einer ausreichend günstigen Prognose der Bewährung in Freiheit beruhe. Nach der Haftentlassung habe er in diesem Sinne eine günstige Entwicklung genommen. Insbesondere sei er den Bewährungsauflagen nachgekommen. Eine weitere Gefahr für die geschützten Rechtsgüter sei auch deshalb zu verneinen, weil er in erheblichem Maße psychisch krank sei. Er sei seit seiner Haftentlassung beim Diplom-Psychologen T1. in Behandlung gewesen. Dieser habe eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Auf Anregung des Gesundheitsamtes des Beklagten solle die Therapie jetzt durch die Psychologin D. fortgesetzt werden. Wie das Gesundheitsamt bestätigen werde, habe er dort darauf hingewiesen, dass er sich nur noch krank und müde fühle und ein politisches Engagement für ihn ausscheide. Aufgrund dessen und seiner Erkrankung sei eine Gefahr für die durch den Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG geschützten Rechtsgüter ausgeschlossen. Er habe daher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG. 11 Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht E. die mit der Strafaussetzung zur Bewährung angeordnete wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei auf, weil der Kläger ihr zwischenzeitlich nahezu ein Jahr lang regelmäßig nachgekommen sei und ebenfalls regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer bei guter Kooperation mit diesem gehalten habe. 12 Mit Bescheid vom 25. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 5 Abs. 4, 25 Abs. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger einer Vereinigung angehört habe, die den Terrorismus unterstützt habe, oder dass der Kläger eine derartige Vereinigung unterstützt habe. Dies werde insbesondere durch das Urteil des Oberlandesgerichts G. am N. vom 18. November 1998 dokumentiert. Hiervon könne nur im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn der Kläger sich gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendem Handeln Abstand genommen hätte. Dies sei jedoch bisher nicht erfolgt. Vielmehr habe der Kläger sowohl in der Justizvollzugsanstalt als auch im Rahmen der Beschlussvorbereitung durch das Oberlandesgericht E. den Sachverständigen gegenüber und schließlich auch in der Anhörung durch das Oberlandesgericht immer wieder betont, dass er nach wie vor politisch denken, seine Identität als Kurde nicht in Frage stelle und sich auch weiterhin mit dem kurdischen Thema befassen werde. Weiter sei festgestellt worden, dass das politische Engagement des Klägers für die PKK und ihre Organisationsstruktur zwar den bislang hervorgehobenen Stellenwert verloren habe, der Kläger sich jedoch nicht allumfassend von dieser Vereinigung und ihren Zielen distanziert habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG sei daher nicht gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei somit zwingend zu versagen. Ungeachtet dieses vorgenannten zwingenden Versagungsgrundes könne einem Ausländer gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung für die Aussetzung der Abschiebung unter anderem nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger zwar. Die Aufenthaltserlaubnis werde aber gleichwohl gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b und d AufenthG nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Der Kläger sei am 18. November 1998 durch das Oberlandesgericht G. am N. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Verabredung einer Brandstiftung, rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach während der aus diesem Urteil resultierenden laufenden Bewährungszeit sei der Kläger am 10. Juli 2002 durch das Oberlandesgericht E. wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten verurteilt worden. Der Strafrest sei zur Bewährung bis 17. März 2008 ausgesetzt worden. Durch diese Verurteilungen sei dokumentiert, dass der Kläger Straftaten von erheblicher Bedeutung tatsächlich begangen habe. Es sei somit nicht nur die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe, sondern auch gerichtlich erwiesen. 13 Weiterhin werde durch die vom Kläger in der Vergangenheit wiederholt begangenen Straftaten dokumentiert, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. in einer kriminellen Vereinigung sowie der Tatbestand der verursachten schweren Brandstiftung, Sachbeschädigung sowie Verabredung einer Brandstiftung stellten bereits von der Grundausrichtung her eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Straftaten bzw. versuchte Straftaten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Vereinigung seien von vornherein in der Zielsetzung darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als Gemeinwesen zu gefährden. Naturgemäß handele es sich bei derartigen Straftaten nicht um solche, die nur individuelle Rechtsgüter verletzten, sondern zahlreiche Rechtspositionen. Auch im Fall des Klägers sei ungeachtet des Bewährungsbeschlusses des Oberlandesgerichts E. vom 11. März 2004 im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Status des Klägers die Annahme der noch weiter fortbestehenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt. Die letzte einschlägige Verurteilung des Klägers sei am 10. Juli 2002 erfolgt, woraufhin der Kläger erst am 15. März 2004 zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden sei, wobei die Bewährungszeit noch bis zum 17. März 2008 laufe. Es habe somit faktisch lediglich seit einem Jahr Gelegenheit bestanden, erneut Straftaten zu begehen, wobei dieser Zeitraum insbesondere vor dem Hintergrund der letzten Tat von Februar 2000 während der laufenden Bewährungszeit aufgrund des Urteils vom 18. November 1998 dokumentiere, dass der Kläger sich bereits einmal als krasser Bewährungsversager erwiesen habe. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass auch die Prognose des Oberlandesgerichts E. im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer terroristischer Gewalttaten nicht uneingeschränkt positiv ausfalle. Außerdem bestehe bzw. habe während des vergangenen Jahres auch die Möglichkeit bestanden, dass Straftaten seitens des Klägers nur deshalb nicht begangen worden seien, weil er erkrankt gewesen sei bzw. zur Zeit noch erkrankt sei. Diese Möglichkeit beruhe auf den ausdrücklichen Darstellungen des Klägers zu seiner Erkrankung. Ungeachtet der unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ergangenen Prognose des Oberlandesgerichts E. sehe er - der Beklagte - sich daher anlässlich der angestrebten Manifestierung eines dauerhaften Aufenthalts derzeit nicht in der Lage, eine insoweit ausländerrechtlich positive Prognose aufzustellen, zumal eine verwaltungsrechtliche Bindung an den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts E. nicht bestehe. Eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG komme daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht. 14 Wegen des vorstehend bereits dargelegten zwingenden Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 AufenthG sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 S. 1, S. 2 AufenthG auch bei eventuellem Vorliegen der speziellen Voraussetzungen kategorisch ausgeschlossen. Weitere zwischenstaatliche oder multinationale Vereinbarungen oder sonstige Gründe stünden der getroffenen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. 