Leitsatz: Abgrenzung einer Vergnügungsstätte (Diskothek) von einer Schank- und Speisewirtschaft. Bei einer Diskothek mit Tanzfläche , Musikanlage, 150 qm Größe, Platz für 190 Personen und Öffnungszeiten am Wochenende von 21.00 Uhr bis 3.00/5.00 Uhr handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergügungsstätte, die in einem Mischgebiet gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch des Nachbarn verstößt. Der durch fehlende eigene Stellplätze der Diskothek in die Umgebungsstraßen abgedrängte ruhende Verkehr ist wegen der damit einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen für die dortigen Wohngrundstücke rücksichtslos. 1. Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage 5 K 2263/07 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. Juni 2007 zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte mit Schankbetrieb, Musikdarbietungen und Tanzangebot auf dem Grundstück L. Straße 107 in F. wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 2263/07 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 21. Juni 2007 zur Nutzungsänderung in eine Gaststätte mit Schankbetrieb, Musikdarbietungen und Tanzangebot auf dem Grundstück L. Straße 107 in F. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gemäß §§ 80a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des widersprechenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen und das Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Nutzungsaufnahme seines Bauvorhabens durch sofortige Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und der Nachbarwiderspruch daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird. Vorliegend geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners und Beigeladenen aus. Die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Es ist wahrscheinlich, dass er durch die Baugenehmigung in subjektiv-öffentlich rechtlichen Rechten verletzt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Dem Vorhaben des Beigeladenen steht zunächst ein Abwehranspruch des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung der Gebietsart entgegen. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Dieser Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den die Art baulicher Nutzung betreffenden Vorschriften der BauNVO - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Das Vorhaben des Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Kammer geht im vorliegenden summarischen Verfahren nach den vorhandenen Plänen und dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, davon aus, dass die Umgebungsbebauung des Grundstücks der Gaststätte F1. den Charakter eines Mischgebiets aufweist §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und - umgekehrt - wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 (380) = BRS 33 Nr. 36 = NJW 1978, 2564 und vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, Buchholz 406.11, § 34 BBauG Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000, - 10 A 5152/97 -. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Merkmals der Art der baulichen Nutzung" wird die nähere Umgebung im Regelfall weiter als etwa bei den Merkmalen Maß der baulichen Nutzung" bzw. der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" zu bemessen sein. Denn die von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen gehen in ihrer Reichweite im allgemeinen über die von der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihrer räumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung bzw. den Ausmaßen des Bauvorhabens ausgehenden Prägung hinaus. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehört bezüglich des Merkmals der Art der Nutzung zur näheren Umgebung die Bebauung innerhalb des mit orange eingegrenzten Bereichs in dem vom Antragsgegner zum Ortstermin beigebrachten Plan (Beiakte Heft 1). Ob die außerhalb dieses Bereichs liegenden gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken X. Straße 4 (Möbelhaus), M. 77 (zu vermietendes Büro/Lager/Umzüge) oder im Hinterliegerbereich zum P. 19 (Mineralwasserfirma B. ) trotz ihrer Entfernung von der Gaststätte F1. noch mit in die nähere Umgebung einzubeziehen sind, kann dahinstehen. Die Kammer geht nach den im vorliegenden summarischen Verfahren getroffenen Erkenntnissen im Ortstermin davon aus, dass die dortigen derzeit noch betriebenen bzw. früher vorhandenen Nutzungen, soweit ihnen noch eine sogenannte Nachwirkung zukommt, allein schon von ihrem möglichen Umfang her die ansonsten vorhandene Wohnnutzung nicht wesentlich im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO stören würde. Gegebenenfalls müsste insoweit jedoch in dem Klageverfahren durch Beiziehung und Auswertung der jeweiligen Hausakten eine weitergehende Aufklärung erfolgen. Danach ist im Bereich der L. Straße in beiden Richtungen vom Grundstück des Beigeladenen aus eine umfangreiche gewerbliche Nutzung in Form von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbungsgewerbes, Dienstleistungsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben anzutreffen. Bei dieser