Urteil
2 K 1261/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0124.2K1261.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Monate Januar bis Mai 2006. 3 Die Klägerin betrieb im Jahre 2006 an mehreren Standorten in Gelsenkirchen jeweils Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte). 4 Für den Standort I. T. , D. Str. 299, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 5 für Januar 2006 eine Steuer von 241,99 Euro 6 für Februar 2006 eine Steuer von 282,09 Euro 7 für April 2006 eine Steuer von 408,32 Euro 8 für Mai 2006 eine Steuer von 49,80 Euro 9 Für den Standort T1. , G. Str. 205, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 10 für Januar 2006 eine Steuer von 97,51 Euro 11 für Februar 2006 eine Steuer von 81,92 Euro 12 für März 2006 eine Steuer von 203,69 Euro 13 für April 2006 eine Steuer von 161,04 Euro 14 für Mai 2006 eine Steuer von 298,61 Euro 15 Für den Standort T2. , T3. . 42, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen vier (ab März zwei) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 16 für Januar 2006 eine Steuer von 253,32 Euro 17 für Februar 2006 eine Steuer von 268,22 Euro 18 für März 2006 eine Steuer von 127,75 Euro 19 für Mai 2006 eine Steuer von 429,98 Euro 20 Für den Standort S. , S1. 2, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen vier (ab März zwei) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 21 für Januar 2006 eine Steuer von 320,82 Euro 22 für Februar 2006 eine Steuer von 205,09 Euro 23 für März 2006 eine Steuer von 147,71 Euro 24 für Mai 2006 eine Steuer von 210,73 Euro 25 Für den Standort P. -J. , V.-----------platz 7, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 26 für Januar 2006 eine Steuer von 84,79 Euro 27 für Februar 2006 eine Steuer von 251,86 Euro 28 für März 2006 eine Steuer von 298,68 Euro 29 für April 2006 eine Steuer von 78,14 Euro 30 für Mai 2006 eine Steuer von 248,09 Euro 31 Für den Standort P1. , B. . 25, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung 32 für Januar 2006 eine Steuer von 14,24 Euro, 33 Für den Standort M. , I1. . 23, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen sechs (ab Februar vier) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 34 für Januar 2006 eine Steuer von 239,50 Euro 35 für Februar 2006 eine Steuer von 260,13 Euro 36 für März 2006 eine Steuer von 279,26 Euro 37 für Mai 2006 eine Steuer von 396,54 Euro 38 Für den Standort L. , I2. Str. 110, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei (ab Februar vier) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 39 für Januar 2006 eine Steuer von 70,95 Euro 40 für Februar 2006 eine Steuer von 387,14 Euro 41 für März 2006 eine Steuer von 289,21 Euro 42 für April 2006 eine Steuer von 235,83 Euro 43 für Mai 2006 eine Steuer von 379,29 Euro 44 Für den Standort I3. , N. . 6, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 45 für Januar 2006 eine Steuer von 129,41 Euro 46 für Februar 2006 eine Steuer von 166,91 Euro 47 für März 2006 eine Steuer von 177,28 Euro 48 für April 2006 eine Steuer von 202,75 Euro 49 für Mai 2006 eine Steuer von 292,74 Euro 50 Für den Standort E. , N. . 4, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 51 für Januar 2006 eine Steuer von 71,33 Euro 52 für Februar 2006 eine Steuer von 72,85 Euro 53 für März 2006 eine Steuer von 72,25 Euro 54 für April 2006 eine Steuer von 44,43 Euro 55 für Mai 2006 eine Steuer von 33,45 Euro 56 Für den Standort D1. , M1.----gasse 7, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen vier (ab Februar zwei) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 57 für Januar 2006 eine Steuer von 39,10 Euro 58 für März 2006 eine Steuer von 162,10 Euro 59 für Mai 2006 eine Steuer von 170,99 Euro 60 Für den Standort C. , C1. . 15a, errechnete die Klägerin für die dort vorhandenen zwei (ab Februar vier) Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 61 für Januar 2006 eine Steuer von 37,80 Euro 62 für Februar 2006 eine Steuer von 360,44 Euro 63 für März 2006 eine Steuer von 195,38 Euro 64 für April 2006 eine Steuer von 177,73 Euro 65 für Mai 2006 eine Steuer von 101,09 Euro 66 Für den Standort W. H. , I4. . 72, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung 67 für Februar 2006 eine Steuer von 51,53 Euro 68 für März 2006 eine Steuer von 39,81 Euro 69 für Mai 2006 eine Steuer von 19,38 Euro 70 Für den Standort I. L1. , L2. -T4. -Str. 106, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung 71 für Februar 2006 eine Steuer von 19,87 Euro 72 für März 2006 eine Steuer von 6,86 Euro 73 für Mai 2006 eine Steuer von 13,50 Euro 74 Für den Standort A. I5. , I2. Str. 188, errechnete die Klägerin für das dort vorhandene Geldspielgerät mit Vergnügungssteuerklärung 75 für März 2006 eine Steuer von -11,69 Euro 76 für April 2006 eine Steuer von 47,84 Euro 77 für Mai 2006 eine Steuer von 33,56 Euro 78 Für den Standort N1. , De-la-D2. -Str. 25, errechnete die Klägerin für die zwei dort vorhandenen Geldspielgeräte mit Vergnügungssteuerklärung 79 für März 2006 eine Steuer von 83,76 Euro 80 für April 2006 eine Steuer von 59,40 Euro 81 für Mai 2006 eine Steuer von 65,49 Euro 82 Gegen die vom 00.00.000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für Januar 2006 legte die Klägerin am 9. Februar 2006 Widerspruch ein. 83 Gegen die vom 00.00.000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für Februar 2006 legte die Klägerin am 6. März 2006 Widerspruch ein. 84 Gegen die vom 00.00.0000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für März 2006 legte die Klägerin am 5. April 2006 Widerspruch ein. 85 Gegen die vom 00.00.0000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für April 2006 legte die Klägerin unter dem 2. Mai 2006 Widerspruch ein. 86 Gegen die vom 00.00.0000 datierenden Vergnügungssteuererhebungen für Mai 2006 legte die Klägerin unter dem 1. Juni 2006 Widerspruch ein. 87 Mit Widerspruchsbescheiden vom 00.00.0000 (Vergnügungssteuererhebungen Januar und Februar 2006), vom 00.00.000 (Vergnügungssteuerhebung März 2006) und vom 00.00.0000 (Vergnügungsteuererhebungen April 2006) wies der Beklagte Widersprüche zurück. 88 Am 24. April 2006 hat die Klägerin zunächst gegen die Vergnügungssteuererhebungen für Januar bis März 2006 Klage erhoben und diese Klage am 12. Juni 2006 auf die Vergnügungsteuerhebungen für April und Mai 2006 erweitert. 89 Zur Begründung legt die Klägerin im Einzelnen dar, weshalb die Vergnügungssteuersatzung der Stadt H1. keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Steuererhebung darstelle. 90 Die Klägerin beantragt, 91 die Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate Januar bis Mai 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 00.00.0000, vom 00.00.000 und vom 00.00.0000 aufzuheben. 92 Der Beklagte beantragt, 93 die Klage abzuweisen. 94 Durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 95 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 96 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 97 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 98 Die Vergnügungssteuerfestsetzungen für die Monate Januar bis Mai 2006 in der Gestalt der jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheide (soweit ergangen) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 99 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt H1. vom 19. Dezember 2002 in der durch Art. 2 der 1. Änderungssatzung erfolgten Neufassung, diese zuletzt geändert durch Art. 2 der 2. Änderungssatzung vom 20. September 2006. 100 Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit verstößt weder gegen Europarecht (1) noch ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken (2), noch Bedenken im Hinblick auf sonstiges höherrangiges Recht (3). 101 (1) 102 Die Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen Europarecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L 376 S. 1) - Richtlinie 77/388 - verbietet den Mitgliedstaaten neben der Umsatzsteuer weitere Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. 103 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist entscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise zu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der Dienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. Dagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist. 104 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; EuGH, Urteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -. 105 Die in der Stadt H1. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie mit einem bestimmten Prozentsatz an das Einspielergebnis gekoppelt ist. 106 Die übrigen wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer sind hingegen nicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit Gewinnmöglichkeit) erhoben. Die Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein Abzug von Vorsteuern ist nicht gegeben. 107 Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); nunmehr auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 551 ff. (S. 552). 108 Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht auch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt Nr. L 076 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) der hier interessierenden Besteuerung nicht entgegen. 109 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG legt in der berichtigten Fassung (Amtsblatt L 17 vom 25. Januar 1995, S. 20) fest, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere Waren als Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. 