15 Der Kläger legte gegen diese Ordnungsverfügung am 14. April 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Ein Ausweisungsgrund gemäß § 54 Abs. 5, 5a AufenthG liege nicht vor. Die PKK habe nicht den Terrorismus unterstützt. Sie sei als eine Befreiungsbewegung einzustufen. Selbst nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts E. im Urteil vom 10. Juli 2002 habe es lediglich eine terroristische Vereinigung innerhalb der PKK gegeben, jedoch seien die terroristischen Aktivitäten im August 1996 eingestellt worden. Er - der Kläger - sei lediglich wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK verurteilt worden. Im Gegensatz zur davor liegenden Verurteilung durch das Oberlandesgericht G. sei ihm bei dieser Verurteilung nicht mehr Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen worden. Zudem könne bereits nach der klaren Formulierung des Gesetzes eine Ausweisung auf in der Vergangenheit liegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese - nämlich die frühere Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung - eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Abgeschlossene Sachverhalte ohne gegenwärtige oder zukünftige Relevanz blieben außer Betracht. Dies ergebe sich auch aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern Nr. 54.5. Dass die Gefahrenprognose vorliegend negativ ausfalle, ergebe sich bereits aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts E. , insbesondere im Zusammenhang mit der Haftentlassung zur Bewährung. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es nicht auf eine umfassende Distanzierung von der PKK und ihren Zielen an, sondern darauf, ob Anhaltspunkte vorhanden seien, die eine Prognose einer Gefahr durch den Widerspruchsführer trügen. Er - der Kläger - habe seit seiner Verurteilung am 18. November 1998 keine Tätigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 5 AufenthG begangen. Bereits in dem Beschluss des Oberlandesgerichts G1. aus Dezember 1999, in dem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sei hervorgehoben worden, dass er seiner Persönlichkeit nach nicht zu aggressiven Verhalten neige, die im politischen Rahmen begangene Gewaltanwendung als Fehler erkannt und politischer Gewalt für die Zukunft glaubhaft abgeschworen habe. Derartiges sei ihm auch in dem Urteil des OLG E. nicht mehr vorgeworfen worden. Nach den Feststellungen des OLG E. sei er seit März 2001 zudem nicht mehr als Kader der PKK tätig. Die Tätigkeit für die YEK-KOM könne nicht als gefahrbegründend im Sinne des § 54 Abs. 5 AufenthG herangezogen werden, da diese Vereinigung von den deutschen Sicherheitsbehörden nicht als terroristisch oder terroristische Aktivitäten unterstützende Vereinigung eingestuft werde. Auch im Beschluss des OLG E. vom 11. März 2004 werde festgestellt, dass der Senat keinen Zweifel daran habe, dass er seine Absage an die Gewalt ernst meine und dass daher eine Rückfallwahrscheinlichkeit als vergleichsweise gering anzusehen sei, zumal von Seiten der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen bereits seit einigen Jahren weitgehend auf die Anwendung von Gewalt in der politischen Auseinandersetzung verzichtet worden sei und seither keine einschlägigen Gewalttaten in Deutschland mehr bekannt geworden seien. Er habe die Bewährungsauflagen erfüllt. Aufgrund der positiven Entwicklung sei z.B. die Bewährungsauflage der wöchentlichen Meldung bei der Polizei gestrichen. Er - der Kläger - sei seit seiner Haftentlassung in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Nach den Feststellungen auch des Gesundheitsamtes I. bestehe bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung, die noch weiter behandelt werde. Da er kein Mitglied der PKK mehr sei und auch sonst nichts festgestellt werden könne, was seine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen könnte, bestehe kein Ausweisungsgrund gemäß § 54 Abs. 5 AufenthG. Ein Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 5a AufenthG bestehe schon aufgrund des Vorhergesagten nicht. Auch hierfür habe der Beklagte keine Tatsachen anzubringen vermocht, was insbesondere für die 2. Alternative dieser Vorschrift gelte. Eine Gefährdung liege erst dann vor, wenn eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehe. Auch dies sei vom Beklagten nicht dargelegt worden. Ein Versagensgrund für die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG bestehe nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob er wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung verurteilt worden sei. Buchst. b dieser Vorschrift müsse aber verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass auch künftig die Gefahr weiterer Straftaten von erheblicher Bedeutung bestehen müsse. Nach der Rechtsprechung und der Kommentierung zu § 51 Abs. 3 AuslG bestehe eine Gefahr für die Allgemeinheit schon dann nicht, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden sei (vgl. z.B. 51.3.3.2 AuslG-VwV). Das Argument des Beklagten, der Widerspruchsführer habe wegen seiner psychischen Erkrankung nichts tun können, was eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, bestätige, dass keine Gefahr von ihm ausgegangen sei. Tatsachen und schon gar nicht schwerwiegende Gründe, die eine solche Gefahr begründeten, habe der Beklagte ebenfalls nicht darlegen können. Zumindest könne ihm gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Er habe in seiner Heimat wegen seiner politischen Überzeugung massive Verfolgungsmaßnahmen erlitten und sei von weiteren Verfolgungsmaßnahmen konkret bedroht. Wegen der erlittenen Verfolgung sei er psychisch krank. Er fühle sich als ein gebrochener Mensch. Er bedürfe weiterer Therapie. Eine erfolgreiche Therapie setze jedoch voraus, dass er sich aufgrund eines gesicherten Aufenthalts sicher fühlen könne. Er lebe seit 10 ½ Jahren im Bundesgebiet, wolle sich nach der Änderung seiner politischen Einstellung und Abkehr von aktivem politischen Engagement hier einrichten und werde wegen der ihm in der Heimat drohenden Verfolgung auf absehbare Zeit nicht dorthin zurückkehren können. Daher spreche alles für eine Aufenthaltserlaubnis. 