OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 3684/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0116.1K3684.06.00
16Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze bei Lehrerinnen und Lehrern ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG einschließlich des auch im Beamtenrecht verbürgten Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze bei Lehrerinnen und Lehrern ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der Fassung des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG einschließlich des auch im Beamtenrecht verbürgten Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am . April geborene Kläger steht als Oberstudienrat am H. -W. -S. Berufskolleg in E. im Dienst des beklagten Landes. Der Kläger wandte sich mit dem Anliegen, sich über den Tag seiner Pensionierung zu informieren, erstmals mit Schreiben vom 21. November 2005 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bezug auf diese Anfrage teilte die Bezirksre- gierung B. - an die die schriftliche Anfrage weitergeleitet wurde - dem Kläger mit, dass er gemäß § 44 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (LBG NRW) mit Ende des Schulhalbjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollenden werde, in den Ruhestand trete. Dies sei in seinem Fall der 31. Juli 2009. Zu dieser Mitteilung bezog der Kläger mit Beschwerdeschreiben vom 19. Dezember 2005 dahingehend Stellung, dass er sich durch die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erst zum 31. Juli 2009 benachteiligt fühle. Kolleginnen und Kollegen seines Jahrgangs, die sich - anders als der Kläger - frühzeitig für Altersteilzeit entschieden hätten, würden bereits zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand treten. Als er, der Kläger, am 10. Januar 2000 von Seiten des Kultusministeriums in einem Rundschreiben über die Möglichkeiten der Altersteilzeit informiert worden sei und er sich insofern bis zum 1. April 2000 über eine etwaige Antragstellung hätte entscheiden müssen, habe man ihn nicht auf eine mögliche Auswirkung in Bezug auf die Altergrenze in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 wies die Bezirksregierung B. den Kläger in Bezug auf dessen Beschwerdeschreiben auf die zum 1. August 2004 in Kraft getretene geänderte Rechtslage hin, nach der für Lehrer ab diesem Stichtag das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, als Altersgrenze gelte. Für Lehrer, die vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung Altersteilzeit angetreten hätten, gelte hingegen noch die alte Fassung des § 44 LBG NRW, nach der die Altersgrenze auf das Ende des Schuljahres fiele, das dem Schuljahr vorangehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Unter dem 9. März beantragte der Kläger die Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2008. Zur Begründung des Antrags führte der Kläger aus, die neue Regelung des § 44 LBG NRW sei verfassungswidrig und könne daher keine Geltung beanspruchen. Die gegebene Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die Altersteilzeit vor bzw. nach dem fraglichen Stichtag gestellt hätten, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG. Nachdem der Kläger eine von Seiten der Bezirksregierung B. anempfohlene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW aufgrund der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Nachteile zurückgewiesen hatte, lehnte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 15. November 2006 den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2008 ab. Zur Begründung verwies die Bezirksregierung abermals auf § 44 LBG NRW. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen den Schutzge- danken des Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich gleicher Fallgestaltungen liege nicht vor. Ein beamteter Lehrer, der Altersteilzeit in Anspruch nehme, unterwerfe sich anderen dienstrechtlichen und pensionsrechtlichen Gegebenheiten als der Vollzeitbeamte. Deshalb liege bei einem Vergleich zwischen dem Kläger und dessen Kollegen und Kolleginnen auch kein Fall von wesentlich gleichem Inhalt vor, sondern von wesentlich ungleichem, der vom Dienstherrn unterschiedlich behandelt werden dürfe. Auch der Vergleich hinsichtlich des Stichtages führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Lehrkraft, die nach diesem Stichtag einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt habe, erreiche - wie der Kläger - die gesetzliche Altersgrenze erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen am 23. November 2006 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch als unbegründet zurück. In ihrer Begründung wiederholte die Bezirksregierung B. im Wesentlichen die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen. Am 5. Dezember 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Er- gänzend führt er aus, dass er die ihm im Jahre 2000 angebotene Form der Alters- teilzeit aufgrund der seinerzeit damit verbundenen finanziellen Nachteile wegen der notwendigen Versorgung seiner drei Kinder nicht habe in Anspruch nehmen können. Erst aufgrund späterer, weiterer Änderungen des Landesbeamtengesetzes wäre es möglich gewesen, sich für eine Altersteilzeit in Blockform zu entscheiden, ohne dass damit rechtliche und finanzielle Nachteile verbunden gewesen wären. