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Urteil

7 K 1346/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0109.7K1346.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Oberkreisdirektor des Kreises S. untersagte dem Kläger mit seit dem 7. Oktober 1977 bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 30. August 1977 die Ausübung jeglichen Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO, vgl. Beiakte Heft 4 (BA 4), Seite 30 ff. Trotzdem war der Kläger auch in der Folgezeit gewerblich tätig, zum Teil mit formeller Anmeldung des Gewerbes gemäß § 14 GewO, vgl. Gewerbeanmeldung vom 30. Juli 1981 bei der Beklagten (Bl. 26 BA 2) und Aktenvermerk aus Januar 1986 (Bl. 52 BA 2). Wegen weiterer illegaler gewerblicher Tätigkeiten des Klägers in den Jahren 2001/02 erließ die Beklagte am 28. August 2002 einen Bußgeldbescheid über 1.000 EUR (Bl. 15 des Teils 3 BA 3). Auf den Einspruch des Klägers setzte das Amtsgericht N. mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juni 2003 gegen den Kläger wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung eines Gewerbes eine Geldbuße von 250 EUR fest - Az.: 8 OWi 36 Js 1355/02 (605/02) - (aaO. Bl. 50). 3 Nachdem der Beklagten weitere gewerbliche Tätigkeiten des Klägers bekannt geworden waren, untersagte sie ihm mit Ordnungsverfügung vom 13. November 2006 unter Hinweis auf die bestandskräftige Gewerbeuntersagung aus 1977 jegliche Gewerbeausübung und drohte ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld von 1.000 EUR an. Die dem Kläger am 15. November 2006 per Postzustellungsurkunde zugestellte Verfügung wurde mangels Widerspruchs am 16. Dezember 2006 bestandskräftig. 4 Im Folgenden wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger im Januar 2007 hinsichtlich gewerblicher Räume einen Mietvertrag abgeschlossen haben sollte. Aus dem ihr zugänglich gemachten Mietvertrag vom 8. Januar 2007 (Bl. 14 ff BA 1) ergibt sich, dass der Kläger ab 8. Januar 2007 in der C.-- -straße in N. ein Ladenlokal „zum Betrieb eines Speditionsbüros" angemietet hatte zu einem monatlichen Mietzins von 200 EUR zuzüglich 60 EUR Nebenkosten. 5 Daraufhin setzte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 16. Mai 2007 das angedrohte Zwangsgeld von 1.000 EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 2.000 EUR an. Unter Darlegung der gewerblichen Tätigkeiten des Klägers seit 1977 wurde die Festsetzung damit begründet, dass durch den Mietvertrag eindeutig dokumentiert werde, dass er einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit nachgehe. 6 Daraufhin hat der Kläger am 24. Mai 2007 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides die vorliegende Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er übe keinerlei gewerbliche Tätigkeit aus und beabsichtige dies auch nicht. Er habe lediglich Lagerräume angemietet für die Bürosachen, die Herr S. ihm überlassen habe und trotz mehrfacher Aufforderung nicht abhole. Er habe dort kein Telefon und keinen PC und könne schon deshalb dort nichts machen. Es beruhe alles darauf, dass der Bedienstete der Beklagten es auf ihn abgesehen habe. Im Übrigen sei durch die von der Beklagten akzeptierte Gewerbeanmeldung im Jahre 1981 die Gewerbeuntersagung aus 1977 aufgehoben. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2007 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, dass der Kläger seit Jahren wissentlich gegen das Verbot gewerblicher Betätigung verstieße und deshalb die Klage unbegründet sei. 13 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29. Oktober 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1 bis 5); diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat keinen Erfolg. 16 Dabei kann dahin stehen, ob die Klage auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff VwGO zulässig ist. Die Beklagte geht davon aus, dass vorliegend das Widerspruchsverfahrens gemäß § 2 Ziffer 3 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen „Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau" vom 13. März 2007 (GVBl. NW 2007, S. 133) entbehrlich ist. Nach dieser Norm entfällt das Widerspruchsverfahren „bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung". Ob dies aber auch bei Entscheidungen innerhalb des Gewerberechts gilt, wenn bei sogenannten Nebenentscheidungen andere Gesetze wie hier das Vollstreckungsgesetz Anwendung finden, mag sachgerecht aber zweifelhaft sein. Dies bedarf aber vorliegend keiner Vertiefung und Entscheidung. 17 Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die Gewerbeuntersagung aus 1977 weiterhin rechtswirksam ist. Allein durch die Annahme der Gewerbeanmeldung(en) in den 80er Jahren ist diese weder aufgehoben noch gegenstandslos geworden. Die Wiedergestattung gewerblicher Tätigkeiten kann nur gemäß § 35 Abs. 6 GewO in einem förmlichen Verfahren erfolgen. Dies ist im Übrigen auch dem Kläger bekannt und bewusst, wie z.B. die Verurteilung durch das Amtsgericht N1. wegen vorsätzlicher unerlaubter gewerblicher Tätigkeit 2003 zeigt. 19 Weiter ist erheblich, dass dem Kläger das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld durch den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 bestandskräftig angedroht worden ist. Letztlich ist entscheidend, dass der Kläger auch danach, nämlich im Januar 2007 durch die Anmietung der Gewerberäume wieder gewerblich tätig geworden ist. Denn schon konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Aufnahme gewerblicher Tätigkeiten wie das Anmieten von Betriebsräumen unterliegen dem Untersagungsgebot. 20 So: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 - (Gewerbearchiv 1993, S. 156) und Urteil vom 14.07.2003 - 6 C 10.03 - (Gewerbearchiv 2003, S. 482). 21 Dabei hat das Gericht keine Zweifel, dass der Mietvertrag für eine gewerbliche Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Angesichts seines Wortlautes „zum Betrieb eines Speditionsbüros", der monatlichen Kosten von mindestens 260 EUR und der Gesamtumstände sind die gegenteiligen Beteuerungen des Klägers auch ohne weitere Aufklärung als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Sein Hinweis auf fehlendes Telefon und PC ist angesichts von Handys und Laptops ohne Substanz. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass Bedienstete der Beklagten aus persönlichen Gründen sachwidrig entschieden hätten. Vielmehr wäre angesichts der beharrlichen Verstöße des Klägers gegen die Gewerbeuntersagung seit 1977 auch ein früheres und konsequenteres Einschreiten sicherlich rechtlich möglich gewesen. 22 Weiterer Voraussetzungen bedarf es für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht. Auch die Androhung eines höheren Zwangsgeldes für weitere Verstöße begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 23 Demnach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 24