110 Es liegt auf der Hand, dass sich die hier interessierende Besteuerung - zumindest der reinen Wortbedeutung nach - auf den Umsatz des Automatenaufstellers "bezieht", da die Steuer - ebenso wie die Umsatzsteuer selbst - in Form eines Prozentsatzes auf den dem Automatenaufsteller verbleibenden Kasseninhalt erhoben wird. 111 Die deutsche Fassung gibt allerdings den Regelungsinhalt von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG nur unzureichend wieder. Der Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG entspricht insoweit vielmehr dem des Relativsatzes "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben" in Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. 112 Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsrecht verbietet es, eine Sprachfassung für sich alleine zu betrachten, und zwingt dazu, die Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen. 113 Vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1979 (1. Kammer) - Rechtssache 9-79 -, EUR-Lex-Dokument 61979J0009; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 (5. Kammer) - Rechtssache C-64/95 -, EUR-Lex-Dokument 61995J0064; EuGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - Rechtssache C-177/95 -, EUR-Lex-Dokument 61995J0177. 114 Ein sprachlicher Vergleich zwischen den beiden hier maßgeblichen Wendungen in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG ("sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt") und in Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG ("die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben") zeigt Folgendes: 115 Französisch: 116 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 117 n'ayant pas le caractère de taxes sur le chiffre d'affaires 118 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 119 n'ayant pas le caractère de taxes sur le chiffre d'affaires 120 Englisch: 121 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 122 which cannot be characterized as turnover taxes 123 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 124 which cannot be characterized as turnover taxes 125 Italienisch: 126 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 127 che non abbiano il carattere di tasse sulla cifra d'affari 128 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 129 che non abbia il carattere di imposta sulla cifra d'affari 130 Spanisch: 131 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 132 que no tengan el carácter de impuestos sobre el volumen de negocios 133 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 134 que no tenga carácter de impuesto sobre el volumen de negocios 135 Portugiesisch: 136 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 137 que não tenham o carácter de imposto sobre o volume de negócios 138 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 139 que não tenham a natureza de impostos sobre o volume de negócios 140 Niederländisch: 141 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 142 die geen omzetbelastingen zijn 143 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 144 die niet het karakter van omzetbelasting bezitten 145 Dänisch: 146 Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG: 147 saafremt disse ikke har karakter af omsaetingsafgifter 148 Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG : 149 der ikke har karakter af omsaetningsafgift. 150 Dieser - nicht abschließende Sprachvergleich - zeigt schon, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG nicht ein neues Steuerverbot aufstellt, sondern das vorhandene Steuerverbot aus Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG aufgreift und im Rahmen des Regelungsbereiches von Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG umsetzt. Dies hat zur Folge, dass die o.a. Ausführungen zu Art. 33 der sechsten Richtlinie 77/388/EWG auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG maßgeblich sind. 151 Das Gericht sieht sich nicht in der Pflicht, für diese Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gemäß Art. 234 des Vertrages über die Europäische Union entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u.a. über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank (Abs. 1 Buchst. b)). Wird eine derartige Frage dem Gericht eines Mitgliedsstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Abs. 2). Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist diese Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet (Abs. 3). Da ein Fall des Absatzes 3 ersichtlich nicht vorliegt, verbleibt es bei der gerichtlichen Vorlageberechtigung des Absatzes 2. Im Rahmen dieser Regelung ist eine über den Wortlaut der Vorschrift hinaus gehende Vorlageverpflichtung nur dann anzunehmen, wenn das Gericht eines Mitgliedsstaates eine Regelung des Gemeinschaftsrechts für ungültig hält. 152 Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rechtssache 314/85 -, EUR-Lex-Dokument 61985J0314; Schwarze in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 234 EGV, Rn 47. 