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG durch die nachträgliche Abänderung der Altersteilzeitregelung verweist der Kläger im Übrigen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juni 1965 zum alten deutschen Beamtengesetz und insbesondere auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1985 zum saarländischen Beamtengesetz. Aus diesen Entscheidungen folge, dass finanzielle Erwägungen kein tragbarer Grund für unterschiedliche Regelungen gerade auch im Beamtenversorgungsrecht seien und dass speziell eine Vorverlegung des Ruhestandsalters nur dann verfassungsgemäß sei, wenn eine einheitliche Regelung getroffen werde, die grundsätzlich alle Beamten gleichermaßen treffe. Die Regelungen zum saarländischen Beamtengesetz habe das Bundesverfassungsgericht partiell für verfassungswidrig erklärt, weil eine bestimmte Gruppe von Lehrern gerade wegen einer erst zu spät erfolgten Ankündigung einer die Gesetzesänderung stärker betroffen gewesen sei und sich daher nicht auf jene Gesetzesänderung habe rechtzeitig einstellen können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 15. November 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 LBG NRW alter Fassung am 31. Juli 2008 die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Ergänzend macht er die Begründung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. März 2007 für die Nichtannahme einer zwischenzeitlich vom Kläger eingelegten Petition in Bezug auf die hier in Rede stehende Gesetzesänderung zum Inhalt der Klageerwiderung. Demnach diene die Gesetzesänderung, die mit hinreichenden Übergangsregelungen verbunden sei, der Anpassung der Bestimmungen über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand von beamteten Lehrkräften an die bereits zuvor bestehende entsprechende Regelung für angestellte Lehrkräfte. Mit der Neuregelung sei in Nordrhein-Westfalen außerdem derjenige Rechtszustand hergestellt worden, der bereits in einigen anderen Bundesländern bestanden habe. Im Übrigen habe sich durch das Hinausschieben der Pensionsaltersgrenze ein erhebliches Einsparpotential ergeben, das aus haushaltswirtschaftlicher Sicht unverzichtbar gewesen sei. Ausnahmen von der Anwendung der neuen Altersgrenze für Lehrkräfte gebe es nur für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die durch die Teilnahme an der Altersteilzeit oder durch Altersurlaub eine besonders geschützte Rechtsposition erlangt hätten. In diesen Fällen seien bereits erhebliche dienstliche und private Dispositionen ausgelöst worden, die nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machen seien. Darüber hinaus gehende Ausnahmen seien von der Anwendung der neuen Pensionsaltersgrenze für Lehrkräfte vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und somit auch nicht gewollt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die auf Eintritt in den Ruhestand zum 31. Juli 2008 gerichtete Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. An der gerichtlichen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Hierzu genügt jeder rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Wert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192 (Gesetzliche Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bei Polizeivollzugsbeamten). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger wird nicht am 31. Juli 2008 in den Ruhestand treten. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (LBG NRW) alter Fassung galt für Lehrer an öffentlichen Schulen als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr voranging, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Regelung wurde durch Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) mit Wirkung zum 1. August 2004 neu gefasst. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung gilt für Lehrer an öffentlichen Schulen als Altersgrenze nunmehr das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Kläger vollendet sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 28. April 2009 und damit im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2008/2009. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG -) beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Für den Kläger gilt damit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung der Ablauf des 31. Juli 2009 als Altersgrenze. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW tritt der Kläger zu diesem Termin in den Ruhestand. Die genannte Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG einschließlich des auch im Beamtenrecht verbürgten Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts nur den überlieferten Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Zu den danach vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehört demgemäß nicht schon jede überlieferte Einzelregelung. Eine ganze Reihe von Regelungen im Beamtenrecht genießt deshalb, da es insoweit keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Sie können, ohne dass diese Vorschrift berührt wird, jederzeit geändert werden. Damit einhergehende nachträgliche Verschlechterungen der Rechtslage des Beamten nach der Ernennung verstoßen insofern nicht notwendig gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Ein solcher Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes schlechthin kann dieser Verfassungsnorm nicht entnommen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 49. In Anwendung dieser Grundsätze fordert Art. 33 Abs. 5 GG - mangels Existenz eines entsprechenden hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums - weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rn. 49. Insofern stellt es auch