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Beschluss

15 L 46/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0221.15L46.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 15 K 3638/07 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2007 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet und im Übrigen wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 15 K 3638/07 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2007 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und im Übrigen wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO von der Behörde besonders angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen und in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die aufschiebende Wirkung anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. 6 Bei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Diese Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können in der Regel weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198, und vom 15. August 2002 - 9 B 1068/02 - . 8 Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nicht überwiegt. 9 Bei der hiernach vom Gericht vorzunehmenden eigenen Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 15 K 3638/07 - das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner in seinem Bescheid vom 5. November 2007 getroffenen Regelungen nicht abschließend beurteilen. Die demnach von der Kammer vorzunehmende reine Interessenabwägung fällt zulasten des Antragsgegners aus. 10 Zunächst lässt sich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht feststellen. Als Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung kommt nur § 19 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb eines Heims zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. 11 Die für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 19 Abs. 1 HeimG erforderliche Voraussetzung, dass die Antragstellerin ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG betreibt, lässt sich in dem vorliegenden Eilverfahren nicht treffen. Heime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Für Art und Ausmaß der für die Einstufung als Heim erforderlichen Betreuungsleistungen enthält § 1 Abs. 2 HeimG verschiedene Auslegungsregeln. 12 Bei der Beurteilung, ob ein Heim vorliegt, ist allein auf die objektiven Gegebenheiten der Einrichtung abzustellen. Ob die Antragstellerin ihre Einrichtung selbst als Heim auffasst, ist insoweit unbeachtlich. Andernfalls läge es alleine in der Hand des jeweiligen Betreibers einer Einrichtung, sie durch eine subjektive Zweckbestimmung der Anwendbarkeit des Heimrechts zu unterwerfen oder zu entziehen. 13 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2002 - 6 B 70/03 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - 14 S 2775/02 -. 14 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt sich anhand des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (der unter Berücksichtigung des Zeitraums, den die Einrichtung besteht und der Bedeutung der Angelegenheit einen außergewöhnlich geringen Umfang besitzt) und der der Kammer sonst zugänglichen Tatsachen derzeit nicht feststellen, dass es sich bei der von der Antragstellerin unter der Anschrift Im H. 9 b in C. betriebenen Einrichtung um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG handelt. Die von dem Antragsgegner ermittelten Tatsachen tragen eine solche Beurteilung nicht. Sie ermöglichen insbesondere nicht die Feststellung, dass die Antragstellerin für die in ihrer Einrichtung lebenden Personen über die Überlassung von Wohnraum hinaus auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellt oder vorhält, sondern können allenfalls gewisse Indizien in diese Richtung begründen. 15 In den seit 2005 geltenden schriftlichen Verträgen zwischen der Antragstellerin und den Bewohnern der Einrichtung sind derartige Betreuungs- und Verpflegungsleistungen nicht vereinbart. Insbesondere reicht die Überschrift von § 3 „Mietzins und Nebenkosten sowie Zusatzleistungen" nicht aus, um eine schriftliche Vereinbarung von Zusatzleistungen anzunehmen, da die Überschrift in den in § 3 des Vertrags getroffenen Regelungen insoweit keine Ausfüllung erfahren hat. 16 Die derzeit bekannten Umstände lassen auch nicht den Schluss darauf zu, dass neben den vorgelegten schriftlichen Verträgen weitere (schriftliche oder mündliche) Vereinbarungen bestehen, wonach die Antragstellerin für die Betreuung oder Verpflegung der Bewohner ihrer Einrichtung zu sorgen hat. Dass solche Vereinbarungen existieren, ergibt sich zunächst nicht aus der Überschrift von § 3. Dass dort von Zusatzleistungen die Rede ist, hat die Antragstellerin nachvollziehbar damit erklärt, 17 dass der heutige Geschäftsführer der Antragstellerin früher Zusatzleistungen angeboten habe. Als diese Leistungen eingestellt worden seien, seien die Mietverträge geändert worden, die Überschrift von § 3 aber versehentlich beibehalten worden. 18 Die weiteren bekannten Umstände lassen ebenfalls (weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung auch der Überschrift von § 3 der Verträge) nicht den Schluss darauf zu, dass die Antragstellerin über die Zurverfügungstellung von Wohnraum hinaus Leistungen an die Bewohner erbringt, wie sie nach § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG für das Vorliegen eines Heims notwendig sind. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der von den Bewohnern gezahlte Mietzins für die Vermietung von möblierten Zimmern und die Einräumung der Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sehr hoch erscheint. Ob - wie von dem Antragsgegner angenommen - tatsächlich ein Missverhältnis zwischen Mietzins und Mietgegenstand besteht, das auf zusätzlich von der Antragstellerin angebotene Leistungen hindeuten könnte, lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend feststellen. Die Antragstellerin hat die Höhe des Mietzinses mit den Schwierigkeiten erklärt, die bei der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten und Bewohnern für eine Wohngemeinschaft der von ihr betriebenen Form bestünden. Angesichts dessen liege der für einen Platz in einer derartigen Einrichtung zu zahlende Preis zwischen den Kosten eines Zimmers in einer „normalen" Wohngemeinschaft und den Kosten einer Heimunterbringung. Der Verweis des Antragsgegners auf diverse Internetseiten und insbesondere ein nicht näher bezeichnetes Objekt in H1. ist nicht geeignet, dieses - jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand - schlüssige Vorbringen der Antragstellerin zu erschüttern, zumal für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die genannte Einrichtung in H1. mit der der Antragstellerin vergleichbar ist und ob regionale Besonderheiten bei der Preisgestaltung eine Rolle spielen. 19 Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Bewohner der Einrichtung zwingend darauf angewiesen sind, dass die Antragstellerin Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellt oder vorhält. Die Antragstellerin hat detailliert dargestellt, wie die Bewohner bzw. deren Betreuer den Alltag selbst organisieren, indem sie die anfallenden Aufgaben teilweise selbst übernehmen und im Übrigen von Verwandten, Betreuern und externen Kräften erledigen lassen. Dieser äußerst detaillierten Schilderung (Seiten 13 ff. der Antragsschrift) hat der Antragsgegner lediglich die pauschale Behauptung entgegengehalten, die Bewohner seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, ein autonomes Leben zu führen. Für keinen der Bewohner hat der Antragsgegner jedoch konkret dargelegt, warum er nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage sein sollte, die Aufgaben wahrzunehmen, die er nach der Schilderung der Antragstellerin in der Wohngemeinschaft übernommen hat. 20 Auch im Übrigen liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin oder von ihm beauftragte Personen die Betreuung oder Verpflegung der Bewohner besorgen. Der Antragsgegner konnte seine Behauptung, die Gemeinschaftskasse werde nicht von den Bewohnern, sondern durch den Geschäftsführer der Antragstellerin verwaltet, nicht ansatzweise belegen. Inwieweit es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein soll, wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin unter der Anschrift der Einrichtung mit einem Nebenwohnsitz gemeldet wäre, ist nicht erkennbar. Dafür, dass der Mutter des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Einrichtung eine Funktion zukommt, die über eine Tätigkeit als Ansprechpartnerin und Vertrauensperson der Bewohner hinausgeht, ist - insbesondere angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von 76 Jahren - gleichfalls nichts ersichtlich. 21 Die mangels offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung von der Kammer vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Wenn die von der Antragstellerin betriebene Einrichtung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geschlossen werden müsste, wäre dies für die Antragstellerin mit erheblichen Nachteilen verbunden. Sie müsste weiterhin den Mietzins für das Haus entrichten, in dem sie die Einrichtung betreibt, ohne ihrerseits Einnahmen erzielen zu können. Zudem wäre es der Antragstellerin nach einem Obsiegen in dem Klageverfahren - 15 K 3638/07 - nicht ohne Schwierigkeiten möglich, den Betrieb der Einrichtung wieder aufzunehmen, da zumindest nicht gesichert erscheint, dass die heutigen Bewohner bereit wären, wieder in die Einrichtung der Antragstellerin zu ziehen, wenn sie sich zwischenzeitlich in anderen Einrichtungen eingelebt hätten. Andere Bewohner zu finden, dürfte für die Antragstellerin jedoch mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sein, weil der Personenkreis, der an dem Leben in einer derartigen Einrichtung interessiert und hierfür geeignet ist, begrenzt ist. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass ein vorläufiger Weiterbetrieb der Einrichtung durch die Antragstellerin zu einer nennenswerten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses führen würde. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner der Einrichtung der Antragstellerin derzeit einer Gefährdung ausgesetzt sind oder ihnen bis zum Abschluss des Klageverfahrens eine solche Gefährdung droht. 22 Hinsichtlich der weiteren von dem Antragsgegner in seinem Bescheid vom 5. November 2007 getroffenen Anordnungen gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Für die Rechtmäßigkeit des Verbots, künftig Bewohner aufzunehmen, die Verpflichtung der Antagstellerin, den Bewohnern eine anderweitige angemessene Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen, und die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung kommt es ebenfalls maßgeblich darauf an, ob es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung um ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG handelt. Gründe, die die Kammer im Hinblick auf diese Regelungen zu einer abweichenden Interessenabwägung veranlassen könnten, sind nicht erkennbar. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem bei gewerblichen Rechtsschutzverfahren üblichen Wert. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, Gewerbearchiv 2005, S. 77. 26