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Beschluss

6z L 1152/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0212.6Z.L1152.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 3 die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2008 zu verpflichten, der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Medizin (Allgemein-Medizin) gemäß dem zum Wintersemester 2008/2009 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2008 festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin für eine Zulassung im Studiengang Medizin (Allgemein-Medizin) zum Wintersemester 2008/2009 rechtswidrig ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist unbegründet, soweit er sich sinngemäß auf vorläufige Zulassung zum Studium richtet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes nach den für das Wintersemester 2008/2009 geltenden Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 6 Studienplätze im Studiengang Medizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff VergabeVO vergeben. 7 Die Antragstellerin erfüllt mit einer Durchschnittsnote von 2,3 und der von der Antragsgegnerin zu Recht zugrunde gelegten Wartezeit von neun Halbjahren nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus Rheinland-Pfalz bei einer Durchschnittsnote von 1,2, für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens 10 Halbjahre erforderlich. 8 Es besteht kein Anlass, die von der Antragsgegnerin ermittelten Ergebnisse des Hauptverfahrens und die sich daraus ergebenden Auswahlgrenzen in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin stellt die Auswahlgrenzen nicht substantiiert in Frage, sondern belässt es bei unbeachtlichem Bestreiten mit Nichtwissen. 9 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Wartezeitquote nach der VergabeVO mit höherrangigem Recht. 10 In diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob der Antragstellerin bei unterstellter Nichtigkeit der geltenden Auswahlkriterien überhaupt ein Zulassungsanspruch erwachsen könnte. Es erscheint äußerst fraglich, ob das Gericht zu einer eigenen Verwerfung der entsprechenden Vorschriften der Vergabeverordnung des betreffenden Landes bzw. aller Länder befugt wäre und allein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dem Zulassungsbegehren im Eilverfahren entsprechen könnte. 11 Die mit diesen Fragen verbundenen Probleme bedürfen hier schon deshalb keiner Entscheidung, da das Auswahlsystem der VergabeVO weder in seiner Gesamtheit noch im Hinblick auf die Anzahl der für eine Zulassung zum Medizinstudium für das Wintersemester 2008/2009 in der Wartezeitquote erforderlichen Halbjahre verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. 12 Die VergabeVO in der für das Wintersemester 2008/2009 geltenden Fassung ist, soweit ersichtlich, als Landesrecht ordnungsgemäß zu Stande gekommen und mit den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes vereinbar. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2006 - 13 B 75/06 - zu der mit dem Wintersemester 2005/2006 geltenden Fassung der VergabeVO. 14 Die Auswahlgrenzen, die sich in der Wartezeitquote zum Wintersemester 2008/2009 für das Medizinstudium ergeben haben, führen nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Minimierung der Zulassungschancen. Für die Beurteilung der Frage, welche Dauer der Wartezeit im Rahmen des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren noch als zumutbar angesehen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht, 15 vgl. Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvF 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 ff., vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerFGE 43, 291 ff. und vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 u.a.-, BVerfGE 59, 1 ff., 16 als Maßstab u.a. auf die normale Dauer eines Studiums abgestellt. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, die ein vorübergehendes Ansteigen der Auswahlgrenze auf 10 Halbjahre als verfassungsrechtlich zu beanstanden erscheinen lassen. 17 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 6 K 3036/05 -, n. v.; Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4720/02 -, n. v. 18 Die berufliche Vorbildung der Antragstellerin spielt für die Auswahl nach der VergabeVO keine Rolle. Die Ableistung von Dienst i. S. v. § 19 VergabeVO ist lediglich ein nachrangiges Auswahlkriterium (§ 18 Abs. 2 Satz 1VergabeVO). Die Frage, ob berufliche Vorerfahrungen im Auswahlverfahren der Hochschulen berücksichtigt werden, stellt sich im vorliegenden, gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren nicht. 19 Der Hilfsantrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin aus den oben dargelegten Gründen rechtmäßig ist. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. 22