16 Mit Bescheid vom 4. Juli 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück und führte zu seiner Begründung aus: Gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG solle einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorlägen. Die Aufenthaltserlaubnis werde jedoch u.a. nicht erteilt, wenn der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe. Durch das Oberlandesgericht E. vom 10. Juli 2002 sei der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen des § 53 Nr. 1 AufenthG sei festzustellen, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe, zumal der Kläger in leitender Funktion daran beteiligt gewesen sei, dass Ausländer illegal ins Bundesgebiet eingeschleust worden seien. Die illegale Einreise von Ausländern sei regelmäßig mit einer erheblichen Belastung der öffentlichen Haushalte verbunden, mit der Folge, dass Grundinteressen der Bundesrepublik Deutschland nachhaltig beeinträchtigt würden. Auch wenn nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung nicht als geeigneter Aufenthaltstitel angesehen werden könne, könne der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Vor dem Hintergrund der erheblichen öffentlichen Interessen müssten die privaten Belange des Klägers insoweit zurückstehen. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits einschlägig vorbestraft gewesen sei und er seine Tätigkeit trotz laufender Bewährung ausgeübt habe, sei es nicht überzeugend, dass er politischer Gewalt abgeschworen haben wolle. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b AufenthG dahingehend, dass eine konkrete Gefahr weiterer Verstöße von erheblicher Bedeutung bestehen müssten, sei abzulehnen. Der Gesetzgeber habe vielmehr auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes von erheblicher Bedeutung abgestellt. Eine Prognoseentscheidung sei allein hinsichtlich der letztgenannten Alternative des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu treffen. Auch aufgrund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen komme die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Insbesondere könne die allgemeine Interessenabwägung im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht dazu führen, dass die Interessen des Klägers die Belange der Allgemeinheit überlagerten, wenn im Rahmen des gebundenen Ermessens des § 25 Abs. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgen könne. 17 Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin D. vom 26. August 2005 zu seiner Erkrankung vor. 18 Mit Bescheid vom 27. September 2005 wies der Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger dagegen ebenfalls Klage erhoben, die mit Urteil der Kammer vom 4. März 2008 im Verfahren 9 K 1004/06 abgewiesen worden ist. 19 Der Kläger hat am 5. August 2005 Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Bescheinigungen seines Bewährungshelfers vom 2. August 2004 sowie der Diplom-Psychologin D. vom 26. August 2005 und führt aus: Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 habe der Beklagte schriftlich zugesichert, dass ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde. Diese gelte als "begünstigende Maßnahme" gem. § 102 Abs. 1 AufenthG auch nach dem 1. Januar 2005 fort. Da andere Aufenthaltstitel nicht in Betracht kämen, sei sie nunmehr als Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszulegen. An diese sei der Beklagte weiterhin gebunden. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Bindung gem. § 38 Abs. 3 VwVfG lägen hier nicht vor. Eine Änderung der Sachlage sei ersichtlich nicht eingetreten. Auch das am 1. Januar 2005 in kraft getretene AufenthG führe zu keiner derartigen Änderung der Rechtslage, bei deren Kenntnis der Beklagte die Zusicherung nicht gegeben hätte. Zum Zeitpunkt der Zusicherung sei dem Beklagten das am 30. Juli 2004 verkündete Zuwanderungsgesetz und sein Inkrafttreten am 1. Januar 2005 bekannt gewesen. Auch unter Geltung des AuslG seien die Gründe, die der Beklagte nunmehr gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ins Feld führe, zu berücksichtigen gewesen (vgl. §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 AusIG). Wie im Verwaltungsverfahren dargelegt, hindere vorliegend § 25 Abs. 3 S.2 AufenthG nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hervorzuheben sei, dass wie bei § 60 Abs. 8 AufenthG es sich bei § 25 Abs. 3 S.2 AufenthG um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handele, bei der die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein müsse. Abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz blieben außer Betracht. Sein von Verhaftung und Folterung in der Türkei geprägtes Leben sei für ihn Anlass gewesen, sich politisch in der PKK zu engagieren, um die politischen Verhältnisse zu ändern. Er habe sich der Parteilinie zunächst bedingungslos untergeordnet. Ab **** sei er mit Leitungsaufgaben in Europa betraut worden. Die Entwicklung nach der Festnahme von P. , insbesondere der Rückhaltverlust der PKK in der kurdischen Bevölkerung und eine intensive Auseinandersetzung in der Haftzeit hätten allerdings dazu geführt, dass die Zweifel an der Richtigkeit seines bisherigen Lebens zugenommen hätten. Die durch die bedingungslose Parteiunterordnung verdrängten traumatischen Erlebnisse und Gefühle seien nach oben gedrungen. Er sei in einen Zustand seelischer Erschöpfung geraten. Dies belegten die Feststellungen im Bewährungsbeschluss des Oberlandesgerichts E. vom 11. April 2004. Nach der Haftentlassung habe er den oben beschriebenen Weg fortgesetzt. Er habe, wie sein Bewährungshelfer im Bericht vom 2. August 2004 bezeugt habe, die Bewährungsauflagen erfüllt. Aufgrund dieser positiven Entwicklung sei durch Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 28. Februar 2005 die Bewährungsauflage, wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei, aufgehoben worden. 