gewerblichen Nutzung kann allenthalben allein schon wegen der jeweiligen eingeschränkten Größenverhältnisse davon ausgegangen werden, dass die ansonsten, insbesondere in den angrenzenden Nebenstraßen dominierende Wohnnutzung nicht wesentlich gestört wird und damit mischgebietsverträglich ist. Die Wohnnutzung und die nicht störende gewerbliche Nutzung stehen sich in diesem Bereich auch einigermaßen gleichwertig und gleichgewichtig gegenüber. Dem steht nicht entgegen, dass sich die gewerbliche Nutzung auf den Bereich der L. Straße konzentriert und die Wohnnutzung den sich daran jeweils angrenzenden Bereich beherrscht, wie schon die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zeigt. In diesem Mischgebiet ist die Gaststätte F1. nicht zulässig, da es sich bei ihr nicht um eine Vergnügungsstätte nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO handelt. Zunächst hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich bei der genehmigten Gaststätte F1. entgegen der Bezeichnung Gaststätte in der Baugenehmigung nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft handelt, sondern um eine Vergnügungsstätte in Form einer Diskothek. Bei Schank- und Speisewirtschaften im planungsrechtlichen Sinne steht die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund und zwar auch dann, wenn gelegentlich zur Unterhaltung der Gäste Musikveranstaltungen stattfinden, die Möglichkeit zum Tanz geboten oder auch laufende Hintergrundmusik gespielt wird. Die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle muss jedoch die Hauptleistung des Betriebes darstellen und dadurch dem Betrieb sein Gepräge verleihen. Dagegen stehen bei der Diskothek F1. des Beigeladenen die Musikdarbietungen einschließlich der Tanzmöglichkeiten im Vordergrund, wie sich schon allein der Aufteilung der Räumlichkeiten mit der vorhandenen Tanzfläche und dem eingerichteten Platz für den Diskjockey sowie der Dimensionierung der Musikanlage entnehmen lässt. Weiterhin ist eine Ausgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle überhaupt nicht vorgesehen. Auch die genehmigten Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen und vor Feiertagen ab 21.00 Uhr bis 3.00/5.00 Uhr sprechen deutlich gegen eine Einstufung als Schank- und Speisewirtschaft. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. November 2004 - 2 S 50/04 -, NVwZ- RR 2005, 160 = BauR 2005, 677; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05. Dezember 1995 - 2 R 2/95 -, BRS 57 Nr. 64; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 S 3063/89 -, NVwZ-RR 1991, 405. Bei der Diskothek F1. handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, da sie wegen ihrer Zweckbestimmung und insbesondere ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist, vgl. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, auf den § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO verweist. Typisch für ein Kerngebiet ist eine Vergnügungsstätte und damit auch eine Diskothek regelmäßig dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebes maßgeblich. Bei einer Diskothek kommen als weitere kennzeichnende Merkmale die Raumgröße, die Größe der Tanzfläche und die Zahl der Besucherplätze hinzu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, in Juris abrufbar, und Urteile vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643 = DVBl. 1988, 234 = BRS 46 Nr. 51 und vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 = BRS 40 Nr. 45 = BauR 1984, 142; OVG Berlin, Beschluss vom 10. November 2004 - 2 S 50/04 -, a. a. O. Dabei kommt es entgegen der vom Beigeladenen in dem Ortstermin geäußerten Ansicht nicht darauf an, wie stark derzeit tatsächlich die Diskothek von den Besuchern frequentiert wird. Entscheidend ist vielmehr der mit der Baugenehmigung genehmigte Umfang, da die Baugenehmigung dem Betreiber einen Betrieb der Diskothek in diesem Umfang genehmigt; er also jederzeit den tatsächlichen Betrieb bis zum genehmigten Umfang erweitern könnte. Nach der Baugenehmigung hat der Gastbereich ohne die WC- Anlagen und Garderobe eine Nettofläche von rund 150 m² mit eingetragenen 71 Sitzplätzen und 13 Stehplätzen. Der neben den eingetragenen Sitz- und Stehplätzen verbleibende Bereich erlaubt weitere 106 stehende Besucher, so dass eine Gesamtbesucherzahl von 190 Personen zugelassen wird. Der Grundrissplan des Erdgeschosses der Baugenehmigung weist insoweit einen Rechenfehler auf, als er in der Berechnung nur 82 als nach dem Bestuhlungsplan eingezeichneter 84 Sitz- und Stehplätze zugrunde legt. Berücksichtigt man weiter die am Wochenende auf die Abend- und Nachtstunden beschränkten Öffnungszeiten von freitags 21.30 Uhr bis 03.00 Uhr und samstags 21.30 Uhr bis 05.00 Uhr, so lässt dies einen Besucherkreis aus einem großen, höchstwahrscheinlich übergemeindlichen Einzugsbereich erwarten. Das würde in den Abend- und Nachtstunden durch den Lärm des Kommens und Gehens von Besuchern mit den bei einem solchen Betrieb typischen Begleiterscheinungen das ansonsten bestehende Gleichgewicht zwischen gewerblicher- und Wohnnutzung