Urteil
5 K 3955/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0117.5K3955.05.00
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Leitsätze
Für das Begehren eines Gewerbesteuerpflichtigen und Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides ohne Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO ist nur das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO statthaft. Eine darauf gerichtete Klage ist unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Begehren eines Gewerbesteuerpflichtigen und Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides ohne Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO ist nur das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO statthaft. Eine darauf gerichtete Klage ist unzulässig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt nach dem Inhalt der Gewerbeanmeldung eine Firma für die Planung von Mess- und Regelanlagen für den industriellen Bereich sowie Einzelhandel mit Geräten, die Inbetriebnahme derartiger Anlagen und die Montageüberwachung. Seit September 2001 hatte sie zunächst eine Betriebsstätte in H. . Nach einer Außenprüfung des Finanzamtes H. erließ dieses unter dem 17. Mai 2005 einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für 2001, wonach auf die Gemeinde H. ein Verlegungsanteil von 3.153,98 EUR entfiel. Unter dem gleichen Datum erließ das Finanzamt H. einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2002 über 4.525,00 EUR. Daraufhin setzte der Beklagte mit vier Bescheiden vom 24. Mai 2005 Gewerbesteuernachforderungen und Nachzahlungszinsen in folgender Höhe fest: Jahr Gewerbesteuer Zinsen 2001 6.998,49 EUR 868,00 EUR 2002 1.870,00 EUR 120,00 EUR Gesamt 8.868,49 EUR 988,00 EUR Nach Einsprüchen der Klägerin gegen den Zerlegungsbescheid für 2001 und Gewerbesteuermessbescheid für 2002 setzte das Finanzamt H. die Vollziehung des Zerlegungsbescheides vom 17. Mai 2005 in Höhe von 1.590,00 EUR und des Gewerbesteuermessbescheides vom 17. Mai 2005 in Höhe von 425,00 EUR aus. Das Finanzamt wies den Beklagten darauf hin, dass dieser über die Anforderung einer Sicherheitsleistung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05. Juli 2005 mit, dass die mit den Bescheiden vom 24. Mai 2005 festgesetzten Gewerbesteuerforderungen für 2001 und 2002 und die gleichzeitig festgesetzten Nachzahlungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Vollziehung werde jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung gewährt, dass bis zum 29. Juli 2005 eine Sicherheitsleistung in Höhe der auszusetzenden Forderungen erbracht wird. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Juli 2005 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Sie habe keinerlei Möglichkeit mehr, bei ihren Banken eine Sicherheitsleistung zu realisieren. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass das Finanzamt H. auf den zu den Gewerbesteuerforderungen korrespondierenden Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerforderungen eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung gewährt habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 zurück. Die Klägerin habe in den vergangenen Jahren ihre steuerlichen Pflichten und ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Stadt wiederholt vernachlässigt. Bei ihr trotz erheblicher Bedenken hinsichtlich der Stundungswürdigkeit letztlich eingeräumten Stundungen sei sie ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachgekommen. Weiterhin sei der Ausgang des beim Finanzamt anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens völlig offen und bis zu einer Entscheidung könne noch geraume Zeit verstreichen. Im Hinblick auf die derzeitige wirtschaftlich schwierige Situation der Klägerin sei eine Sicherheit zu fordern gewesen, weil im Falle einer Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheit die Forderungen an sich als erheblich gefährdet erschienen wären. Der Widerspruchsbescheid enthielt in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der Klage. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben. Den darin zugleich gesehenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die damals für die das Verfahren zuständige 2. Kammer mit Beschluss vom 17. März 2006 - 2 L 1784/05 - abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihren Widerspruch. Sämtliche zur Sicherung etwaiger Steuerforderungen geeigneten Sicherheiten seien bereits als Kreditsicherheiten den finanzierenden Banken übereignet worden. Könne ein Steuerpflichtiger keine Sicherheit mehr leisten, so sei die Gefährdung des Steueranspruchs kein Grund, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, wenn - wie hier - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestünden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Vollziehung der Gewerbesteuer für 2001 und 2002 zuzüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 9.856,49 EUR ohne Sicherheitsleistungen auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der des Verfahrens 2 L 1784/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuerbescheiden und zugehörigen Zinsbescheiden ohne Sicherheitsleistung. Eine solche Klage sieht das Rechtsschutzsystem nach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit der Abgabenordnung - AO - nicht vor. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei der Aussetzung der Vollziehung, sei es mit sei es ohne Sicherheitsleistung, handelt es sich um eine vorläufige Regelung zur Zahlungspflicht von Steuern, über deren Bestand und Höhe endgültig noch nicht entschieden ist. Soweit sich der Steuerpflichtige dabei gegen endgültige Gewerbesteuerbescheide der Gemeinden (hier des Beklagten) als Steuergläubiger richtet, stehen ihm verschiedene Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Verfügung. Gegenüber dem Beklagten hat er die Möglichkeit, nach § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides wegen etwaigen Fehlern in dem Bescheid selbst zu beantragen, ggf. gegen Sicherheitsleistung. Dieser Rechtsbehelf setzt einen Widerspruch/eine Klage gegen den Steuerbescheid voraus. Im endgültigen (Hauptsache-) Verfahren korrespondiert damit der Widerspruch bzw. die Klage gegen den Steuerbescheid (Folgebescheid). Führt dieser Weg nicht zum Erfolg, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO dahin gehend, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen den Steuerbescheid anordnen zu lassen. Auch dieser Rechtsbehelf setzt Widerspruch bzw. Klage gegen Steuerbescheid voraus. Auch hier korrespondiert damit im endgültigen (Hauptsache-) Verfahren der Widerspruch bzw. die Klage gegen den Steuerbescheid (Folgebescheid). Ein anderes Rechtsschutzsystem bietet die VwGO für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Aussetzungsentscheidung hinsichtlich des Gewerbesteuerbescheides aufgrund einer vorangegangenen Aussetzung des Grundlagenbescheides des Finanzamtes, hier des Gewerbesteuermessbescheides begehrt. Für diesen Fall sieht § 361 Abs. 3 AO vor, dass die Gemeinde (hier: der Beklagte) auch die Vollziehung des Folgebescheides (hier: des Gewerbesteuerbescheides) auszusetzen hat. Über eine Sicherheitsleistung ist nach § 361 Abs. 3 Satz 2 AO bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides (hier: des Gewerbesteuermessbescheides) die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Gerichtlicher Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte zur Durchsetzung der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides erfolgt hierbei im Verfahren nach § 123 VwGO. Ständige Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -. Im Rahmen eines solchen Rechtsschutzverfahrens kann der Steuerpflichtige seine Rechte verfolgen, wenn die Vollziehung des Folgebescheides trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides nicht ausgesetzt wird oder wenn eine solche Aussetzung der Vollziehung aus der Sicht des Steuerpflichtigen etwa zu Unrecht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird. Diese Rechtsschutzmöglichkeit setzt weder Widerspruch noch Klage gegen den Folgebescheid voraus. Denn die Verpflichtung zur Änderung des Folgebescheides bei Änderung des Grundlagenbescheides besteht kraft Gesetzes, § 175 AO. Mit dem Antrag nach § 123 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung (mit oder ohne Sicherheitsleistung) korrespondiert allerdings im Hauptsacheverfahren nicht der gleiche Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung (mit oder ohne Sicherheitsleistung). Im Klageverfahren ist vielmehr der statthafte Rechtsbehelf die Klage auf Aufhebung oder Änderung des - auch bestandskräftigen - Folgebescheides für den Fall, dass der Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) aufgehoben oder geändert wird und die Gemeinde sich weigert, den Folgebescheid anzupassen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 198; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 22 B 133/96 -." Der danach ausschließlich für die Frage der Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung statthafte Antrag nach § 123 VwGO wurde im Übrigen mit Beschluss vom 17. März 2006 - 2 L 1784/05 - zurückgewiesen. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.