153 Für ungültig hält das erkennende Gericht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG nicht. Im Übrigen geht der Europäische Gerichtshof selbst davon aus, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG und Art. 33 der Richtlinie 77/388/ EWG - soweit es hier von Interesse ist - einheitlich auszulegen sind. Nicht anders ist zu erklären, dass der Europäische Gerichtshof zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG auf Entscheidungen Bezug nimmt, die zu Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG ergangen sind. 154 Vgl. z.B. den Verweis in EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - Rechtssache C-491/03 -, Juris-Dokument, Rn. 29 auf: EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - Rechtssache 252/86 -, Juris-Dokument. 155 (2) 156 Die Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte Gleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit. 157 Örtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt H1. erhobene Spielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im Rahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im Grundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern fortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, vgl. Art. 105 Abs. 2a GG. 158 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f. 159 Der Satzungsgeber, der nach dem Wortlaut der Satzung die Steuererhebung an das "Halten" der Geldspielgeräte anknüpft, hat damit nicht die verfassungsrechtliche Zielsetzung, den Aufwand des Vergnügungssuchenden zu besteuern, verfehlt. Da die Spielautomatensteuer traditionell beim Automatenaufsteller erhoben wird, darf sich der Satzungsgeber auch an dieser Tradition orientieren. Es würde dieser Tradition zuwiderlaufen, den Automatenaufsteller, der das Gerät zum Spiel anbietet, aus dem Blick zu nehmen und bei der Beschreibung des Steuergegenstandes wieder auf den Vergnügungssuchenden selbst abzustellen, der das Gerät zum Spiel nutzt. Das Halten eines solchen Gerätes geschieht allein zum Zweck der Benutzung, da es ansonsten schon aus wirtschaftlichen Gründen entfernt wird. Dass der Satzungsgeber den Begriff des Haltens nur in diesem Sinne verstanden haben kann, liegt auf der Hand. 160 Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist nicht gleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. 161 Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff. 162 Der vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene Lenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen Zielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand gerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. 163 Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, S. 276 ff. 164 Die Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ 33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 ff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. 165 Vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67. 166 Die hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der Automatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben z.B. der Spieleverordnung, auf die Spieler abwälzen, 167 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. 76 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N, 168 da Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht ersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer erst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche Gründe im Satzungsgebiet - dazu führt, dass ein durchschnittlicher Automatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche Grundlage seiner Lebensführung finden kann. 169 St.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff. 170 Schon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von 200,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und 68,- Euro in Gaststätten lässt sich eine erdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen Besteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= 306,78 Euro) pro Monat und Gerät kommt grundsätzlich keine erdrosselnde Wirkung zu. 171 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, S. 237 ff. 172 Auf dem Gebiet der Stadt H1. haben Ermittlungen zum Gerätebestand ergeben, dass in der Zeit von 2003 bis zum Stichtag 2. November 2005 die Anzahl der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von 683 auf 602 zurückgegangen ist, um dann in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 wieder auf 672 anzuwachsen. In den gleichen Zeiträumen ging der Gerätebestand an sonstigen Aufstellorten von 484 zunächst auf 368 zurück, um bis zum 1. Januar 2006 noch weiter auf 359 Geräte zu sinken. Am 30. Juni 2007 konnte wieder ein leichter Anstieg auf 361 Geräte verzeichnet werden. 