20 Er habe sich von der Partei gelöst und auch mit psychotherapeutischer Hilfe nach einem Weg gesucht, sein Leben neu zu gestalten. Dies ergebe sich aus den Ausführungen der Diplom-Psychologin T2. D. in ihrem Bericht vom 26. August 2005. Anschaulich werde dort ein Teil der Probleme beschrieben, die sich für ihn daraus ergeben hätten, dass er sich von der PKK getrennt habe. Für die Richtigkeit der dortigen Feststellungen benenne er die Diplom-Psychologin T2. D. als sachverständige Zeugin. Dies belege wiederum die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Juli 2005 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte legt in Reaktion auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 im Verfahren ********, in dem dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, Befundberichte der Diplom-Psychologin D. vom 3. November 2006 sowie des Diplom- Psychologen T1. vom 3. Mai 2007, jeweils gerichtet an das an das Sozialgericht ************, vor und führt aus: Der Kläger habe durch die zweimalige Verurteilung zu Straftaten von jeweils drei Jahren und drei Monaten den in der Ausweisungsverfügung vom 27. September 2005 zugrunde gelegten Ausweisungstatbestand verwirklicht. Die einzelnen Verurteilungen für sich genommen überschritten die von Gesetzgeber zugrundegelegte Eingriffsschwelle des § 53 Nr. 1 AufenthG. Es sei die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geführt hätten, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Der Kläger sei nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts E. im Urteil vom 10. Februar 2002 als ranghoher Kader eine über das gesamte Bundesgebiet agierenden und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden und damit besonders gefährlichen kriminellen Vereinigung tätig. Die PKK sei durch die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt. Verwiesen werde dazu auf den Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP (ABI. EU Nr.69 S. 59). Dies verdeutliche, dass durch die Begehung der Straftaten des Klägers als führendes Mitglied der PKK eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH berühre. Diese Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft durch den Kläger sei auch weiterhin gegeben. Der Kläger habe durch die mit Urteil des Oberlandesgerichts E. vom 10. Juli 2002 zur Aburteilung gelangten Straftaten ein hohes Wiederholungsrisiko dokumentiert. Das Oberlandesgericht habe strafschärfend gewertet, dass der Kläger keine drei Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zur Bewährung erneut bereit gewesen sei, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verstoßen, eine Haltung, die schon in der von ihm vielfach demonstrierten Einstellung deutlich geworden sei. Aufenthaltsbeschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz oder das Verbot, sich in Deutschland für die PKK zu betätigen, seien für ihn unverbindlich. Der Kläger sei in die Strukturen der PKK so eingegliedert gewesen, dass er keine Persönlichkeit zur selbstbestimmten Lebensführung habe entwickeln können. Ohne die Organisation der PKK verfüge der Kläger nicht über eigene gesellschaftliche Kontakte, die ihm einen Rückhalt vermitteln könnten. Infolge seiner Persönlichkeitsstruktur sei er nicht in der Lage, der Versuchung, insbesondere in Krisensituationen, Rückhalt in der Organisationsstruktur zu finden, zu entgehen. Der Kläger verfüge nicht über eine hinreichend gefestigte Persönlichkeit, was aus der von ihm überreichten ärztlichen Stellungnahme der Diplom- Psychologin D. vom 26. August 2005 hervorgehe. Er sei zu einer selbstbestimmten Lebensführung nicht in der Lage. So bescheinige die Diplom-Psychologin D. dem Kläger auch in ihrem Befundbericht an das Sozialgericht ************ vom 3. November 2006 im Verfahren S 8 AY 31/05, dass seine soziale Integration als instabil zu bezeichnen sei, da er Ängste habe, sich und andere in Gefahr zu bringen. Zeitweise, insbesondere wenn der Kläger in Krisensituationen innerlich getrieben und reizbar sei, habe er massive Ängste vor eigenen Impulsausbrüchen, vor Bestrafung und Schuld. Der Diplom-Psychologe T1. bescheinige in seinem Befundbericht vom 3. Mai 2007, dass der Kläger durch seinen Kampf im bewaffneten Widerstand der PKK in Kurdistan stark militärisch geprägt sei, weshalb er massive Probleme habe, sich den neuen sozialen Verhältnissen und Kommunikationsstrukturen anzupassen. Der Kläger sei zudem durch Erlebnisse in der Vergangenheit stark traumatisiert und reagiere in Konfliktsituationen nicht angemessen. Er verliere häufig die Kontrolle über sich und sein Verhalten. Es bestehe in solchen Situationen erhöhtes Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung. Vor diesem Hintergrund komme der behaupteten Abkehr von der Organisation PKK und dem nach Haftentlassung straffreien Leben allenfalls eine eingeschränkte indizielle Bedeutung zu. Der im Jahr **** geborene Kläger sei im Zeitpunkt der ersten Verurteilung 41 Jahre alt gewesen, habe demnach seine Prägung als Erwachsener erhalten gehabt. Im Zeitpunkt seiner zweiten Verurteilung sei er 45 Jahre alt gewesen und habe bereits eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt gehabt. Da beim Kläger auch mit Blick auf seine Persönlichkeitsstruktur keine weitere Festigung oder Nachreife angenommen werden könne, bestehe kein Anhaltspunkt, dass die Gefahr ordnungsrechtlich beseitig sei. Im Hinblick auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei davon auszugehen, dass die Anforderungen auf einen Verdacht reduziert seien, der Gesetzgeber also insgesamt als Reaktion auf die besondere Gefahr eine niedrige Eingriffsschwelle geschaffen habe. Der Ausweisungstatbestand sei darauf gerichtet, das Risiko von Beeinträchtigung und Störungen für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik zu minimieren. Die gegenwärtige Gefährlichkeit bei zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen (§ 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG) sei für eine zurückliegende Handlung dann anzunehmen, wenn sie - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - die Prognose begründe, der Ausländer werde auch künftig den Terrorismus unterstützen bzw. einer solchen Vereinigung angehören. Im Falle des Klägers stellten die den Verurteilungen durch die Oberlandesgerichte G. am N. und E. zugrundeliegenden Taten die zurückliegenden Handlungen dar. Die schnelle Rückfallgeschwindigkeit, wie sie in der Verurteilung durch das Oberlandesgericht E. zum Ausdruck gekommen sei, begründe ein gegen den Kläger sprechendes gewichtiges Indiz für eine nachwirkende, auch gegenwärtige Gefährlichkeit. Diesem Ansatz könne der Kläger wenig entgegensetzen: Zwar habe er sich straffrei geführt, doch verfüge er über keine sozialen Kontakte, die ihm einen Rückhalt böten und ihn von Unterstützungshandlungen im Rahmen einer sozialen Kontrolle dauerhaft abhalten könnten. Er habe als ranghoher Kader der Organisation der PKK angehört, in deren Struktur er vollständig aufgegangen sei. Der Kläger habe - diesen Umstand habe auch das Oberverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen - im Strafverfahren weiterhin seine kurdische Identität und sein fortbestehendes Interesse an dem " Thema" betont. Zwar stelle eine derartige Sympathie mit den Zielen einer terroristischen Organisation keine aktuellen Unterstützungshandlung dar, doch begründe diese Sichtweise des Klägers in der anzustellenden Gesamtschau mit den vorstehenden Indiztatsachen eine dringende Gefahrprognose. Insgesamt dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anforderungen an das Maß der Überzeugungsbildung in diesem Zusammenhang herabgesetzt seien. 