Beschluss
11 K 898/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2007:1213.11K898.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. . C. B. aus I. wird abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag der Klägerin, 3 ihr zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz mit dem Antrag, 4 die Bescheide der Beklagten vom 15. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 23. Februar 2007 aufzuheben, 5 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin E. . C. B. aus I. zu bewilligen, 6 ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht 7 vgl. Beschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2003, 3190; Beschluss vom 07. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936/1937, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, NJW 1991, 413 8 entwickelten Prüfungsmaßstabes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 9 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO statthafte Klage wird nach dem gegen-wärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als unbegründet abzuweisen sein. Denn die Minderungsbescheide der Beklagten vom 15. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 23. Februar 2007 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 10 Rechtsgrundlage für den Erlass der Minderungsbescheide ist § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Tochter der Klägerin seit dem 1. Oktober 2004 und damit im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 Einnahmen erzielt hat, deren Höhe das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert überstieg. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist auch davon auszugehen, dass die Tochter in dieser Zeit wohngeldrechtlich noch zum Haushalt der Klägerin rechnete, so dass auch ihre Einkünfte bei der Neuberechnung des Wohngeldanspruchs zu berücksichtigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Wider- spruchsbescheid vom 23. Februar 2007. Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 11 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG rechnen Familienmitglieder auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind nach Satz 2 Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. 12 Abgrenzungserheblich hierfür sind nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände, die objektiv erkennen lassen, das abwesende Familienmitglied habe sich derart vom Familienhaushalt gelöst, dass eine Rückkehr unwahrscheinlich geworden ist und daher die verbleibende Familie bei einem eigenen Wohngeldantrag nicht mehr schutzwürdig erwarten kann, der Abwesende sei wohngelderhöhend zu berück- sichtigen. Das ist etwa der Fall, wenn die Familie für den Abwesenden tatsächlich keinen Wohnraum mehr unterhält, d. h. die Entwicklung seit Beginn der Abwesenheit so ist, dass bei einer Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Annmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraumes nicht vorhanden wäre, oder wenn eine Obliegenheit" der Familie zur Vorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied nach Lage der Dinge deshalb nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen 13 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, Die Öffentliche Verwaltung 1985, 194; Eylert, Wohngeld und Studenten, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, 1988, 327/328 -. 14 Daher reicht allein die bloße Absicht, nicht mehr in den Familienhaushalt zurück- kehren zu wollen, für sich genommen nicht aus, um eine endgültige Abwesenheit annehmen zu können. Dies gilt auch für die mit der Anmietung einer eigenen Wohnung regelmäßig verbundene räumliche Trennung vom Familienhaushalt. 15 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der in erster Linie ausbildungs-bedingte Umzug der Tochter der Klägerin nach E1. noch keine endgültige Trennung vom Familienhaushalt bedeutete. Ausweislich des Aktenvermerks vom 19. Juni 2007 bestätigte die Leiterin des Bildungszentrums des F. -I1. auf Anfrage der Beklagten, dass die Tochter als Auszubildende aus ausbildungstech-nischen Gründen" lediglich in der Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2004 im Schwesternwohnheim in E1. untergebracht gewesen ist. Danach habe keine weitere Wohnheimunterbringung in E1. mehr stattgefunden. Erst ab dem 1. August 2005 sei sie in das Schwesternwohnheim in S. eingezogen. Hier ist die Tochter der Klägerin auch erst seit diesem Zeitpunkt gemeldet. 16 Die Klägerin hat diesen Feststellungen bislang nicht substantiiert widersprochen. Eine nähere Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 21. Juni 2007, in der dieser Sachverhalt näher ausgeführt worden ist, hat die Klägerin trotz wiederholter Fristverlängerung auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 11. Dezember 2007 nicht vorgelegt. 17 Soweit im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden ist, das Mobiliar der Tochter sei nach deren Auszug Anfang Oktober 2005" zwecks Abholung durch den Sperrmüll an den Straßenrand gestellt worden und für diesen Vortrag Zeugen benannt worden sind, würde dies den obigen Feststellungen nicht entgegenstehen. Denn die Tochter der Klägerin ist in das Schwesternheim in S. - wie bereits oben dargestellt - erst Anfang August 2005 eingezogen. Sofern es sich bei der Angabe des Jahres 2005 um einen Irrtum handeln und der Oktober 2004 als der Beginn der Ausbildung gemeint sein sollte, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung darüber, wo die Tochter der Klägerin in der Zeit von Januar 2005 bis Juli 2005 gewohnt haben will, wenn nicht bei ihrer Mutter - der Klägerin -. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht außerdem neben der Adressierung der Gehalts- abrechnungen der Tochter aus diesem Zeitraum an die Adresse L.---straße in N. (vgl. Blatt 72 der Beiakte Heft 2) auch der Umstand, dass der Sohn W. der Klägerin ausweislich der Meldeauskunft am 3. Oktober 2005 und damit erst ein Jahr nach Beginn der Berufsausbildung der Tochter in die Wohnung L.---straße in N. eingezogen ist. Diese Feststellung wird bestätigt durch die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Vestischen Arbeit vom 15. September 2006, wonach bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II der Sohn W. erst ab Oktober 2005 in die Berechnung der Bedarfsgemeinschaft aufgenommen worden ist. 18 Die Klägerin ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zumindest grob fahrlässig ihrer durch Rechtsvorschrift (hier: § 29 Abs. 4 Nr. 1 WoGG) vorgeschrie- benen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhält- nisse nicht nachgekommen. Nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforder- liche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Damit ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn die Klägerin aufgrund einfachster und naheliegendster Über- legungen hätte erkennen können und auch müssen, welche Mitteilungen von ihr zu erwarten waren. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage ange- messene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles und von der Person des Begünstigten erwartet werden durfte. 19 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 40/96 - Juris - . 20 Die Anforderungen an die an den Begünstigten zu stellenden Sorgfaltspflichten werden maßgeblich auch durch die dem Bescheid beigefügten Hinweise bestimmt, in denen der Antragsteller auf seine gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen wird. 21 Der Bescheid vom 13. August 2004 enthielt auf der Vorderseite den ausdrücklichen Hinweis: 22 b) Ihr monatliches Brutto-Familieneinkommen beträgt 602,00 EUR. Ihre Mitteilungspflicht beginnt, wenn die Einnahmen um mehr als 90,30 EUR gestiegen sind." 23 Dass dieser Betrag durch die Bezüge der im Bewilligungsbescheid noch als Fami-lienmitglied berücksichtigten Tochter der Klägerin seit Oktober 2004 erheblich über-schritten wurde, hätte von der Klägerin danach ohne weiteres erkannt werden können. 24 Wenn die - möglicherweise im Umgang mit Behörden unerfahrene - Klägerin diese deutlichen Hinweise in dem Bewilligungsbescheid - wie von ihr wohl eingeräumt - nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, wäre ihr auch ein solches Verhalten als grob fahrlässig vorzuwerfen; denn es kann von demjenigen, der staatliche Leistungen wie das Wohngeld beansprucht, auch ohne große Erfahrung im Umgang mit Formularen erwartet werden, zumindest die als wichtig gekennzeichneten Hinweise in einem Bescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und danach zu handeln. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin bereits im Jahre 2003 mit einer vergleichbaren Situation konfrontiert war und ihr deshalb die Bedeutung nachträg-licher Erhöhungen des Familieneinkommens hätte bewusst sein müssen. 25