173 Vgl. Beschlussvorlage 04-09/2048 vom 17. November 2005, S. 5; Sachstandsbericht 04-09/3085 vom 11. August 2006, S. 3. 174 Eine über den Lenkungszweck hinausgehende Erdrosselung ist aus diesen Zahlen nicht abzulesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite geäußerten Auffassung, allein solche Zahlen seien nicht aussagekräftig, da der Satzungsgeber auch die wirtschaftliche Situation der Automatenaufsteller habe näher in den Blick nehmen müssen, namentlich das durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer abschmelzende Finanzpolster sowie die Ausgabenseite, die nicht zuletzt durch längerfristige Verträge geprägt sei. Der Satzungsgeber hat diese Belange der Automatenaufsteller in hinreichendem Maße berücksichtigt. In der vorerwähnten Beschlussvorlage vom 17. November 2005 wird (S. 3 oben) ausgeführt, auf welcher Basis die Vorschläge der Verwaltung basieren; diese beruhen insbesondere auch auf den Gesprächen mit Automatenaufstellern und Verbandsvertretern. Darüber hinaus wurde in der Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses vom 8. Dezember 2005 dem Geschäftsführer einer Automatenaufstellerin einstimmig ein Rederecht eingeräumt. Dieser Geschäftsführer hat die wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht dargestellt. Daran schloss sich die Diskussion im Ausschuss an. 175 Vgl. Niederschrift über die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses vom 8. Dezember 2005, S. 14 ff. 176 Eine andere Sichtweise mag für den Fall gerechtfertigt sein, dass aus der Entwicklung des Gerätebestandes in der Vergangenheit schon der Verdacht einer erdrosselnden Wirkung der Steuer - bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen - gerechtfertigt gewesen wäre und der Satzungsgeber gleichwohl eine Besteuerung gewählt hätte, die eine im Wesentlichen unveränderte Steuerlast bedeutet hätte. Von einer solchen Ausgangssituation kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. 177 Die hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, als auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und dessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, da sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat. 178 Vgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff. 179 Soweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift, 180 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff., 181 hält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für überschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese Grenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem Lenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften Suchtverhaltens zukommt. 182 Schließlich verstößt die in Art. 2 der Änderungssatzung vom 20. September 2006 rückwirkend zum 1. Januar 2006 erfolgte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. 183 Den Steuerpflichtigen kommt dieser rechtsstaatlich zu beachtende Vertrauensschutz gegenüber der Rückwirkung eines Steuergesetzes dann nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen im maßgeblichen Erhebungszeitraum, auf den der Eintritt der Rechtswirkung vom Gesetz zurückbezogen wird, mit der getroffenen Regelung rechnen mussten. Gerade die rechtsstaatliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die das Grundgesetz in weitgehendem Umfange verwirklicht, führt notwendig dazu, dass der Gesetzgeber Verhältnisse, die er oder die Verwaltung gesetzlich geregelt glaubten, auf Grund gerichtlicher Entscheidung dann aber nicht oder anders als angenommen geregelt finden. Die Rechtsstaatlichkeit kann in einer solchen Situation den Gesetzgeber zu rückwirkenden Regelungen veranlassen. 184 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 17. April 1973 - 7 C 23.72 -, KStZ 1973, S. 219 f.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - 8 B 221/96 -, Juris-Dokument; jew. m.w.N. 185 Der Satzungsgeber sah sich zu der hier interessierenden 2. Änderungssatzung durch die Erfahrungen einer anderen Kommune veranlasst. Diese Kommune hatte eine Definition des Begriffes "Einspielergebnis" gefunden, die - wie die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch bestätigt haben - rechtlichen Bedenken nicht (mehr) begegnete. Eine Änderung der Erhebungspraxis war mit dieser Änderung der Formulierung im Übrigen nicht verbunden. 186 Vgl. Beschlussvorlage 04-09/3092 vom 15. August 2006, S. 2; dazu OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95); 187 (3) 188 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt H1. ist im hier interessierenden Umfang auch mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vereinbar. 189 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies muss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier der Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. 