keinen Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, wenn keine für alle Beamten einheitlich geltende Altersgrenze festlegt wird oder eine einmal festgelegte Altersgrenze für alle Beamten oder für bestimmte Beamtengruppen wieder durch Gesetz geändert wird. Vielmehr genießt der Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von (geänderten) Erfahrungswerten den Zeitpunkt (neu) festlegen, bis zu dem er etwa die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2004 - 1 BvR 2459/04 -, BVerfGK 4, 219 (222). Danach begegnet es mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen Bedenken, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, dessen Kompetenz für eine solche Regelung außer Frage steht (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 des Rahmengesetzes zur Verein- heitlichung des Beamtenrechts [Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -]), die Altersgrenze für Lehrer durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 heraufgesetzt hat, indem er die Altersgrenze vom Ende des vorangehenden Schuljahres auf das Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird, verschoben hat. Dass im Übrigen die Altersgrenze für die Beamtengruppe der Lehrerinnen und Lehrer insofern abweichend von derjenigen anderer Beamten festgelegt wurde, ist - dies steht hier außer Frage - zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes gerechtfertigt. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung gefunden hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303 (345); Urteil vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 (14), wird durch die genannte Gesetzesänderung nicht verletzt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es auch im Beamtenrecht nicht, dass ein Gesetz - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwertet. Der Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O., und vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O. Erforderlich ist allerdings auch hier die Abwägung zwischen dem Vertrauen des einzelnen Beamten in den Fortbestand der für ihn günstigen Rechtslage und dem Interesse der Allgemeinheit, das der Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgt. Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass das Interesse des einzelnen Beamten - und insofern auch des Klägers - an der Beibehaltung der für ihn günstigeren ursprünglichen gesetzlichen Regelung der Altersgrenze hinter das öffentliche Interesse an der Heraufsetzung der Altersgrenze zurücktritt. Mit der Gesetzesänderung verfolgt der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen unzweifelhaft den Zweck, durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrer Personalkosten bei gleichzeitiger Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Bildungssystems einzusparen. Ob allein derart fiskalische Erwägungen eine Gesetzesänderung wie die vorliegende zu rechtfertigen vermögen, mag zweifelhaft sein. Zweck der in Rede stehenden Gesetzesänderung ist jedoch auch das legitime öffentliche Interesse, die Rechtslage an veränderte Gegebenheiten anzupassen und zu vereinheitlichen, namentlich die beamtenrechtlichen Regelungen über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand den entsprechenden Bestimmungen für angestellte Lehrkräfte sowie den beamtenrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer anzugleichen. Vgl. LT-Drucks. 13/3930, S. 28; 13/4757, S. 46. Auch der zum Zeitpunkt des Erlasses der Gesetzesänderung sich im Bundesland Nordrhein-Westfalen zunehmend abzeichnende Lehrermangel und das dadurch bedingte Problem der Unterrichtsversorgung ist ein öffentlicher Belang, der für die Heraufsetzung der Altersgrenze nicht unbeträchtlich ins Gewicht fällt. Auf der anderen Seite wird die Altersgrenze der Lehrerinnen und Lehrer durch die Verlagerung vom Ende des vorangehenden Schuljahres auf das Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird, um lediglich ein halbes Jahr bzw. maximal um ein Jahr hinausgeschoben. Dies ist dem einzelnen Lehrer noch zumutbar, zumal für das zusätzliche Jahr volle ruhegehaltsfähige Dienstbezüge bezogen werden, so dass für die von der Neuregelung Betroffenen weder besoldungs- noch - bei entsprechend längerer Amtsausübung - versorgungsrechtliche Nachteile durch die Heraufsetzung der Altersgrenze entstehen. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Beamten trägt im Übrigen die Übergangsregelung in Artikel 9 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienst- rechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 hinreichend Rechnung, nach der die Änderung der Altersgrenze (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes) nicht - wie die übrigen Gesetzesänderungen - schon zum 1. Januar 2004, sondern erst zum 1. August 2004 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O. So würde eine plötzliche Heraufsetzung der Altersgrenze - ebenso wie eine abrupte Beendigung der aktiven Dienstzeit - den Vertrauensschutz der betroffenen Beamten verletzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, a.a.O.; zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O. In Bezug auf die genaue inhaltliche Ausgestaltung von Übergangsregelungen steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Ein Verstoß gegen die Verfassung kommt nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -, a.a.O. Die hier vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung genügt den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen. Die