26 Entscheidungsgründe: 27 Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge erklärt hat, dass er die angekündigten Klageanträge zu 2. und 3. nicht mehr weiter verfolgt. 28 Die aufrechterhaltene Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 29 Der Kläger hat unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. Juli 2005 Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 30 Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger seit Inkrafttreten des AufenthG stets ausdrücklich nur einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geltend gemacht hat. Ungeachtet der Frage, ob auch in einem Fall ausschließlicher Geltendmachung eines Anspruchs aus einer bestimmten Norm die Behörde quasi von Amts wegen weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen hat, ist jedenfalls dann, wenn der Kläger - wie hier - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beantragt und diese auf humanitäre Gründe gestützt hat, wegen des Umstandes, dass an die Stelle der vom Kläger ursprünglich begehrten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nunmehr die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen getreten ist, dieser Anspruch nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192. 32 Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Ausländergesetz nach seinem Außerkrafttreten am 1. Januar 2005 keine Anwendung mehr finden, weil es insoweit keine Übergangsregelungen enthält. Der zuvor geltend gemachte Anspruch ist daher nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, NVwZ 2006, 711. 34 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 24, 25 Abs. 1, 2 und 4a, 104a AufenthG scheidet, ohne dass hierauf vorliegend näher eingegangen werden müsste, jeweils bereits tatbestandlich aus. § 22 AufenthG erfordert die Aufnahme aus dem Ausland. §§ 23 und 23a AufenthG regeln Aufenthaltsgewährungen durch die oberste Landesbehörde. § 24 AufenthG setzt einen Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG voraus. § 25 Abs. 1 AufenthG setzt die Anerkennung als Asylberechtigter und § 25 Abs. 2 AufenthG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge voraus. § 25 Abs. 4a AufenthG gilt nur für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB geworden sind. § 104a AufenthG scheidet aus, weil der Kläger entgegen der Voraussetzung des § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten zu je 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. 35 Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG zu. Diese Bestimmungen kommen als Grundlage für eine dem Kläger zu erteilende Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht in Betracht, weil er durch für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 28. Februar 2006 ausgewiesen worden ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. November 2007 im Verfahren ******** zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen die Ausweisung hat die Kammer mit Urteil vom 4. März 2008 abgewiesen. Dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht demnach entgegen, dass der Kläger ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist. Der Aufenthaltserteilung nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht entgegen, dass dem vollziehbar ausgewiesenen Kläger nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG selbst im Falle eines bestehenden Anspruchs nach diesem Gesetz ein Aufenthaltstitel regelmäßig nicht mehr erteilt werden darf. 36 Soweit der Kläger dem im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (********) entgegen gehalten hat, dass diese Vorschrift im gesamten Bereich des § 25 AufenthG durch die hierin enthaltenen besonderen Ausschlussregelungen verdrängt werde, hat bereits dieses dazu ausgeführt, dass dies jedenfalls für die hier angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 3 nicht zu überzeugen vermag, da nach dem Willen des Gesetzgebers die im Abschnitt 1 des Kapitels 2 "Allgemeines" enthaltenen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, zu denen auch die Vorschriften über die Wirkung und Folgen einer Ausweisung nach § 11 AufenthG gehören, grundsätzlich auf alle nachfolgend aufgeführten besonderen Aufenthaltstitel Anwendung finden sollen. 37 Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 7 K 2289/05 - juris, sowie Burr in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK- AufenthG -, Stand Juni 2007, § 25 Rdnr. 61. 38 Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen daher regelmäßig einer besonderen Begründung oder einer eigenständigen Regelung. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls für den in § 25 Abs. 3 AufenthG enthaltenen Erteilungsgrund nicht vor. Ob im Bereich des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG die in § 25 Abs. 1 Satz 2 geregelten Ausschlussgründe die allgemeinen Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 4 AufenthG verdrängen, 39 bejahend Burr, GK-AufenthG, § 25, Rdnr. 18 unter Hinweis auf die frühere Rechtslage nach § 68 AsylVfG a.F., 40 ist für die Beurteilung dieser Frage ohne Bedeutung. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte sich dieser Vorrang allein auf eine festgestellte Asylberechtigung bzw. zuerkannte Flüchtlingseigenschaft stützen, der die subsidiäre Schutzgewährung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht gleichgestellt ist. 41 Der behauptete Ausschluss der in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltenen Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 AufenthG lässt sich auch nicht auf die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stützen. Die hierin ausdrücklich geregelte Möglichkeit der Ausländerbehörde, einem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, belegt vielmehr den Willen des Gesetzgebers, für Aufenthaltstitel, die sich auf § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG stützen, am Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG festzuhalten. Greift dieser ein, kann daher auch wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur noch im Wege des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a.a.O., sowie Burr, GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 61. 