190 Der Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 6 VStS. Danach unterliegt im Gebiet der Stadt H1. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten, insbesondere auch von Personalcomputern, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden, in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (a) bzw. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten (b) der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Satz 3 VStS ist in den Fällen des § 1 Nr. 6 VStS der Halter der Apparate (Aufsteller) als Veranstalter. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ergibt sich aus § 12 VStS. 191 Den Maßstab (Einspielergebnis) und den Satz der Abgabe (14 vom Hundert) enthält § 6 VStS. 192 Bei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem gemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. 193 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O. 194 Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die Einhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. 195 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.) 196 Der Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, dass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der Maßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. 197 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. 198 Einspielergebnis ist hier der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld, § 6 Abs. 2 VStS. 199 Gegen eine Regelung dieser Art bestehen rechtliche Bedenken nicht. 200 Vgl. zu einer vergleichbaren Satzungsregelung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, S. 94 ff. (S. 95). 201 Auch der Steuersatz von 14 vom Hundert des Einspielergebnis hält entgegen der - in der mündlichen Verhandlung in Ansehung der Kammerurteile vom 29. November 2007 (u.a. Az.: 2 K 2199/06) weiter vertieften - Auffassung der Klägerseite einer rechtlichen Überprüfung stand. 202 Im Hinblick auf den Steuersatz hat der Satzungsgeber die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. 203 Vgl. z.B. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (SächsOVG), Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 B 242/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 553. 204 Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage vom 17. November 2005 (Az.: 04-09/2048) zunächst auf der Grundlage eigener Ermittlungen bei Automatenaufstellern vorgeschlagen, die Besteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit anhand des Einspielergebnisses durchzuführen. Einspielergebnis sei der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Pro Apparat und Monat sollten 12 vom Hundert des Einspielergebnisses als Steuer abgeführt werden. Dadurch bliebe das Gesamtaufkommen der Steuer in etwa gleich. Hinsichtlich eines Steuersatzes von 14 vom Hundert wurde darauf hingewiesen, dass mit weiteren erheblichen Anfechtungen und erneuten Versuchen zum Nachweis einer Erdrosselungswirkung zu rechnen sei. 205 In seiner Sitzung vom 8. Dezember 2005 gab der Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss keine Beschlussempfehlung ab. Im Rahmen der Beratung, die sich an die vorerwähnte Darstellung der wirtschaftlichen Einflüsse der Besteuerungshöhe aus unternehmerischer Sicht durch einen Automatenaufsteller anschloss, vertrat insbesondere die CDU einen Steuersatz von 14 vom Hundert. Man müsse die Situation der Automatenaufsteller berücksichtigen, dürfe jedoch die Situation der Stadt H1. nicht außer Acht lassen. Eine Anhebung des Steuersatzes auf 14 vom Hundert sei erforderlich, um nicht einen Verlust von 350.000,00 Euro hinzunehmen. Eine Erdrosselungswirkung werde nicht gesehen. Mittlerweile gebe es eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Erhebung der Umsatzsteuer auf Geldspielautomaten mit dem geltenden EU-Recht zur Zeit nicht vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund trete eine deutliche Entlastung der Automatenaufsteller ein. Verwaltungsseitig solle geklärt werden, wie es aussehe, wenn sich die Rechtsprechung in diesem Bereich ändere. Die Verwaltung sagte die Vorbereitung einer Einschätzung der Rechtssituation bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert für die nächste Ratssitzung zu. 206 In ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2005 (Az.: 04-09/2157) führte die Verwaltung unter Auswertung der bisher bekannten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass eine erdrosselnde Wirkung der vorgeschlagenen Steuersätze nicht gesehen werde. Die in der Beschlussvorlage vom 17. November 2005 errechneten Durchschnittswerte von 204,00 Euro pro Gerät und Monat (bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert) bzw. 238,00 Euro (bei einem Steuersatz von 14 vom Hundert) lägen noch so weit von den gerichtlich angedeuteten Grenzen