Beschluss
12 L 1139/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1217.12L1139.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 01. Mai 2007 ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Amtsgerichts Essen mit dem Mitkonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 6 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 7 Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beförderung getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. 8 Bei der Entscheidung, welchen von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. 9 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit dem letztgenannten Erfordernis wird zwei für den vorläufigen Rechtsschutz im Konkurrentenstreit wesentlichen Aspekten Rechnung getragen: Zum einen besteht für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass, wenn feststeht, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung für das Entscheidungsergebnis bedeutungslos ist, wenn also die mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen kann. Zum anderen muss für den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügen. Dass die erneute Entscheidung des Antragsgegners (Dienstherr) zwangsläufig oder auch nur mutmaßlich zugunsten des Antragstellers ausfallen wird, kann dagegen nicht verlangt werden. Es genügt vielmehr für die Wiederholung der Auswahlentscheidung jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potenzielle Kausalität für das Auswahlergebnis. 10 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -. 11 Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten bzw. Richter zu bieten. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 -2 C 31.01-, IÖD 2003, 147, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170. 13 Kann von einer (wesentlich) besseren Qualifikation eines Bewerbers nicht ausgegangen werden, ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Gesichtspunkten er bei seiner Auswahlentscheidung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Diese Gesichtpunkte können sich insbesondere dann, wenn grundsätzlich aussagekräftige, aber gleichwertige dienstliche Beurteilungen vorliegen, auch auf die Anforderungen des angestrebten Amtes (Anforderungsprofil") beziehen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, die Anforderungen und sonstigen sachlichen Umstände zu gewichten, die mit dem betreffenden Amt verbunden sind. Dieser Akt wertender Erkenntnis ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. 14 OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1998 - 12 B 1476/98 -. 15 Im vorliegenden Fall ist anhand eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, nicht den Antragsteller, sondern den Beigeladenen zu befördern, den Grundsatz der Bestenauslese missachtet und von seinem Auswahlermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. 16 Die Einwände des Antragstellers richten sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der vergleichenden und abwägenden Auswahlentscheidung, in der der Antragsgegner zunächst auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt, diese jeweils auf die Spitzennote, d.h. nominell gleich lautenden Beurteilungen sodann inhaltlich auszuschöpfen gesucht hat und schließlich im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter besonderer Berücksichtigung der spezifisch eignungsrelevanten Kriterien" zu einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen gelangt ist. 17 Unabhängig von der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehenden Prüfungsdichte in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen sind hier jedenfalls keine Fehler hinsichtlich des zugrundegelegten Maßstabes und Tatsachenfundaments erkennbar. 18 Ausweislich der aktenkundigen Auswahlentscheidung ist für die günstigere Eignungsprognose bezüglich des Beigeladenen der Umstand tragend, dass jener in einem sehr langen Zeitraum, nämlich über 13 Jahre in zwei Gerichten, als erster Mann" Führungs- und Leitungskompetenzen mit der damit verbundenen Gesamtverantwortung wahrgenommen hat. Demgegenüber sei der Antragsteller mit Ausnahme eines Zeitraums von neun Monaten, in dem er die Aufgaben des Präsidenten des Amtsgerichts E. wahrgenommen habe, nur zweiter Mann" gewesen. Damit habe sich der Beigeladene sehr lange und erfolgreich in einem Umfeld bewährt, das nach Größe und Struktur der angestrebten Leitungsaufgabe sehr nahe komme. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden vermag der Antragsteller die Eignungseinschätzung des Antragsgegners nicht in Frage zu stellen. 19 Der Begriff der Eignung bezeichnet ein umfassendes Qualifikationsmerkmal, das sich auf die gesamte Persönlichkeit des Bewerbers bezieht und damit die beiden anderen Merkmale Befähigung" und fachliche Leistung" umschließt. 20 BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 -, BVerwGE 47, 330. 21 Nur der Dienstvorgesetzte hat alleinverantwortlich darüber zu entscheiden, welchen Bewerber er für den geeignetsten hält. 22 OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2007 - 1 A 4417/01 -. 23 Zunächst ist zu konstatieren, dass der Antragsgegner zutreffend eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten für möglich und geboten angesehen, jedoch beanstandungsfrei im Ergebnis als nicht Ziel führend angesehen hat, da sich aus den textlichen Fassungen der von unterschiedlichen Beurteilern erstellten dienstlichen Beurteilungen keine hinreichend objektivierbaren Feststellungen hinsichtlich der besseren Eignung eines Bewerbers entnehmen ließen. Dies wird nicht dadurch erschüttert, dass der Antragsteller die Länge der jeweiligen Textpassagen oder unbestimmte Begriffe gegenüberstellt und daraus eigene Schlüsse zieht. 24 Sodann hat der Antragsgegner vor dem Hintergrund der besoldungsrechtlichen Zuordnung rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass der Antragsteller als Vizepräsident des Amtsgerichts E. (Besoldungsgruppe R 3) gegenüber dem Beigeladenen als Direktor des Amtsgerichts E1. (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) im höherwertigen Statusamt ebenso wie der Beigeladene in seinen Leistungen mit hervorragend" beurteilt worden ist. 25 Zwar kommt der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen eine größeres Gewicht zu. 26 OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -. 27 Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. 28 BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -. 29 In diesem Sinne greift der Grundsatz nicht, wenn die jeweils innegehabten Ämter im statusrechtlichen Sinne zueinander nicht in einer Beförderungshierarchie" stehen. In diesem Fall lässt sich dann die Einordnung der Schwierigkeit und des Verantwortungsgrades der wahrgenommenen Aufgabe nicht ohne weiteres in dem einen Vergleich ermöglichenden Sinne allein anhand der Zuordnung des Amtes in die Besoldungsgruppe der jeweiligen Beförderungshierarchie bestimmen. 30 OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1205/05 -. 31 Der Antragsgegner hat zur statusrechtlichen Besserstellung des Antragstellers ausgeführt, dass sie im Hinblick auf das angestrebte Beförderungsamt keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auf dem Gebiet der Leitungsfunktion biete. Denn hier entspreche das Amt des Vizepräsidenten eines Amtsgerichts nach Schwierigkeits- und/oder Verantwortungsgrad dem Amt des Direktors eines großen Amtsgerichts. Die Leistungsbewertung des Beigeladenen habe deshalb dasselbe Gewicht. 32 Dem ist zuzugeben, dass die Ausgangsämter des Antragstellers und des Beigeladenen zwar besoldungsrechtlich, nicht aber in Bezug auf das streitbefangene Beförderungsamt in einem unmittelbaren Rangverhältnis stehen. Demgemäß ergibt sich nicht schon deshalb ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers im Verhältnis zum Beigeladenen, weil die von beiden im Zeitpunkt ihrer letzten dienstlichen Beurteilungen wahrgenommenen Ämter in keinem statusrechtlichen Hierarchieverhältnis stehen. 33 Trotz der zwischen dem Amt des Vizepräsidenten eines großen Amtsgerichts und dem des Direktors eines mittleren Amtsgerichts bestehenden - allerdings geringen - Besoldungsdifferenz ist es weder zwingend noch überwiegend wahrscheinlich, dass das erstgenannte Amt einen höheren Schwierigkeits- und/oder Verantwortungsgrad aufweist als das letztgenannte Amt. Die unterschiedliche Besoldung ist hier trotz des Grundsatzes funktionsgerechter Besoldung kein geeignetes und hinreichend zuverlässige Qualifikationskriterium. Denn die niedrigere Besoldung des Amtsgerichtsdirektors im Verhältnis zum Amtsgerichtsvizepräsidenten beruht nicht unmittelbar auf der Zuordnung des Amtes zu einer bestimmten