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Urteil

6 K 990/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein planungsrechtlicher Bauvorbescheid prüft nicht die vollständige materielle Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, sondern nur konkret in der Anfrage benannte planungsrechtliche Fragen. • Festsetzungen einer vorderen Baufluchtlinie in einem einfachen Bebauungsplan begründen regelmäßig keine subjektiven nachbarlichen Abwehrrechte. • Ein Nichtbeteiligungsformfehler nach § 74 Abs. 2 BauO NRW kann durch ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Kein nachbarlicher Abwehranspruch gegen planungsrechtlichen Bauvorbescheid wegen Fluchtlinienfestsetzungen • Ein planungsrechtlicher Bauvorbescheid prüft nicht die vollständige materielle Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, sondern nur konkret in der Anfrage benannte planungsrechtliche Fragen. • Festsetzungen einer vorderen Baufluchtlinie in einem einfachen Bebauungsplan begründen regelmäßig keine subjektiven nachbarlichen Abwehrrechte. • Ein Nichtbeteiligungsformfehler nach § 74 Abs. 2 BauO NRW kann durch ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren geheilt werden. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Q.-Straße. Gegenüber liegen zwei Grundstücke (Q.-Straße 4 und 6) des Beigeladenen, auf denen dieser die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit 6 Eigentumswohnungen beantragte. Der Beklagte erteilte am 3.3.2005 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid und kündigte für das spätere Genehmigungsverfahren eine Befreiung von Festsetzungen des Fluchtlinienplans an. Der Kläger rügte unter anderem fehlende Nachbarbeteiligung, Verunstaltung, Wertminderung, erhöhte Einsichtnahme, Verschattung und vermehrten Verkehr und legte Widerspruch ein; die Widerspruchsbehörde wies diesen zurück. Der Kläger erhob Klage; das Gericht hielt einen Ortstermin ab und prüfte ausschließlich nachbarrechtliche Schutzansprüche gegen den Vorbescheid. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger wird durch den Bauvorbescheid nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO). • Der vorliegende Vorbescheid ist planungsrechtlich abgegrenzt: Er ist als planungsrechtlicher (nicht bauordnungsrechtlicher) Vorbescheid zu werten, sodass etwaige Stellplatzfragen nicht Gegenstand der Überprüfung waren. • Festsetzungen des Fluchtlinienplans sind als einfache Bebauungsplanfestsetzungen i.S.v. § 30 Abs.3 BauGB zu beurteilen; vordere Baufluchtlinien verfolgen regelmäßig öffentlich-städtebauliche Interessen und begründen typischerweise keine nachbarschützenden subjektiven Rechte. • Selbst wenn eine Beteiligung nach § 74 Abs.2 BauO NRW unterblieben wäre, wurde dieser Formfehler durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren (§ 45 Abs.1 Nr.3 VwVfG NRW) geheilt, sodass kein Verfahrenshindernis bleibt. • Maßgeblicher materieller Standard ist § 34 BauGB; die nähere Umgebung stellt ein faktisches reines Wohngebiet dar, sodass die geplante Wohnnutzung an sich zulässig ist und kein Gebietsartschutz dem Kläger Abwehrrechte verschafft. • Das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs.1 BauGB ist nur verletzt, wenn eine rücksichtslos qualifizierte Störung vorliegt; das Gericht hat Abstände, Volumen und Lage geprüft und kommt zur Überzeugung, dass die Einhaltung großzügiger Abstände (mind. 20 m zum Klägerhaus) sowie das Fehlen erheblicher Verschattung, erdrückender Wirkung oder unzumutbarer Einblicksmöglichkeiten eine rücksichtlose Beeinträchtigung ausschließen. • Sachdienliche Einwendungen wie Wertminderung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, Beseitigung von Bäumen oder frühere abweisende Verwaltungsentscheidungen begründen keine subjektiven Nachbarrechte; Wertminderungen sind als solche rechtlich nicht geschützt. • Ein Anspruch auf einen Ortstermin besteht nicht generell; Amtsermittlungspflicht ist durch Behörde und Gericht im Verfahren zu erfüllen, ein zusätzlicher verbindlicher Anspruch des Klägers hierauf folgt nicht. • Ob das Vorhaben letztlich nach § 34 BauGB objektiv zulässig wäre, blieb offen, da allein das Fehlen einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte für die Klageabweisung ausreichend ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bauvorbescheids, weil er durch den planungsrechtlichen Vorbescheid nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist. Festsetzungen der vorderen Baufluchtlinie begründen hier kein nachbarliches Abwehrrecht, und mögliche Verfahrensfehler wurden durch das ordnungsgemäß durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt. Zudem erfüllt das Vorhaben nach Gesamtwürdigung der Umstände nicht das Erfordernis einer rücksichtslosen Beeinträchtigung nach § 34 Abs.1 BauGB: großzügige Abstände, fehlende wesentliche Verschattung oder erdrückende Wirkung sowie zumutbare Einblickmöglichkeiten sprechen gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.