43 Für den Kläger erscheint jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG denkbar, so dass der Beklagte zur Neubescheidung des Klägers zu verpflichten war. Der Beklagte hat bei der Bescheidung des Antrags des Klägers unter diesem Blickwinkel bisher seinen ihm im Rahmen des § 5 Abs. 4 AufenthG zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum nicht ausgeübt, weil er davon ausgeht, dass der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG entgegensteht. 44 Zutreffend ist allerdings die Grundannahme des Beklagten, dass eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheidet, wenn das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG abschließend festgestellt wird. 45 Vgl. Burr, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK AufenthG -, Stand: Juni 2007, § 25 Rdnr. 189. 46 Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut beider Normen. § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG sagt eindeutig: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliegt. § 25 Abs. 5 AufenthG sieht nach seinem Wortlaut nur eine Abweichung bezüglich der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 AufenthG von den allgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts vor. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist eine Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG auf in dieser Norm geregelte Sachverhalte nicht geboten. Mit der Regelung werden die Bestrebungen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes agierender Tätergruppen erfasst, die gegen das vom Bundesverfassungsgericht ausgefüllte Verfassungsprinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, § 1 Gesetz zu Art. 10 GG). Schutzgut ist insbesondere auch die Fähigkeit des Staates, Beeinträchtigungen und Störungen seiner Sicherheit nach innen und außen abzuwehren. 47 Vgl. BT-Drucks. 14/420, S. 70 f. zu § 5 Abs. 4 AufenthG 48 Dies ist ein allgemeines Schutzgut, das der Gesetzgebers im Rahmen der Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur als eine Ermessenserwägung berücksichtigt sehen wollte. Für diese Annahme spricht auch die Systematik des § 5 AufenthG. Nach dessen Absatz 3 ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 und 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 bis 2, im Fall des § 25 Abs. 4a AufenthG von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen und kann in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, also auch im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber § 5 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich als Versagungsgrund ausgestaltet und ihm in seinem Satz 2 eine eigenständige Ausnahmeregelung beigegeben, der es nicht bedurft hätte, wenn auch § 5 Abs. 4 AufenthG - wie es in § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG für die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Fallgestaltungen ausdrücklich vorgesehen ist - bereits bei der Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG hätte berücksichtigt werden sollen. 49 Allerdings schließt § 5 Abs. 4 AufenthG den vom Kläger aus § 25 Abs. 5 AufenthG geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur aus, wenn § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG erfüllt ist. 50 Die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG begegnet Bedenken. Tatbestandlich fordert die Norm, dass einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliegt. Dass die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG vorliegen, wird weder vom Beklagten behauptet, noch ist dies in irgendeiner Weise ersichtlich. § 54 Nr. 5 AufenthG findet auf einen Ausländer Anwendung, bei dem Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Ausweisung nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Der Kläger hat in der Vergangenheit einer Vereinigung innerhalb der PKK in Deutschland angehört, die bis 1996 den Terrorismus unterstützte. In der Zeit danach handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung. 51 Vgl. OLG E. , Urteil vom 10. Juli 2002 - VI 9/01 2 StE 7/01-6 GBA Karlsruhe, Urteilsabdruck S. 10-12. 52 Nach dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 AufenthG, der insoweit den Präsens verwendet, ist erforderlich, dass die Vereinigung den Terrorismus noch aktuell unterstützt. 53 Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, die PKK unterstütze den Terrorismus, auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates (2001/931/GASP) vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in Verbindung mit seinem Anhang, geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007 bezieht, ist festzustellen, dass in letztgenanntem unter Nr. 25 die ""Kurdische Arbeiterpartei" - "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL")" genannt wird. Allerdings ist dieser Gemeinsame Standpunkt des Rates nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - verbindlich, 54 so auch Drischer, GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 54 Rdnr. 430. 55 In seiner Anlage sind im Übrigen auch Personen, Vereinigungen, Körperschaften, Gruppen und Organisationen aufgeführt, die in Europa, speziell in Deutschland, nicht tätig sind. Im Zusammenhang mit der Intention der Ausweisung, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des In- und Auslandes in der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden, dürfte daher stets zu prüfen sein, ob es sich um eine diese schützenswerten Belange (noch) missachtende Vereinigung handelt. Ihre alleinige Benennung in der Anlage zum Standpunkt dürfte hierzu jedenfalls nicht ausreichen. 56 Aus den im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 im Verfahren ******** dargelegten Gründen ergibt sich noch ein weiteres Bedenken gegen die tatbestandliche Erfüllung des § 54 Nr. 5 AufenthG. Im Beschluss heißt es insoweit: Eine von dieser Norm geforderte "fortbestehende Gefährlichkeit des Klägers kann derzeit nicht mit der ... erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Zwar ist er in der Vergangenheit in den Jahren 1998 durch das OLG G. und 2002 durch das OLG E. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen bzw. in einer kriminellen Vereinigung zu Haftstrafen von jeweils mehr als drei Jahren verurteilt worden. Der Beklagte hat in seinem ablehnenden Bescheid vom 15. März 2005 jedoch keine Anhaltspunkte genannt, die auch heute noch zwingend eine hieraus folgende gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers begründen könnten. Soweit er unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Strafverfahren weiterhin seine kurdische Identität und sein fortbestehendes Interesse an dem " Thema" betont habe, eine weitergehende Distanzierung des Klägers von den früher von ihm propagierten Zielen der PKK vermisst, bezieht er sich lediglich auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Dass sich allein hieraus aber - gerade auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des OLG E. sowie seines Bewährungshelfers über das Verhalten des Klägers während seiner noch laufenden Bewährungszeit sowie seiner derzeitigen schlechten gesundheitlichen Verfassung - notwendigerweise eine fortbestehende Gefährlichkeit des Klägers im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbsatz 2 AufenthG ergibt, hat der Beklagte bisher nicht dargelegt." 57 Dieser Einschätzung ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2008 nicht mit einer überzeugenden Begründung entgegengetreten. Aus der Höhe der Verurteilungen schließt er auf ein erhöhtes Wiederholungsrisiko. Diesen Umstand allerdings in der Weise zu verstehen, dass von jemandem, der seine Strafe verbüßt hat oder bei dem im Rahmen einer Strafaussetzung positiv festgestellt wurde, dass das nie auszuschließende Risiko eines Rückfalls für die Gesellschaft hinnehmbar sei, weiterhin für die Zukunft ein allein wegen der Höhe der Verurteilung erhöhtes Wiederholungsrisiko ausgehe, ist verfehlt. Zutreffend ist insoweit nur, dass schwerwiegende Straftaten eine höhere Bestrafung erfordern können, um durch die Höhe der Strafe auf den Täter in der Weise einzuwirken, dass es nach seiner Entlassung nicht erneut zu einer Straftat kommt. Soweit der Beklagte aus dem Umstand, dass die PKK auch heute noch von der Europäischen Union in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt wird, herzuleiten versucht, dass durch die Begehung der Straftaten des Klägers als führendes Mitglied der PKK eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, knüpft er weiterhin an vergangenes Verhalten des Klägers an, ohne dabei die veränderten Umstände hinreichend zu berücksichtigen. Insoweit führt der Beklagte zwar nachvollziehbar an, dass der Kläger in die Strukturen der PKK so eingegliedert gewesen sei, dass er keine Persönlichkeit zur selbstbestimmten Lebensführung entwickeln konnte. Ungeklärt ist aber, wie sich dies heute verhält. Hinweise darauf, dass er sich der PKK wieder in einer Weise zugewandt hat, die erwarten lässt, dass er erneut selbst straffällig wird, sind nicht ersichtlich. Fest steht allerdings, dass der Kläger mittels Psychologen daran arbeitet, ein selbstbestimmtes Leben, d.h. auch außerhalb der Strukturen der PKK zu führen. Soweit der Beklagte zur Stützung seiner Ansicht auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin D. vom 26. August 2005 verweist, ist diese jedenfalls heute nicht mehr geeignet zu belegen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr über eine hinreichend gefestigte Persönlichkeit verfügt und zu einer selbstbestimmten Lebensführung nicht in der Lage sei. Bestätigt sieht der Beklagte diese Einschätzung durch den Befundbericht der Diplom-Psychologin D. vom 3. November 2006, in dem diese vor 1 1/4 Jahren feststellte, dass die soziale Integration des Klägers als instabil zu bezeichnen sei und er, weil er in Krisensituationen innerlich getrieben und reizbar sei, massive Ängste vor eigenen Impulsausbrüchen, vor Bestrafung und Schuld habe. Dass dieses Krankheitsbild auf eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers in Bezug auf terroristische Handlungen schließen lässt, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht abgeklärt. Dagegen dürfte die ausdrückliche Feststellung der Diplom- Psychologin D. sprechen, dass der Kläger Ängste habe, sich und andere in Gefahr zu bringen. Dafür führt der Beklagte die Stellungnahme des Diplom- Psychologen T1. vom 3. Mai 2007 an, die die Feststellungen enthält, dass der Kläger in Konfliktsituationen nicht angemessen reagiere, häufig die Kontrolle über sich und sein Verhalten verliere und in solchen Situationen ein erhöhtes Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung bestehe, weshalb bei ihm ein zwingendes Bedürfnis nach Rückzugsmöglichkeiten bestehe. Während letzteres bereits darauf schließen lässt, dass der Kläger durch gerade dieses Verhalten das Risiko- einer Eigen- und Fremdgefährdung zu minimieren sucht, so dass dieses bestehende allgemeine Gefährdungspotential hinnehmbar sein könnte, ergeben sich aus dem Gefährdungspotential jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass es sich um ein solches terroristischer Art im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG handelt. Der Beklagte ist auch der behaupteten Abkehr des Klägers von der PKK nicht weiter nachgegangen. Er hat sich damit nicht der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG bedient. Diese könnten auch Aufklärung darüber verschaffen, ob in der Person des Klägers noch die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sind. 58 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die damalige Mitgliedschaft des Klägers in der terroristischen Vereinigung in irgendeiner Weise heute noch risikoerhöhend wirkt für Beeinträchtigungen und Störungen der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, anderer Staaten und der Völkergemeinschaft durch die Vorbereitung terroristischer Angriffe im In- und Ausland auf deutschem Boden. Zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus, dass § 54 Nr. 5 AufenthG auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus mit der Folge erfasst, dass die Eingriffsschwelle für das Vorliegen des Ausweisungsgrundes deutlich niedriger anzusetzen ist als an eine konkrete Gefahr. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, wo nicht von Gefahr, sondern von Gefährlichkeit die Rede ist. Gefährlichkeit ist aber nur dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Ausländers das von der Vereinigung ausgehende (latente) Gefährdungsrisiko potenziell erhöht. 