freilich sehr kurz bemessene Übergangs- frist des Artikel 9 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 - sie beträgt sieben Monate - ist unter Berücksichtigung der mit der Gesetzesänderung verfolgten, soeben bereits genannten Zwecke und der Tatsache, dass das Ruhestandsalter lediglich um ein halbes bzw. maximal um ein Jahr hinausgeschoben wird, noch ausreichend. Im Fall des Klägers beträgt die Übergangszeit zwischen der Verkündung des Gesetzes im Dezember 2003 und seinem 65. Geburtstag überdies sogar mehrere Jahre, so dass (jedenfalls) er ausreichend Gelegenheit hatte und noch immer Gelegenheit hat, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Insofern folgt auch nichts anderes aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 1985 zum saarländischen Beamtengesetz, welches lediglich eine Übergangsfrist von zwei Monaten vorsah und allein deshalb für partiell verfassungswidrig erklärt wurde. Schließlich verstößt die Neuregelung der Altersgrenze für Lehrer auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Übergangsvorschrift des Art. 7 § 7 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 jene Lehrerinnen und Lehrer von der Gesetzesänderung ausnimmt, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits Altersteilzeit oder Altersurlaub angetreten haben. Die dem Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegende allgemeine Fürsorgepflicht umfasst die Pflicht, die in seinem Dienst stehenden Beamten grundsätzlich gleich zu behandeln, es sei denn eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des Charakters und der Eigenart des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treue- und Pflichtenver- hältnis sachlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 5 GG steht insoweit neben Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 3 Rn. 61, der seinerseits dann verletzt ist, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (329), vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (107 f.), und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 (318). Im Hinblick auf den gerade im öffentlichen Dienst bestehenden weiten Gestaltungs- spielraum des Gesetzgebers muss nicht stets die „gerechteste", zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 (300), vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 -, BVerfGE 65, 141 (148) und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 (52 f.); BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 -, BVerwGE 124, 178. Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, a.a.O. Vor diesem Hintergrund ist die ungleiche Behandlung von Lehrerinnen und Lehrern, die vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung Altersteilzeit oder Altersurlaub angetreten oder eben nicht angetreten haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber hat jene Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit oder Altersurlaub nicht nur beantragt, sondern bereits angetreten haben, von der Neuregelung bewusst ausgenommen, weil in diesen Fällen auf der Grundlage der genehmigten Teilzeit weitreichende erhebliche dienstliche und private Lebensplanungen erfolgt sind. Vgl. LT-Drucks. 13/4757, S. 54 f. Dies gilt in besonderem Maße für Lehrerinnen und Lehrer, die vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung Altersurlaub oder Altersteilzeit im Blockmodell angetreten haben und sich bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits in der Freistellungsphase befanden. Es hätte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes geradezu widersprochen, wären diese Lehrerinnen und Lehrer nicht von der Neuregelung ausgenommen, sondern in den Dienst sozusagen „zurückberufen" worden. Durch Bewilligung und Antritt der Altersteilzeit hat sich das Vertrauen auf den Bestand der bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Altersgrenze derart konkretisiert, dass diesen Lehrkräften ein erhöhtes Maß an Vertrauensschutz zuzugestehen ist. Aus diesem Grunde ist es ebenso wenig zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch solche Beamtinnen und Beamte von der Gesetzesänderung ausgenommen hat, die sich bei In-Kraft-Treten der Neuregelung in der bereits angetretenen Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden. Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt, er sei am 10. Januar 2000 von Seiten des Kultusministeriums in einem Rundschreiben über die Möglichkeiten der Altersteilzeit zwar informiert worden, über mögliche Auswirkungen in Bezug auf die Altergrenze habe man ihn hingegen nicht in Kenntnis gesetzt, so gilt es zu bedenken, dass im Jahre 2000 die Änderung des § 44 LBG NRW im Jahre 2003 noch nicht absehbar war und der Kläger schon deshalb hierüber nicht hätte informiert werden können. Dass der Kläger die ihm im Jahre 2000 angebotene Form der Altersteilzeit aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile wegen der notwendigen Versorgung seiner drei Kinder nicht hat in Anspruch nehmen können, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dass nur solche Beamtinnen und Beamte die Möglichkeiten der Teilzeit oder Altersteilzeit nutzen, die die damit mitunter verbundenen Einbußen in der Besoldung und Versorgung tragen können, ist dem System der freiwilligen (Alters-)Teilzeit immanent und anders als die antragslose (unfreiwillige) Teilzeitbeschäftigung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, Juris, verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.