stören. Die Zulassung einer derartigen Diskothek könnte Tendenzen zu einem Nutzungswandel des Gebiets in Richtung auf weitere kerngebietstypische Nutzungen auslösen. Vor allem würde jedoch die Wohnruhe in dem Gebiet, die durch die vorhandenen Gewerbebetriebe, deren Geschäftsablauf weitaus überwiegend tagsüber stattfindet, nicht wesentlich gestört wird, vor allem in den Abend- und Nachtstunden stark beeinträchtigt. Dass die durch die Baugenehmigung genehmigte Diskothek F1. schon einen überregionalen Besucherkreis anspricht, verdeutlicht im Übrigen auch der zur Neueröffnung am 28. September 2007 verteilte Flyer, wonach sich auf die Neueröffnung von F1. die Partygänger in F. und dem gesamten Ruhrgebiet freuen können. Derartige Vergnügungsstätten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO jedoch nur in Kerngebieten zulässig. Daneben steht dem Antragsteller auch ein nachbarliches Abwehrrecht aus dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. Dabei geht die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass die Lärmemissionen aus der Gaststätte insbesondere durch die dort gespielte Musik gegenüber dem Antragsteller noch nicht rücksichtslos sein dürften. Nach den Geräuschimmissionsmessungen des TÜV Nord vom 24. Juli 2006 spricht nach dem vom Beigeladenen vorgenommenen Einbau eines Limiters, der dafür sorgt, dass der mittlere Maximalpegel auf der Tanzfläche mit 80 dB (A) nicht überschritten wird, vieles dafür, dass die auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Lärmimmissionen in den Nachtstunden nicht den nach Ziff. 6.1. Buchst. c) der TA-Lärm in einem Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) überschreiten. Bedenken hinsichtlich des Immissionsgutachtens des TÜV Nord vom 24. Juli 2006 könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die Messungen in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.30 Uhr erfolgten, also mit einem höheren Anteil an Fremdgeräuschen als sie möglicherweise zu späteren Nachtstunden noch vorherrschen. Außerdem erscheint es fraglich, ob durch die Baugenehmigung in ausreichendem Maße sichergestellt wird, dass die Geräuschemissionen aus der Diskothek F1. nicht ungehindert durch Öffnungen wie eine offen stehende Eingangstür oder geöffnete Fenster nach außen dringen können. Andererseits hat der Gtuachter jedoch für das Grundstück des Antragstellers nur einen zulässigen Immissionsrichtwert von 35 dB (A) zugrunde gelegt. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Vertiefung, da der durch das Bauvorhaben ausgelöste ruhende Verkehr gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erscheint. Nach der Baugenehmigung vom 21. Juni 2007 stehen der Diskothek F1. keine Stellplätze auf dem Grundstück L. Straße 107 zur Verfügung. Auch wenn der Erfüllung der Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 BauO NRW kein nachbarschützender Charakter zugesprochen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR 1999, 365 = BRS 60 Nr. 123 und vom 25. April 1994 - 7 A 442/91 - und Beschluss vom 30. August 2001 - 10 B 913/01 -, erweist sich der Mangel an Stellplätzen gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer des vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstückes in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als rücksichtslos. Nach der Lage der Diskothek F1. wird der von ihr ausgelöste ruhende Verkehr zwangsläufig in die angrenzenden öffentlichen Straßen abgedrängt, an die auch innerhalb eines Mischgebietes störempfindliche Wohnnutzung angrenzt. Dadurch werden als unmittelbare Folge der Baugenehmigung und ihrer defizitären Regelung Störungen in die Umgebung hineingetragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 1163/99 -. Insbesondere im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Diskothek in den Nachtstunden des Wochenendes sind durch die ankommenden und in noch stärkerem Maße durch die wegfahrenden Gäste unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für das Wohngrundstück des Antragstellers zu erwarten. Gerade bei Besuchern von Diskotheken kann typischerweise bei den teilweise alkoholisierten Gästen von lauten Unterhaltungen ausgegangen werden, die beim Verlassen und Erreichen des Kraftfahrzeuges einhergehen mit Türenschlagen und Anlassen des Motors. Das führt zu empfindlichen Störungen der Nachtruhe in den angrenzenden Wohnhäusern. Die durch den ruhenden Verkehr ausgelösten Lärmbelästigungen sind vom Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren überhaupt nicht problematisiert worden, so dass die angefochtene Baugenehmigung insoweit auch keine Regelungen enthält, die den durch das Bauvorhaben ausgelösten ruhenden Verkehr gegenüber dem Antragsteller noch als ausreichend rücksichtsvoll erscheinen lassen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat und im Übrigen in der Sache unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb des Streitwertrahmens von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR in baunachbarlichen Hauptsacheverfahren am Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.