Urteil
17 K 5862/02
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Mitgliedschaft und eine Vorstandstätigkeit in einem ambivalenten Verband rechtfertigen nicht ohne weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, der Bewerber unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
• Innerhalb groß angelegter Organisationen können gleichzeitig verfassungsfeindliche und reformorientierte Strömungen bestehen; eine pauschale Zuschreibung ganzer Verbände ist vor einer differenzierten Tatsachenwürdigung unzulässig.
• Verwaltungsbehörden dürfen Erkenntnisse der Verfassungsschutzberichte verwerten; die Verwertbarkeit entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, konkrete zurechenbare Anhaltspunkte gegen den Einbürgerungsbewerber darzulegen.
• Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind Eingriffsschranken wie Verhältnismäßigkeit und individuelle Zurechenbarkeit zu beachten.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung: Mitgliedschaft in ambivalenter Organisation allein kein Ausschlussgrund • Die bloße Mitgliedschaft und eine Vorstandstätigkeit in einem ambivalenten Verband rechtfertigen nicht ohne weitergehende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, der Bewerber unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. • Innerhalb groß angelegter Organisationen können gleichzeitig verfassungsfeindliche und reformorientierte Strömungen bestehen; eine pauschale Zuschreibung ganzer Verbände ist vor einer differenzierten Tatsachenwürdigung unzulässig. • Verwaltungsbehörden dürfen Erkenntnisse der Verfassungsschutzberichte verwerten; die Verwertbarkeit entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, konkrete zurechenbare Anhaltspunkte gegen den Einbürgerungsbewerber darzulegen. • Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 11 StAG sind Eingriffsschranken wie Verhältnismäßigkeit und individuelle Zurechenbarkeit zu beachten. Der Kläger, geb. 1967, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1980 in Deutschland, besitzt eine Niederlassungserlaubnis, ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er beantragte im Januar 2002 die Einbürgerung. Die Behörden lehnten ab, gestützt auf Verfassungsschutzberichte, wonach die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge; der Kläger sei seit 1998 Vorstandsmitglied des Ortsvereins. Der Kläger legte Widerspruch ein und führte an, die IGMG sei heterogen, er persönlich verfassungstreu und seine Tätigkeit vorwiegend religiös und organisatorisch gewesen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Gericht holte Sachverständigengutachten ein und hörte den Kläger an. Streitpunkt war, ob nach § 11 StAG tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützte. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 10 StAG (Antrag vor Stichtag) und der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. • Das Merkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Achtung der Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit; Teile der IGMG sind mit der Ideologie der Milli-Görüs-Bewegung verbunden, die eine Scharia-orientierte Ordnung anstrebt und damit verfassungsrechtlich problematisch ist. • Sachverständigengutachten und Verfassungsschutzberichte zeigen, dass innerhalb der IGMG durchaus verfassungsfeindliche Strömungen vorhanden sind, zugleich aber auch reformorientierte Kräfte, insbesondere bei jüngeren Funktionären. • § 11 StAG verlangt nicht erst nachgewiesene Unterstützungshandlungen; es genügen tatsächliche Anhaltspunkte. Diese müssen jedoch der Person des Bewerbers zurechenbar und auf sein erkennbares und vom Willen getragenes Handeln bezogen sein. • Vor diesem Maßstab genügen die bloße Mitgliedschaft und die Sekretärsstellung des Klägers im Ortsverein nicht, um ihm Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zuzurechnen, zumal seine Tätigkeit überwiegend administrativ, religiös und sozial ausgerichtet war und keine konkreten Indizien für eine willentliche Förderung verfassungsfeindlicher Ziele vorliegen. • Die persönliche Anhörung des Klägers ergab, dass er integrationsorientiert ist, keine verfassungsfeindlichen Handlungen begangen hat und die Reformtendenzen innerhalb der IGMG weder klar überblickt noch bewussten Unterstützungswillen für verfassungsfeindliche Ideologie gezeigt hat. • Vor diesem Hintergrund ist der Einwendungsausschluss des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht gegeben; der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, und hebt den Ablehnungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger konkrete, zurechenbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht nachgewiesen wurden; bloße Mitgliedschaft und Vorstandsfunktion in einer ambivalenten Organisation genügen dafür nicht. Die Behörden konnten zwar auf verfassungsschutzliche Erkenntnisse und Gutachten verweisen, diese rechtfertigen jedoch ohne personenbezogene Anhaltspunkte keinen Ausschluss nach § 11 StAG. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.