entfernt, dass eine erdrosselnde Wirkung nicht gesehen werde. Im Rahmen der Beratung im Rat der Stadt H1. am 15. Dezember 2005 wurde bei einer Enthaltung dem Steuersatz von 14 vom Hundert einstimmig zugestimmt. Der Redebeitrag des Vertreters der CDU, welcher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hinwies, stellte dabei die als schwierig eingestufte Haushaltssituation der Stadt H1. in den Vordergrund. Andere Redner wiesen auf einen Lenkungszweck hin. 207 Unter dem 13. Juni 2006 beantragte die CDU-Ratsfraktion (Az.: 04-09/2912), für die Sitzung des Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschusses am 7. September 2006 den Tagesordnungspunkt "Sachstandsbericht zur Entwicklung auf dem Gebiet der Vergnügungssteuer 2006" auf die Tagesordnung zu setzen. Der Umstand, dass auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Erhebung von Umsatzsteuer auf Geräteumsätze seinerzeit nicht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen gewesen sei, habe sich durch das zum 6. Mai 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung geändert. Nunmehr sei die Unterscheidung von Spielautomatenumsätzen in öffentlich rechtlichen Spielbanken und in anderen Unternehmen beseitigt worden. Weiterhin sei der Umsatzsteuersatz von 16 vom Hundert auf 19 vom Hundert angehoben worden. Zu dem gewünschten Bericht wurde der Verwaltung ein Fragenkatalog vorgelegt, den die Verwaltung mit der Vorlage vom 11. August 2006 (Az.: 04-09/3085) beantwortete. Darin führte die Verwaltung u.a. aus: 208 "Die eingehenden Vergnügungssteuererklärungen zeigen, dass das durchschnittliche Einspielergebnis pro Spielapparat, welches der damaligen Einschätzung zur Bestimmung des Steuersatzes von 14 % zugrunde lag, nur in Einzelfällen erreicht oder überschritten wird. Von daher sieht die Verwaltung keinen Handlungsbedarf hinsichtlich eines Absenkens des Steuersatzes, nach derzeitige Einschätzung und erst nach Verarbeitung der diesjährigen Erklärungen bzw. der ergangenen Schätzungen können konkrete Neuberechnungen erfolgen. 209 In Einschätzung einer ersten Tendenz deutet sich eher eine Erhöhung als ein Absenken an. 210 Aus der Sicht der Verwaltung haben sich die Fragen der Erdrosselungswirkung und der steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen (auch zur Umsatzsteuer) ausgehend von den Zahlen und Belastungen der Vorjahre nicht so gravierend geändert, dass eine Änderung zum Steuersatz notwendig wird, bzw. zu den laufenden Verfahren ratsam erscheint." 211 In der Ratsvorlage vom 14. August 2006 (Az.: 04-09/3092), welche die Vergnügungssteuersatzung insbesondere den Erkenntnissen aus der Rechtsprechung anpassen sollte (s.o.), wurde seitens der Verwaltung hinsichtlich des Steuersatzes kein Handlungsbedarf gesehen. Die Änderungsvorschläge der Verwaltung wurden seitens des Rates der Stadt H1. in der Sitzung am 14. September 2006 bei einer Gegenstimme angenommen. 212 Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Satzungsgeber sich mit der Frage des Steuersatzes eingehend auseinandergesetzt und auch die Änderungen, die durch die Wiedererhebung der Umsatzsteuer und deren Erhöhung auf 19 vom Hundert eingetreten sind, erwogen hat. Es war für die diesbezügliche Abwägung nicht mehr erforderlich, im Einzelnen die Auswirkungen der Wiedereinführung der Umsatzsteuer zu prüfen, auch nicht vor dem Hintergrund des erhöhten Umsatzsteuersatzes. Die ursprünglich seitens der Verwaltung vorgelegten Berechnungsmodelle (Sitzungsvorlage 04-09/2048 vom 17. November 2005) beruhen auf Erkenntnissen, die aus Zeiten der Umsatzsteuererhebung stammen. Hierauf hat die Verwaltung in ihrem Sachstandsbericht vom 11. August 2006 (Sitzungsvorlage 04-09/3085) sich ersichtlich bezogen. Vor diesem Hintergrund durfte der Rat den Belangen des Haushaltes der Stadt H1. besondere Bedeutung zumessen und deshalb an einem Steuersatz von 14 vom Hundert angesichts der bisher gewonnenen Erfahrungen festhalten. 213 Hinsichtlich der Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 214 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 -, NVwZ 2006, S. 461 ff. (S. 465), 215 anschließt und die Besteuerung von Geldspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab für sich genommen als grundsätzlich rechtmäßige und sinnvolle Erhebung einer Aufwandsteuer ansieht. 216 Nach alledem ist die seit 1. Januar 2006 geltende Vergnügungssteuersatzung der Stadt H1. wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. 217 Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerfestsetzungen selbst rechtlichen Bedenken begegnen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 218 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 219 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. 220 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 221