Besoldungsgruppe durch den Besoldungsgesetzgeber, sondern ist maßgeblich bestimmt durch haushalts- und organisationsrechtliche Vorentscheidungen des Landes, nämlich auch diejenige, ein bestimmtes Amtsgericht lediglich als Direktorenamtsgericht" und nicht als Präsidialamtsgericht einzurichten. Nach den Vorgaben der Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz ist es rechtlich möglich, auch ein Amtsgericht mit bis zu 40 Richterplanstellen als Präsidialamtsgericht einzurichten mit der Folge, dass das Amt des Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet ist. Auch im Übrigen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Vizepräsident des Amtsgerichts schwierigere und verantwortungsvollere Aufgaben wahrzunehmen hat als ein Direktor jedenfalls eines mittelgroßen Amtsgerichts. Letzterer hat die Gesamtleitung seines Gerichts, während ersterem erfahrungsgemäß lediglich Teile der Gerichtsverwaltung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. 34 OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1998 - 12 B 1476/98 -. 35 Gemäß den besoldungsrechtlichen Regelungen könnte sich der Beigeladene folglich ebenfalls in der Besoldungsgruppe R 3 befinden. Ungeachtet dessen bildet der Vizepräsident erst mit dem Präsidenten zusammen die Leitung eines größeren Amtsgerichts, während der Direktor alleine für die Leitung eines - im Verhältnis dazu allerdings kleineren - Amtsgerichts verantwortlich ist. Deshalb hat der Vizepräsident amtsgemäß nur einen Ausschnitt der Leitungsfunktionen wahrzunehmen, während der Direktor sämtliche Leitungsaufgaben innehat, wenn auch unter Umständen in qualitativ und quantitativ geringerem Umfang. Da es sich insoweit um inkommensurable Größen handelt, gilt weder der - für den Fall des Unterliegens vom Antragsteller aufgestellte - Satz, ein Vizepräsident könne dann nie in ein Präsidentenamt befördert werden, noch der - anderenfalls vordergründig ableitbare - Satz, ein Amtsgerichtsdirektor müsse zunächst Vizepräsident sein, um zum Präsidenten befördert werden zu können. Entscheidend ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wie es vorliegend der Antragsgegner getan hat. Deshalb ist der vom Antragsteller bemühte Verlauf des vorherigen Besetzungsverfahrens für das Amt des Präsidenten des Amtsgerichts E. hier ohne Bedeutung. 36 Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Antragsteller ins Feld geführte dienstaufsichtliche Tätigkeit festzuhalten, dass die Personalverantwortung im engeren Sinne, d.h. auch und gerade die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, dem Präsidenten des Amtsgerichts vorbehalten ist (vgl. IV Nr. 1 Satz 1 AV d. JM vom 2. Mai 2005 i. V. m. § 1 Abs. 1 ZustVO JM). Mag es in der Praxis insoweit auch zu (normativ nicht geregelter) Arbeitsteilung in der Gerichtsleitung kommen, so kann der Antragsteller daraus jedenfalls keine günstigere Eignungsprognose im Vergleich zum Beigeladenen ableiten. Vielmehr steht ihm von Rechts wegen ebenso wenig wie dem Beigeladenen die Dienstaufsicht über Richter zu. 37 Darüber hinaus führt auch die vom Antagsteller geltend gemachte bessere Leistungsentwicklung nicht zu einem Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen. 38 Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen. 39 BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397. 40 Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen aber von Belang. Das gilt auch dann, wenn frühere dienstliche Beurteilungen sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere dienstliche Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. 41 BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398. 42 Unter Heranziehung weiterer, d.h. älterer Beurteilungen ergibt sich zwar vordergründig eine günstigere Leistungsentwicklung des Antragstellers. Denn er wurde insofern besser beurteilt, als er bereits im Februar 1997 und danach als Vizepräsident des Amtsgerichts E. und zuvor als Richter am Oberlandesgericht seit 1993 in seinen Leistungen mit hervorragend" beurteilt worden ist, während die Leistungen des Beigeladenen als Amtsgerichtsdirektor noch im März 1999 dem oberen Bereich des erheblich Überdurchschnittlichen zugeordnet worden sind. Dessen dienstliche Beurteilung vom 6. Juli 2007 weist seine Leistungen als seit langem hervorragend" aus. 43 Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner daraus aber keine Rückschlüsse und keine Prognose über die bessere Eignung im angestrebten Beförderungsamt abgeleitet. Zwar ist die Begründung im Besetzungsbericht wenig detailorientiert, wenn herausgestellt wird, der Beigeladene habe die schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe der Leitung eines großen Amtsgerichts so herausragend gemeistert, dass die günstigere Leistungsentwicklung des Antragstellers die bessere Eignungsprognose des Beigeladenen nicht in Frage zu stellen vermag. Dessen ungeachtet verneint der Antragsgegner im Kern allerdings zu Recht einen entscheidungsrelevanten Einfluss früherer dienstlicher Beurteilungen. Sie müssen dazu Entwicklungstendenzen aufzeigen, die auf die Einschätzung der Eignung Einfluss haben und damit zu einem Qualifikationsvorsprung führen können; die bloßen Endbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen haben allenfalls begrenzte Aussagekraft. Vorteilhafte Entwicklungstendenzen zugunsten des Antragstellers, die nur bei einer vergleichenden Betrachtung erkennbar sein können, erschließen sich jedoch nicht. Im vorliegenden Fall differieren schon die Bezugsgrößen der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen, da sie für den Antragsteller im Amt eines Vizepräsidenten und den Beigeladenen im Amt eines Amtsgerichtsdirektors unterschiedliche - allenfalls in Einzelbereichen, insgesamt jedoch kaum vergleichbare - Leistungen abbilden und bewerten. Anders zu bewerten wäre die Leistungsentwicklung des Antragstellers hingegen bei einem Qualifikationsvergleich zwischen ihm und Bewerbern mit ähnlichem Werdegang. Für die Leistungsentwicklung des Antragstellers in Relation zum Beigeladenen ist aber einzubeziehen, dass ersterer nach seiner Verwendung als Richter am Oberlandesgericht in Hamm von 1987 bis 1996 Vizepräsident des Amtsgerichts in E. geworden ist, während letzterer nach dem Einsatz als ständiger Vertreter des Direktors in Oberhausen von 1989 bis 1994 dort Direktor des Amtsgerichts war, mithin seit deutlich über einem Jahrzehnt durchgängig in der Eingangsinstanz an hervorgehobener Leitungsstelle tätig ist. Dass der Antragsgegner hieran für die Eignungsprognose anknüpft, unterliegt keinem Rechtsfehler, da der Dienstvorgesetzte - wie gesagt - alleinverantwortlich darüber zu entscheiden hat, welchen Bewerber er für den geeignetsten hält. 44 Auf die - vom Antragsteller detailliert beschriebene - Ausgestaltung seiner konkreten Tätigkeit als Vizepräsident in Beurteilungs-, Dienstaufsichts- und Disziplinarangelegenheiten sowie als kommissarischer bzw. stellvertretender Leiter des Amtsgerichts kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Insbesondere fällt etwa die Betreuung der Bauangelegenheiten nicht in dem Maße ins Gewicht, wie der Antragsteller meint. Denn zum einen handelte es sich dabei um die Wahrnehmung der mit dem anvertrauten Amt verbundenen Aufgaben und zum anderen bedurfte es ohnehin insoweit hervorragender Leistungen, um das Beurteilungsergebnis überhaupt zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für die Leitung des Dezernats 7 in der Gerichtsverwaltung des OLG I. . 45 Im Übrigen hat der Antragsgegner eine bessere Leistungsentwicklung des Antragstellers dem Grunde nach gar nicht in Abrede gestellt. Es ist indes nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner bei der Auswahl zugunsten des Beigeladenen trotz der nominellen Vorteile des Antragstellers bei den älteren dienstlichen Beurteilungen und seiner hervorragenden Leistungen in der bedeutsamen Position des Vizepräsidenten des Amtsgerichts E. entscheidend darauf rekurriert, dass der Beigeladene größere, breitere und vielfältigere Leitungserfahrungen aufweist als der Antragsteller, und er dieses im Wesentlichen daraus abgeleitet hat, dass der Beigeladene - im Unterschied zum Antragsteller, der nie erster Mann" eines Gerichts gewesen ist - bereits zwei Amtsgerichte als Behördenleiter" geführt hat. Diese vom Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nochmals hervorgehobenen und präzisierten Gesichtspunkte zugunsten des Beigeladenen finden hinreichenden Niederschlag im Besetzungsbericht und sind im Hinblick auf die zu besetzende Präsidentenstelle auch sachgerecht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde zu legen ist. 48 49