OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 923/06

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das zeitweise Anbringen eines politischen Stofftransparents an der Balkonbrüstung eines als Baudenkmal eingetragenen Hauses ist eine genehmigungspflichtige Veränderung im Sinne von § 9 Abs. 1 a) DSchG. • § 9 Abs. 1 DSchG ist ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 GG und beschränkt die Meinungsäußerung nicht verfassungswidrig; die Frage der Vereinbarkeit entscheidet sich durch Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG. • Bei der Abwägung kann das Interesse der Meinungsäußerung hinter dem Denkmalschutz zurücktreten, wenn eine gleichwertige Möglichkeit der Äußerung (z. B. genehmigte Plakatwand) zur Verfügung steht. • Aus § 9 Abs. 2 a) DSchG entsteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers, eine Erlaubnis an Dritte (z. B. Mieter oder Parteien) zu erzwingen; Anspruchsteller ist derjenige, der die Maßnahme vornehmen will.
Entscheidungsgründe
Politische Transparente an Baudenkmal: zeitweilige Anbringung bedarf denkmalrechtlicher Erlaubnis • Das zeitweise Anbringen eines politischen Stofftransparents an der Balkonbrüstung eines als Baudenkmal eingetragenen Hauses ist eine genehmigungspflichtige Veränderung im Sinne von § 9 Abs. 1 a) DSchG. • § 9 Abs. 1 DSchG ist ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 GG und beschränkt die Meinungsäußerung nicht verfassungswidrig; die Frage der Vereinbarkeit entscheidet sich durch Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG. • Bei der Abwägung kann das Interesse der Meinungsäußerung hinter dem Denkmalschutz zurücktreten, wenn eine gleichwertige Möglichkeit der Äußerung (z. B. genehmigte Plakatwand) zur Verfügung steht. • Aus § 9 Abs. 2 a) DSchG entsteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers, eine Erlaubnis an Dritte (z. B. Mieter oder Parteien) zu erzwingen; Anspruchsteller ist derjenige, der die Maßnahme vornehmen will. Der Kläger erwarb 2003 ein denkmalgeschütztes Gebäude, dessen von den Straßen sichtbare Außenwände, Kubatur und statisches Gerüst unter Schutz stehen. Mieter brachten mehrfach Stofftransparente und Schaukästen am Gebäude an; die Untere Denkmalbehörde forderte deren Entfernung und lehnte die Genehmigung der Transparente ab sowie die Reduzierung der Schaukästen. Der Kläger wandte ein, die nicht festmontierten Stofftransparente seien Ausdruck politischer Meinungsäußerung und nicht genehmigungspflichtig nach § 9 DSchG; hilfsweise begehrte er die Erteilung der Erlaubnis. Die Bezirksregierung bestätigte die Versagung; der Kläger klagte auf Feststellung, dass das zeitweise Transparent nicht erlaubnispflichtig sei, hilfsweise auf Erteilung der Erlaubnis. • Rechtliche Einordnung: § 9 Abs. 1 a) DSchG erfasst auch Veränderungen, die das Erscheinungsbild eines Baudenkmals ändern; Schutzgut ist nicht nur Substanz, sondern auch Erscheinungsbild (§ 9 Abs. 1 b) DSchG). • Verhältnis zu Grundrechten: § 9 Abs. 1 a) DSchG ist ein allgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 GG und damit grds. anwendbar; Beschränkungen der Meinungsäußerung durch allgemeine Gesetze bedürfen nicht des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 GG. • Tatbestandliche Anwendung: Das zeitweilige Anbringen des 1 x 4 m-Transparents an der Balkonbrüstung verändert das Erscheinungsbild der Fassaden und verdeckt Elemente wie das Balkongitter; dies begründet Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 1 a) DSchG. • Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG: Bei der Interessenabwägung überwiegen hier die Belange des Denkmalschutzes, weil das neoklassizistische, in den Straßenansichten relevante Erscheinungsbild des Gebäudes durch das auffällige Transparent mehr als nur geringfügig beeinträchtigt würde. • Ersatzmöglichkeiten und Praktische Konkordanz: Die Belange der Meinungsäußerung der Partei wurden nicht vollständig ausgeschlossen, da eine genehmigte, vom Beklagten zur Verfügung gestellte Plakatwand auf dem Vorplatz als geeigneter Ausgleich dient; dieser Ausgleich rechtfertigt das Verbot des Transparents. • Rechte des Klägers: Aus § 9 Abs. 2 a) DSchG entsteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Eigentümers, eine denkmalrechtliche Erlaubnis an Dritte zu erzwingen; Art. 14 GG gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis an die Partei. • Verfahrensrechtliches: Teile des Rechtsstreits wurden von den Parteien in der Hauptsache als erledigt erklärt und entsprechend eingestellt; im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; das zeitweise Anbringen des politisch motivierten Stofftransparents an der Balkonbrüstung des als Baudenkmal eingetragenen Hauses ist eine genehmigungspflichtige Veränderung nach § 9 Abs. 1 a) DSchG und die Verweigerung der Erlaubnis ist rechtmäßig. Bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG überwiegen die denkmalpflegerischen Belange; als milderes, gleichwertiges Kommunikationsmittel steht der Partei eine genehmigte Plakatwand auf dem Vorplatz zur Verfügung. Dem Kläger entsteht daraus kein Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung an Dritte; sein Eigentumsrecht wird nicht verletzt. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen Kläger und Beklagtem geteilt; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.