59 Vgl. Discher, GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 54 Rdnr. 508 ff. 60 Insoweit fehlt es vorliegend an Hinweisen auf eine solche aktuelle Gefährdungserhöhung durch die damalige Mitgliedschaft des Klägers im Funktionärskörper der PKK. Auch diesbezüglich könnte eine Beteiligung der in § 73 Abs. 2 AufenthG genannten Stellen Aufklärung bringen. Allerdings braucht vorliegend die Kammer diese Aufklärungsarbeit nicht zu leisten. Denn selbst wenn sie dies im Rahmen der Amtshilfe leisten würde, könnte eine Spruchreife im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung nicht hergestellt werden. In jedem Fall wäre der Beklagte zu der - vom Kläger auch nur begehrten - ermessensfehlerfreien Entscheidung zu verurteilen, die der Beklagte im Rahmen des Begehrens gemäß §§ 5 Abs. 4 S. 2, 25 Abs. 5 AufenthG zu treffen hat. 61 Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 AufenthG nämlich nicht bereits dann gegeben, wenn die Voraussetzungen seines Satzes 1 vorliegen, sondern erst dann, wenn auch kein Ausnahmefall des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG anzunehmen ist. Nach letztgenannter Vorschrift kann in begründeten Einzelfällen von der Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Vorliegens von Ausweisungsgründen nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG abgesehen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Nach § 73 Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden - hier der Beklagte - zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu der betroffenen Person über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Gemäß § 73 Abs. 3 AufenthG teilen diese Stellen dann der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. 62 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG überhaupt mit in seine Überlegungen zur Aufklärung der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 4 AufenthG bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen die aktuelle bzw. zukünftige terroristische Gefährlichkeit des eine Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländers oder der terroristischen Organisation in Rede steht, dürfte es Bedenken begegnen, wenn die Ausländerbehörde diese Auskunft nicht einholt und sich damit der Erruierung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verschließt. 63 Da ein Ermessen bezüglich § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG bisher gar nicht ausgeübt wurde, kann es auch nicht nach gerichtlicher Einholung der Auskünfte über § 114 VwGO durch ein Nachschieben von Gründen im Prozess rechtmäßig ausgeübt werden. Muss der Beklagte sein Ermessen demnach nach Abschluss des Verfahrens ausüben, dürfte er ferner verpflichtet sein, auf die übermittelten Erkenntnisse dieser Stellen zurück zu greifen. Im Prozess eingeholte Erkenntnisse dürften zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in jedem Fall hinreichend aktuell sein. 64 Dies würde im übrigen auch dann gelten, wenn bei den in § 73 Abs. 2 AufenthG genannten Stellen keine Informationen über die terroristische Vereinigung oder den Ausländer zu bekommen sind. Denn auch insoweit handelt es sich um zu berücksichtigende, möglicherweise zugunsten des Ausländers sprechende Umstände. 65 Hinzu kommt, dass die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG ein glaubhaftes Abstandnehmen vom in § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG angesprochenem Handeln verlangt. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung der Behörde - hier des Beklagten - über das künftige Verhalten des Ausländers, die der Behörde aufgrund ihrer Zukunftsgerichtetheit einen Beurteilungsspielraum einräumt, der nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insoweit handelt es sich bei § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG um eine Koppelungsvorschrift, die sowohl tatbestandlich als auch von der Rechtsfolgenseite her eine - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - vorangehende behördliche Entscheidung erfordert. 66 Ein möglicher Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch nicht bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil wegen des Vorliegens des besonderen Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG auch die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zwingend im Sinne einer Versagung vorgeprägt ist. Die Frage, ob hierin über den Regelerteilungsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinaus ein auch für die übrigen Erteilungsgründe des § 25 AufenthG maßgeblicher zwingender Versagungsgrund geregelt wird oder ob § 25 Abs. 5 AufenthG insofern - ebenso wie bei der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ebenfalls entgegenstehenden Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG - einen Auffangtatbestand darstellt, über den einem Ausländer auch in einem solchen Falle zumindest im Ermessenswege eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, stellt sich so nicht. Sie begegnet rechtsstaatlichen Bedenken. Denn ein solcher zwingender Versagungsgrund wäre im Ergebnis nichts anderes als ein negatives Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 2 AufenthG vorliegen. Der Gesetzgeber hat aber gerade eine solchen Anspruchsausschluss nicht in § 25 Abs. 5 AufenthG aufgenommen. Es sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen ein genereller Anspruchsausschluss durch Hereinnahme der Wertung des § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b AufenthG in die Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gesetzgeberischen Wertungen in anderen Bereichen entgegensteht. So ist gerade in Fällen wie dem Vorliegenden folgendes denkbar: Es liegen die Voraussetzungen sowohl des § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b AufenthG als auch des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG vor. Dem Ausländer wird aber eine Einzelfallausnahme nach § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG erteilt. Diese aber würde bei unterstellter zwingender Vorprägung des Ermessens in § 25 Abs. 5 AufenthG durch § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG faktisch leer laufen, denn dann würde dem Ausländer über § 5 Abs. 4 AufenthG tatbestandlich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben, der in der Rechtsfolge von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Ermessensbindung liefe in diesen Fällen daher der gesetzgeberischen Wertung der §§ 25 Abs. 5 iVm 5 Abs. 4 AufenthG zuwider. Wenn aber bei einer Einzelfallausnahme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ermessenswege nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist es unbillig zu diesem Ergebnis zu gelangen, wenn § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht einmal tatbestandlich erfüllt ist. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.