Urteil
1 K 67/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte, die nach einem Dienstplan regelmäßig in Zeitabschnitten von längstens einem Monat ihre tägliche Arbeitszeit wechseln, leisten Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 EZulV, auch wenn der Wechsel nur ein- bis zweimal monatlich erfolgt.
• Die Auslegung der Verwaltung, wonach zusätzlich innerhalb von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart zu leisten seien, findet in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV keine Stütze.
• Für die Zulagengewährung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV ist allein maßgeblich, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird und der Beamte ständig nach Schichtplänen eingesetzt ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Schichtzulage bei regelmäßigem monatlichen Wechsel der Arbeitszeit • Beamte, die nach einem Dienstplan regelmäßig in Zeitabschnitten von längstens einem Monat ihre tägliche Arbeitszeit wechseln, leisten Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 EZulV, auch wenn der Wechsel nur ein- bis zweimal monatlich erfolgt. • Die Auslegung der Verwaltung, wonach zusätzlich innerhalb von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart zu leisten seien, findet in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV keine Stütze. • Für die Zulagengewährung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV ist allein maßgeblich, dass der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird und der Beamte ständig nach Schichtplänen eingesetzt ist. Der Kläger ist Kriminalhauptkommissar und als Ermittlungsbeamter einer Polizeiinspektion tätig. Nach einer Dienstanweisung hat die PI einen Kriminalwachdienst mit Früh- und Spätdienst (insgesamt über 13 Stunden) eingerichtet; der Kläger leistet ein- bis zweimal monatlich Spätdienst. Er beantragte rückwirkend eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage in Höhe von 17,90 EUR monatlich. Das Polizeipräsidium und die Bezirksregierung lehnten ab mit der Begründung, die Zulage setze u.a. voraus, dass innerhalb von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart geleistet würden. Der Kläger machte geltend, die EZulV fordere keinen derartigen Stundenschwellenwert und seine Einsatzregelung erfülle die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV. Das Gericht hat die Klage erhoben geprüft. • Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. § 20 Abs. 4 EZulV; Grundsätze zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Schichtdienstes. • Begriff des Schichtdienstes: § 20 Abs. 2 EZulV übernimmt die arbeitsrechtliche Definition eines Dienstes nach Schichtplänen mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat; dabei ist für die Einordnung als Schichtdienst der regelmäßige Wechsel maßgeblich, nicht das Verhältnis der geleisteten Stunden in den verschiedenen Schichten. • Zur Auslegung der Verwaltungserlasse: Ein Erlass des Innenministeriums, der zusätzlich die Voraussetzung stellt, innerhalb von sieben Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart zu leisten, kann dem Wortlaut und der Systematik der EZulV nicht zugrunde gelegt werden und ist für das Gericht nicht bindend. • Systematik und Zweck der Norm: § 20 Abs. 2 EZulV enthält abgestufte Regelungen, die allein die Zeitspanne der Schichtdienstleistung als maßgebliche Erschwernis erkennen; zusätzliche Voraussetzungen widersprächen der Regelungslogik. • Sachanwendung: Der Kriminalwachdienst der PI umfasst Früh- und Spätdienst über mehr als 13 Stunden, der Kläger ist auf Dauer nach Schichtplänen eingesetzt; damit erfüllt er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV. • Ergebnisfolgen: Aufgrund der Bundesarbeitgerichtsprechung und der eindeutigen Bestimmungen der EZulV besteht Anspruch auf die Schichtzulage, gekürzt nach § 20 Abs. 4 EZulV wegen bestehender Stellenzulage. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, dem Kläger ab dem 01.03.2000 monatlich eine Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 c) i.V.m. § 20 Abs. 4 EZulV in Höhe von 17,90 EUR zu gewähren, und hebt den ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidiums sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung auf. Begründet wird dies damit, dass der Kläger als ständig nach Schichtplänen eingesetzter Ermittlungsbeamter Schichtdienst im Sinne der EZulV leistet und die von der Verwaltung zusätzlich verlangte Mindeststundenzahl in sieben Wochen rechtlich nicht vorausgesetzt ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.