Urteil
7 K 3242/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0215.7K3242.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte als Inhaber der von ihm so genannten und nach seinen Angaben unter der Anschrift T.--------straße 318, E. erreichbaren Firma K. Q. & Co Partner bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Versorgungsamt E. , am 6. Dezember 2001 eine Zuwendung für die Maßnahme Arbeitsmarktagentur für die durch Insolvenz der Firma C. KG von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter in E. . Hierfür bewilligte das Versorgungsamt dem Kläger mit Bescheiden vom 14. Dezember 2001 und 14. März 2002 insgesamt 56.095,11 EUR. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises kam es zu Zweifeln darüber, ob und ggf. in welchem Umfang Personal des Klägers oder einer anderen Firma bei der Durchführung der Maßnahme eingesetzt worden war. Deshalb setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 12. August 2004 unter Widerruf der Bewilligungsbescheide die Gesamtzuwendung zunächst auf den Betrag in Höhe von 46.480,00 EUR neu fest und forderte den Kläger auf, den zu viel ausgezahlten Betrag zu erstatten. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. lm Laufe dieses Verfahrens hörte das Versorgungsamt E. den Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2005 zu der Absicht an, die Zuwendungsbescheide insgesamt zu widerrufen und die gezahlte Zuwendung zurückzufordern. Für den Kläger meldete sich daraufhin ein B. C1. aus I. , mit Schreiben vom 5. April 2005. Darin teilte er u. a. mit, dass die Firma K. Q. & Co Partner seit dem 1. Januar 2005 erloschen, er jedoch für Restabwicklungen weiterhin beratend tätig sei. Ohne auf dieses Schreiben einzugehen, widerrief das Versorgungsamt E. mit Bescheid vom 18. April 2005 den Zuwendungsbescheid vom 14. Dezember 2001 sowie die Änderungsbescheide vom 14. März 2002 und 12. August 2004 und setzte die Gesamtzuwendung auf 0,00 EUR neu fest. Außerdem forderte es den zuviel ausgezahlten Betrag in Höhe von 56.095,11 EUR zurück. Der Bescheid war gerichtet an K. Q. & Co Partner, Herrn Q. , T.--------straße 318, E. . Er wurde dem Kläger dort mit Postzustellungsurkunde am 20. April 2005 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Wegen des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. August 2004 legte das Versorgungsamt E. den gesamten Vorgang der damals zuständigen Widerspruchsbehörde, der Bezirksregierung N. , vor. Gegen den Bescheid vom 18. April 2005 wurde kein Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006, der an den Kläger persönlich unter seiner Anschrift T.--------straße 318, E. gerichtet war, wies die Bezirksregierung N. einen angeblich vom Kläger am 5. April 2005 eingelegten Widerspruch gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 18. April 2005 zurück. Am 27. Oktober 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung u. a. vorgetragen, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 28. September 2006 zugestellt worden, den Ausgangsbescheid vom 18. April 2005 habe er niemals erhalten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des beklagten Versorgungsamtes vom 18. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. August 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des früheren Versorgungsamts E. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid des Versorgungsamts E. vom 18. April 2005 richtet, unzulässig, weil der Kläger gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hat. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit Erhebung des Widerspruchs. Daher ist eine Klage unzulässig, wenn ein Widerspruch nicht eingelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn, aus welchen Gründen auch immer, eine als Widerspruchsbescheid bezeichnete Entscheidung ergeht. Ein trotz fehlenden Widerspruchs ergangener Widerspruchsbescheid, den eine Behörde in der irrigen Annahme erlässt, es sei ein Widerspruch eingelegt worden, kann allenfalls dann den Weg zu einer zulässigen Klage eröffnen, wenn der Betroffene die auf dieser Annahme beruhende Sachbehandlung ausdrücklich unterstützt; dann kann möglicherweise in seinem Verhalten die Einlegung des erforderlichen Widerspruches gesehen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 61.69 -, DVBl. 1972, 423. Hier hat die Widerspruchsbehörde die Einlassung eines unbeteiligten Dritten vor Erlass der Ausgangsverfügung irrtümlich als Widerspruch gegen diese Entscheidung behandelt. Der Kläger hat aber zu keiner Zeit diese Einlassung unterstützt oder sich auf sie berufen. Vielmehr hat er noch in der Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm der Widerspruchsbescheid zugegangen sei, obwohl er die Ausgangsverfügung nicht gekannt habe. Soweit er mit der Behauptung, ihm sei der Bescheid vom 18. April 2005 nicht bekannt gegeben worden, zum Ausdruck bringen will, dieser sei ihm nicht zugestellt worden, trifft dieser Einwand nicht zu. Der Kläger hat in einem anderen Verfahren (7 K 3683/04) am 25. Juni 2004 Klage erhoben und dabei ebenfalls die Anschrift T.--------straße 318, E. angegeben. Seine damaligen Prozessbevollmächtigten haben noch mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 (Bl. 41 der Gerichtsakte 7 K 3683/04) mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger unter dieser Anschrift korrespondieren. Auch die vorliegende Klage ist am 27. Oktober 2006 unter Angabe der Anschrift T.--------straße 318, E. erhoben worden. Erst am 26. April 2007 (Bl. 59 der Gerichtsakte 7 K 3683/04) hat der Kläger unter Angabe einer anderen Anschrift die Klage im Verfahren 7 K 3683/04 zurückgenommen. Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei am 18. April 2005 nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr unter der Anschrift T.--------straße 318, E. erreichbar gewesen. Andere Zustellungsmängel sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Damit ist die Zustellung des Bescheides vom 18. April 2005 wirksam erfolgt. Weil der Kläger gegen ihn kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid einen Monat später bestandskräftig geworden und kann nunmehr nicht mehr angefochten werden. Auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 2. August 2006 ist unzulässig. Es trifft zwar zu, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist, weil er nicht hätte ergehen dürfen; denn der Kläger hatte keinen Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid verletzt den Kläger jedoch nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1). Er enthält nämlich keine eigenständige Regelung, die den Kläger belastet. Der Widerspruchsbescheid bekräftigt nur das, was auf Grund des unanfechtbaren Ausgangsbescheids bereits feststeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.